Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1866)
- Date
- 1866-05-15
- Page
- Seite 319 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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319 meindeglieder und Anhänger der von ihnen gebilligten Ritualien, das Anrecht auf die Corporationsrechte und das Eigenthum haben. . v . Achtens — daß die Majorität der männlichen Mitglieder der Gemeinde Ansche-Chessed jedoch das Recht haben, die Formen des Gottesdienstes, oder den Minhag, unter den Gesetzen des Staates von New- Jork, wie sie vom zuständigen Gerichshof erklärt worden, zu verändern, da ein solcher Wechsel kein radi- . caler, von einem Glauben zum andern ist, sondern nur Formen betrifft, aber daß bevor solche Majorität zu Gunsten dieser Veränderung bestimmt hat, jedes männliche Gemeindemitglied zur Ausübung dieses Billigkeitsrechtes der Gerichtshöfe dieses Staates berechtigt ist, jeden Wechsel in den Gegenständen und Statuten der ursprünglichen Inkorporation zu verhindern. Neuntens — daß da der Klagende seit beinah sechsundzwanzig Jahren Gemeindemitglied ist und zwei Stellen in der Synagoge zu seinem und seiner Frau Gebrauche inne hat, er berechtigt ist zu einem Beharren auf den früheren Erlaß des Gerichtshofes, die Vorsteher zurückzuhalten, eine ihnen nicht übertragene Macht auszuüben und die von den Gründern der Korporation geschaffene Ordnung zu verletzen, die ihnen ' verwehrt, die Form des Gottesdienstes ohne die Zustimmung der Majorität der männlichen Mitglieder der Korporation, deren Vorsteher sie sind, zu verändern. — lMan sieht, daß der Richter sich wohl gehütet hat, die religiöse Frage irgendwie zu berühren, daß es sich hier um keinen Sieg oder die Niederlage irgend einer religiösen Partei handelt. Es könnte ebenso gut' der Fall gedacht werden, daß ein Vorstand Gebräuche alten Syls, die im Gottesdienste einer Gemeinde bis jetzt noch nicht Platz gegriffen, einführen wollte, und der Richter' hätte ebenso gegen diese entschieden. Es ist mit diesem Urtheile nichts weiterPekrästigt, als daß. keine Veränderung, ohne Zustimmung der Majorität der Gemeinde getroffen werden durste, da, wo eine Gemeinde inkorporirt ist und diese Bestimmung im Statut getroffen hat. Dies ist aber nicht blos juridisch, sondern auch ethisch bei der Beschaffenheit der nordamerikanischen Gemeinden und unter den Lebensverhältnissen, die attdort herrschen, das Richtige.) Notizen. Zu Bruffa lTürkei) haben beim Osterfeste die dortigen Griechen eine Judenhetze veranstaltet, die ihn aber schlecht bekommen wird, da auf Verlangen des französischen und englischen Consuls der Pascha Alle ins Gefängniß gewworfen hat, welche sich Gewaltthätigkeiten haben zu Schulden kommen lassen. — Sir Moses Montefiore verließ am 15. April Jerusalem, am 18. Alexandrien, kam am 25. in Marseille an und wird in den ersten Tagen des Mai's in London erwartet. Sir Moses hat bestimmt, daß die in London und Amerika, gesammelten Gelder zur Erbauung von Wohnungen für arme jüdische Handwerker außerhalb Jerusalems verwendet werden sollen. Sie sollen in der Nachbarschaft der Turo'scheu Armenhäuser gebaut werden. (J. Chr.) .. Nachtrag. Wien, 19. April. Heute wurde die Lemberger israelitische Deputation von Sr. Majestät empfangen. Dieselbe, unter Führung des Predigers Löwenstein, bestandaus den Herren Hönigsmann, Julius Kolischer, Blumfeld, Meyer, Rachmiel Moses und Secretär Novik. Sie unterbreitete Sr. Majestät ein Gesuch um Ablehnung der Sanction des im Landtage angenommenen Gemeindegesetzes der Stadt Lemberg. Die Deputation fand huldvolle Aufnahme. — Anzeigen. Nicht, wie früher irrthümlich angezeigt, schon jetzt, sondern erst am l. Ottober ds. Jahres wird die hiesige Lehrer- und Cantor-Stelle mit einem Fixum von 275 Thlr. vacant. Unverheirathete Reflectanten wollen sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse baldigst stanco an den Unterzeichneten wenden. Geldern, am Niederrhein. Der Vorstand der israelitischen Gemeinde. G. Gorrrpertz.