Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1866)
- Date
- 1866-05-15
- Page
- Seite 318 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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gen Veränderungen im Gottesdienste, die vom Vorstände eingeführt werden, der Richter zu Gunsten der Kläger gegen diese Veränderungen entschieden hat. ' Dies ist allerdings durchaus keine sachliche, sondern nur eine Rechtsentscheidung. Der »Richter konnte sich aüf die Frage, oL die eingeführten Modificationen wesentlich oder unwesentlich, den deutschen Ritus wirklich verändernd oder nicht seien, gar nicht einlasscn: es waren Veränderungen vorgenommen, und die Rechtsfrage nach dem Gemeindestatut zu beurtheilen. Wir geben daher hier, weil es interessant genug sein wird, eine Übersetzung der Gründe, welche der Richter in seinem Erkenntniß aufstellte: Erstens — daß die Gemeinde Ansche-Chessed ursprünglich aus gewissen Personen bestand, welche sich versammelten zum Gottesdienste,, und nachdem sie sechs Jahre nicht corporirt waren, unter den allgemeinen Gesetzen dieses Staates sich corporirten. Zweitens — daß die Gemeinde so gebildet wurde, in der Synagoge den Gottesdienst zu halten, nach den Ritualien und Ceremonien des alten Minhag Aschkenas, oder dem deutschen Gebrauch, welcher eine der wohlbekannten Formen des Gottesdienstes in der jüdischen Religion ist und so zum Unterschiede von den beiden andern, dem polnischen Minhag und dem spanischen Minhag genannt wurde. Drittens — daß solche Bezeichnung ihrer Jncorporation verblieb und in dem zweiten Artikel der Constitution, die von den Gemeindegliedern angenommen worden, so benannt wurde. Viertens — daß die Vorsteher und Andere versucht haben, Veränderungen in den Ritualien und Ceremonien anzustellen, durch welche der alte Minhag Aschkenas nicht mehr als solcher angesehen, obgleich nicht ganz verlassen werden würde, und durch welche die Ritualien den Ansichten der jüdischen modernen Reformer entsprechend gemacht werden, zu welchem Zwecke die Ansche-Chessed nicht incorporirt worden. Fünftens — daß solche Veränderungen nicht durch eine Majorität der männlichen Mitglieder der jetzigen Gemeinde in einer Versammlung, die — nach dem siebenten Artikel der schon erwähnten-Constitution — regelmäßig zusammenberufen worden um den Gegenstand zu berathen, autorisirt wurden. Sechstens — daß dem Anscheine nach die Veränderungen durch keine Majorität autorisirt sind, weder formell noch unformell. Dieses sind meine thatfächlichen Schlüsse. Meine juridischen Schlüsse sind: Erstens — daß, da die Gemeinde von Ansche- .Chessed sich freiwillig unter den allgemeinen Gesetzen des Staates incorporirt hat, sie als eine Civilcorporation anzusehen und nach den gewöhnlichen Bestimmungen des allgemeinen Gesetzes zu leiten ist. Zweitens — 'daß bei solcher Jncorporation der Rechtstitel des realen und gewöhnlichen Eigenthums solcher Gemeinde in der Gemeinde und deren Vorsteher liegt. Drittens — daß die Ansche-Chessed als eine Corporation aus den männlichen Gemeindemitgliedern, welche die Corporatoren sind, besteht, und daß ihre Vorsteher ihre acttven Verwalter sind, die für die zeitlichen Angelegenheiten der Gesellschaft mit der von dem Statute zuertheilten Macht und mit der gewöhnlichen discrettonären Gewalt der Verwalter von Civilcorporattonen bekleidet sind. Viertens — daß die Vorsteher als solche kein Recht haben, die Form der Anbetung oder den Minhag zu verändern, und daß jeder Versuch, es zu thun, eine Autoritätsanmaßung ist, die nicht in ihrer Macht liegt, und eine Verletzung der Constitution, die von ihrer Corporation angenommen worden. Fünftens — daß, da die Gemeinde sich selbst gebildet hat und für die Ausübung einer bestimmten Form des Gottesdienstes incorporirt worden, diese Form nicht verändert werden kann ohne die Einwilligung von wenigstens der Majorität ihrer männlichen Mitglieder, die so bestimmen, wenn sie gesetzesmäßig zu diesem Zwecke zusammenberufen sind.. Sechstens — daß, da die von der Ansche-Chessed angenommene Constitution durch ihren siebenten Artikel die Art und. Weise bestimmt hat, in welcher irgend einer ihrer Artikel widerrufen oder verändert werden könnte und eine Veränderung im Minhag einen Widerruf oder. eine Veränderung des dritten Artikels der Constitutton einschließt, dieser siebente Artikel erfüllt werden muß, bevor irgend eine Veränderung irgend einem Gemeindemitgliede auferlegt werden kann. t Siebentens — daß als eine abstracte Rechtsfrage, die Anhänger der Ansichten der ursprünglichen Ge-