Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-05-29 · Heft 22 (29.5.1866) · p. Seite 343

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 22 (29.5.1866)
Date
1866-05-29
Page
Seite 343 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226527-3226550--23991-3251324
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Segensformel festgestellt hat, steht es Niemandem frei,: sie abzukürzen, wo eine kürzere, Niemandem, sie zu verlängern, ebensowenig eine Schlußformel auszulassen oder hinzuzufügen" (4.). Die vierte kasuistische Frage ist, ob und wann es erlaubt ist, während des ib"p Jemanden zu grüßen, oder einen Gruß zu erwiedern, und es werden die Stellen, wo dies geschehen dürfe, und die Motive aus welchen sorgfältig bestimmt (II, 1. 2.). Die fünfte: unter welchen Bedingungen das Lesen wiederholt werden müsse oder genügend sei (3). Die sechste: wo Arbeitende das Lesen vollziehen können (4.). Die siebente: wer vom Lesen des snio frei ist, nämlich ein Bräutigam in der ersten Nacht, ein Trauernder, dessen Todter noch nicht begraben u. ft w., wobei, noch einzelne Fälle erörtert, und auch andere Gebete in Betracht gezogen werden (5. III, 1—6.). Die achte ist: wohin das Gesicht beim Beten (besonders bei der y») zu richten sei, nämlich nach der Gegend des ehemaligen Tempels, wobei die Collisionsfälle beim Reiten, Fahren, und auf dem Schiffe in Betracht gezogen werden (IV, 5, 6.). Im Folgenden werden ähnliche Fragen hinsichtlich der y"iü erörtert (V), was das Grüßen und die Irrungen, namentlich des Borbeters betrifft, und wie rnan sich dabei zu verhalten. Auch hier tritt der Ernst so lebendig hervor, daß (!) gesagt wird, daß, wenn während des Gebetes selbst der König Einen grüßt, man ihm nicht antworten, und wenn eine Schlange um seine Ferse sich gewunden hat, man nicht inne halten solle — was freilich von den Erklärern dahin beschränkt wurde, daß jede Lebensgefahr dies aufhebt. Auch wird gelehrt, daß jeder Jrrthum bei diesem Gebete eine schlimme Bedeutung sei (5). Hierauf folgen die Segenssprüche bei einzelnen Vorkommnissen, sowie über das Tischgebet, und unter welchen Bedingungen dies von Zusammenspeisenden gemeinsam und mit besonderen Formeln gesprochen werden muß. Hier hat die Kasuistik ein weites Feld, und Zahl, Gelegenheit und Personen werden von allen Seiten beachtet (VI. VII.). Der Abschnitt VIII führt die entgegengesetzten Bestimmungen, welche hinsichtlich der Gebote von den Schulen Hillel's und Schammai's getroffen worden, auf. Sie betreffen die kleinsten kasuistischen Bedingungen, wie z. B. ob man den Segensspruch am Feiertage zuerst über den Tag, dann über den Wein sprechen, ob man zuerst die Hände waschen und dann den Becher füllen soll, oder umgekehrt u. dgl. m., und erweisen so, wie weit die kasuistische Verästelung innerhalb der juridischen Anschauung religiöser Dinge bereits längere Zeit vor der Zerstörung Jerusalems gediehen war. Denn -man darf hierbei, niemals vergessen, daß diese Streitftagen nicht aus bloßer Streitsucht, nicht aus der Be- - gierde, Gesetze zu schmieden, hervorgegangen, sondern einfach als Consequenz aus dem Prinzip, auf welchem man feststand, aus dem Rechtsprincip, aus welchem heraus eine Frage die andere, eine Entscheidung die andere unvermeidlich nach sich zog, daß aus diesem Principe die nebensächlichste Form dieselbe Wichtigkeit als Erfüllung der Rechtsforderung gewann, wie die erste und. hauptsächlichste, und darum mit demselben Ernste, mit demselben heiligen Willen behandelt wurde. Hieran schließen sich nun noch Bestimmungen über Segenssprüche in mannichfaltigen Fällen z. B. bei Sternschnuppen, Erdbeben, Gewitter, Sturm, beim Anblick des Meeres, Regen u. ft w. (IX.). Es gilt hier der schöne Grundsatz (5): „Der Mensch ist schuldig, für das Böse Gott ebenso zu danken, wie für das Gute." Diese kurze Uebersicht wird, ohne Einzelheiten stofflich zu erörtern, genügen, den juridischen Standpunkt des Talmuds hinsichtlich des Gebetes anschaulich zu machen. Die Quellen sind auch deutlich zu verfolgen. In der Thorah heißt es: „Es sollen diese Worte, die ich Dir heute gebiete, in Deinem Herzen sein, und Du sollst sie einschärfen Deinen Kindern, und davon reden, so Du sitzest in Deinem Hause, und so Du gehest auf dem Wege, . und so Du Dich niederlegst, und so Du ausstehst" (5 . Mos. 6, 6. 7.). Es ist dies eine allgemeine religiöse Vorschrift, sich von der Gotteslehre ganz erfüllen zu lassen, seine Kinder darin zu unterweisen, und sich mit ihr zu allen Zeiten und in allen Lagen, ganz unabhängig von äußeren Bedingungen zu beschäftigen. Sobald man sich aber auf den Rechtsstandpunkt stellte, diese Schristworte als eine Rechtsforderung begründend erachtete, mußte auch ein bestimmtes, concretes Rechtsobjekt gefordert werden. „Diese Worte", die z. B. auch Aben-Esra von allen Geboten verstand und das 22 mußten für bestimmte Abschnitte erklärt werden und zwar dieses Stück selbst (5/Mos. 6, 4—9/), das mit fast gleichen Woiten endete 5 Mos. 11, 13—21 und das Gesetz 4 Mos. 15, 37—41. Hieraus folgerte nun, daß diese Stücke jeden Tag gelesen werden mußten, und zwar Morgens und Abends Opipai >722122) und so kasuistisch weiter. Es fragt sich z. B. warum das Stück über Zizith (4 Moft 15, 37 ff.) auch zur Nacht gesagt wer- . den solle, da es zwar des Auszuges 'aus Egypten erwähnt, aber doch die Zizith zu dieser Zeit nicht gesehen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.