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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-05-29 · Heft 22 (29.5.1866) · p. Seite 342

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 22 (29.5.1866)
Date
1866-05-29
Page
Seite 342 (sequence 4)
Language
German
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842 Fragen und Motive, welche hieraus für die Beschaffenheit des Gebetes entspringen, können uns jedoch hier nicht beschäftigen, und erlauben wir uns, hierüber auf unsere Religionslehre Band I, S. 144 ff. zu verweisen, Das mosaische Gesetz, welches den Ursprung des Gebetes in die tiefste Urzeit des Menschen hinabsetzt (1 Mos. 4,26), laßt dennoch das Gebet gänzlich frei und enthält nur eine, einzige allgemeine Vorschrift, nämlich, wenn wir uns gesättigt, Gott zu preisen (5 Mos. 8, 10), und ein vorgeschriebenes Gebet bei der Abgabe der Erstlinge und und der Zehnten im dritten Jahre (5 Mos. 26, 3 ff.), sowie die Segensformel der Priester, wie wir ausführlich erst in No. 20 und 23 des vorigen Jahrgangs gezeigt haben. Der Opserkultus selbst war nach dem mosaischen Gesetze nur das Werk der gesammten Nation, und dem Individuum waren bestimmte Opfergaben nur für Beziehungen vorgeschrieben, die unmittelbar zum Nationalheiligthum für ihn bestanden, in seinem Verhältniß zu diesem beruheten. Was er sonst an Dank-, Friedens-, Freudenopfern und Gelübden darbringen wollte, stand ihm völlig frei. Einen ganz entgegengesetzten Standpunkt nimmt hier nun der Talmudismus ein. Von der einen Seite führt er eine vollständige Jndividualisirung herbei. Erklärt er auch nach dem Untergange des Tempels und dem Aufhören des Opferkultus das Gebet an die Stelle des Opfers getreten, so bleiben doch hiervon nur die bestimmten Gebetszeiten übrig, die den Opferzeiten entsprechen.*) Er macht aber diese Gebete vollständig individuell, indem sie jedem Individuum obliegen, und selbst das gemeinsame Gebet, oder was man öffentlichen Gottesdienst nennt, erst aus den Individuen herauswachsen und von einer bestimmten Zahl anwesender männlicher mündiger Individuen abhängen läßt. Das Opfer geschah also im Namen des ganzen Israels und für dasselbe. Das tägliche wie die Zusatz-Opfer waren die Darbringung des ganzen Israels. Die bestimmten Gebete dagegen, wie sie der Talmudismus aufstellte und statt der Opfer, für gülrig erklärte, waren nur Sache der Individuen, und erst ein sekundäres Bedürfniß . giebt ihnen einen allgemeinen Charakter, aber auch hier nur nach der Oertlichkeit, Denn es wurde nicht etwa ein öffentlicher *) Wenn damit auch gemeint ist, daß das Absagen der die Opfer bestimmenden Schriftworte die Opfer selbst vertritt, so erscheint das Jndividualisiren um so mehr, da jedes Individuum jene Worte absagen muß. Gottesdienst für das gesämmte' Israel' institüirt, etwa wie der Cultus im Tempel auch für Israeliten in den entferntesten Ländern galt, sondern es thun sich nur an jedem beliebigen Orte Individuen zu gemeinsamer Gebetverrichtung zusammen.*) — Von der andern Seite stellt der T. das Gebet ganz auf den juridischen Standpunkt. Es ist ihm kein Akt freier Bewegung und Thätigkeit, sondern eine Schuldigkeit (Nttin), die das Individuum gegen Gott hat, und deren Nichtbefriedigung eine Uebertretung ist, die eine strafbare Schuldhaftigkeit zur Folge hat. Aber nicht blos das Gebet überhaupt, sondern bestimmte, formulirte Gebete ,N2in nbsn) zu bestimmter Zeit, in bestimmter Weise und bei bestimmten Veranlassungen. Dieses Rechtsverhältniß, daß das Individuum bestimmte Gebete in bestimmter Weise und Zeit und bei bestimmter Veranlassung Gott 'vorzutragen die Schuldigkeit hat, wird von der Mischna sowohl prinzipiell als faktisch vorausgesetzt, indem sie. bereits diese bestimmten Gebete vor sich hat, nämlich die fibsr, b. t. die s. g. y'% das tis"p und die Segenssprüche, nämlich theilS solche, die vor und nach dem zu beten, theils die zum Tischgebete gehören, theils die bei den mannichfaltigften Veranlassungen,'wie Genüssen aller Art,. Anblick gewisser Dinge in der Natur, glücklichen oder unglücklichen Nachrichten u. dgl. m. Dieses Rechtsverhältniß bietet nun Gelegenheit zu der mannichfachsten Kasuistik, die nun im Talmud begonnen, von den Rabbinen weithin fortgeführt worden. Betrachten wir sie, soweit sie in der Nass. Leraobotll der Mischna gegeben ist. Vorausgesetzt ist, daß jeder Israelit das Tüvä sowohl am Abend als am Morgen einmal lese. Die erste kasuistische Frage ist nun, zwischen welchen Grenzen der Zeit, innerhalb deren dieses Lesen stattfinden müsst - (I, 1. 2). Die zweite: in welcher Stellung das siow zu lesen, ob und wann liegend oder stehend. (3.) Die dritte: wie viele Segenssprüche am Abend und Morgen vor und nach dem zu sprechen (4.). Wie sehr ernst diese rechtliche Schuldigkeit, das yw nach allen diesen Bestimmungen zu lesen, gemeint ist, ersieht man daraus, daß eine Lebensgefahr aus einer Uebertretung einer dieser Vorschriften erklärt ward (3), und daß als ein allgemeines Gesetz aufgestellt wird: „Wo man eine längere *) Ist es doch nur für eine sekundäre Schuldigkeit erklärt, dem öffentlichen Gottesdienste beizuwohnen, gegenüber der primären Schuldigkeit, daß das Individuum die Gebete verrichte. Orach Chajim 90, 11.

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