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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-05-29 · Heft 22 (29.5.1866) · p. Seite 344

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 22 (29.5.1866)
Date
1866-05-29
Page
Seite 344 (sequence 6)
Language
German
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344 werden können (in» ön^-ii) und nicht, angesehen werden? Die Antwort lautet: weil es 5 Mos. Iß, 3 heißt: „Damit Du gedenkest des Tages Deines Auszuges aus dem Lande Mizrajim Vs", was nun nicht „alle Tage deines Lebens", sondern „die ganzen Tage deines Lebens" erklärt wird, so daß ^n die Tage, bs Tag und Nacht bedeuten (I, 5). Allein gerade aus dieser Stelle erkennt man, daß der Gebrauch nach der allgemeinen Rechtsfolgerung bisweilen schon längst bestand, bevor es gelang, einen Anhalt in einem Schriftworte und dessen nicht selten gezwungener Auslegung zu finden. Denn Rabbi Eliesar ben Asarjah sagt,, daß er beinahe (oder wie» 70 Jahre alt gewesen, ohne so glücklich, zu sein, einen Beweis hierfür zu wissen, bis. Ben Soma diese Erklärung vorgetragen — während allerdings die Weisen die Stelle ganz anders erklärten, nämlich^ *'72,°' bedeute die Welt, *pr» die Zeiten des Messias. -Es resultirt hieraus Folgendes. Allerdings wurde auch vom Talmud festgehalten, daß das Gebet seiner Natur entsprechen und mit Andacht und Weihe vollzogen werden müsse. In, unserer, Mischna selbst (IV, 3) heißt es: „Wer sein Gebet zu einem fest bestimmten Geschäfte (?2p »pH 52p, chald. festsetzen) *) macht, dessen Gebet ist kein wahrhaft andächtiges." Man könnte fragen, wie diese Vorschrift sich mit der Festsetzung bestimmter Gebetzeiten und der unbedingten Schuldigkeit, dieselben einzuhalten, vertrüge? Aber man erinnere sich, daß dem Abhalten des Gebetes hinsichtlich der Zeitgrenzen doch ein längerer Spielraum gelassen worden, innerhalb dessen man sich sammeln könne. Daher heißt es (V, 1): „Man stehe zum Gebete nur mit andächtig-demüthigem Geiste auf**); die früheren Frommen sannen eine Stunde nach *) Derselbe Grundsatz aus dem Munde eines andern Talmudlehrers findet sich bekanntlich auch P. Äboth II, 18, und das welches, auch an. dieser Stelle gebraucht wird, erhält sein rechtes -Licht, durch den Satz ibid. I, 15, wo das Studium des Gesetzes zum zu i machen vorgeschrieben wird. Dieses Studium als Be-! schäftigung des Verstandes kann zur ^festgesetzten Zeit! vorgenommen und wie eine Arbeit bebändelt werden, da i die Thätigkeit des Verstandes zu, aller, Zeit zu Gebote! steht, während die Anregung der Gefühle, der Aufschwung der^ Seele nicht zu aller Zeit nach dem Willen der Menschen vor. sich geht, sondern theils besondere Veranlassung, theils einen größeren Kraftaufwand des Geistes eri fordert. wird übereinstimmend von den! Erklärern mit annar r,*:s!7 gedeutet. f und beteten dann, um zuvor ihr Herz zu Gott auszurichten." Gilt dies insonders von der so wird doch Aehnliches auch vom w'p vorausgesetzt, wie z. B. der Satz (II, I) andeutet: Wer in der Thora gerade (daw"p) liest, wenn die Zeit zum Ablesen desselben eintritt, hat er zugleich seine Andacht darauf gerichtet, so hat er seine Schuldigkeit gethan; hat er dies nicht, so muß er es noch einmal lesen. — Dies aber vermindert in keiner Beziehung die Rechtsforderung, die vorgeschriebenen Gebete stnit Beobachtung aller, wie wir sahen, bis in's Kleinste eingehendem Bestimmungen abzuhalten. Wir haben die als allgemeines Gesetz aufgestellte Mischna citirt (I, 4), nach welcher es Niemandem gestattet sei, selbst nicht einmal die an einem Orte, gebräuchlichen Formeln zu verlängern, zu verkürzen oder zu nwdificiren. Cs war der Folgezeit daher nur gestattet, neue Gebetstücke hinzuzufügen, nicht aber mit den gegebenen Veränderungen zu treffen. Es lag dies auch vollständig im Principe. Da, wo im Gesetze einem Richter die Entscheidung nach ganz casuistischen. Verhältnissen vorliegt, darf er sich von den Deduktionen weder des Anklägers, noch des Vertheidigers leiten lassen, sondern muß, sich sorgfältig an die Bestimmungen des Gesetzes, halten.. War. also das Gesetz entweder aus der göttlichen Quelle der Offenbarung, oder aus den Bestimmungen der Autori- ■ täten, oder aus den übereinstimmenden Folgerungen der Gelehrten, oder durch den später begründeten Gebrauch geflossen, so war dies Alles Rechtsgesetz und dem Individuum gegenüber Rechtsforderung, die nur.durch die genaue Befolgung befriedigt werden kann. Wie. man daher im Talmud eine Reform des Judenthums, oder nur in diesem oder jenem Talmudisten einen Reformer hat finden oder eine Reform durch den Talmud hat begründen wollen, kann nur. auf einer Verkennung deS Talmuds in seinem Geiste, in seinen Principien und in seinen konkreten Bestimmungen beruhen. Reform heißt Umgestaltung nach geistigen, zeitlichen und örtlichen Be-- dürfnissen, und ist so das. Gegentheil von Mchtsprincip, Rechtssorderung und rechtlicher Schuldigkeit. (Fortsetzung folgt.) Spenden für die israelitische Sibelanstalt;ur Vollendung der Ausgabe mit groben Tx>pen. L. A. K atz in Bonn 2 Thlr. Religionslehrer

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