Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1866)
- Date
- 1866-05-15
- Page
- Seite 314 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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ttlögens herrührt, nach, daß diese Schenkungen immer zu Gunstender „Bürger und Bewohner" dieser Stadt, also keineswegs der blos christlichen Bürgerschaft, lauteten, was auch mit dem Privilegium vom Jahre 1620 der Fall war, auf welches sich das städtische Propinationsrecht gründete. Die später angekauften Güter und Realitäten, sowie die Kapitalien, wurden aus Ersparnissen der städtischen Kasse erworben, zu welcher bie' Israeliten durch verschiedene städtische Auflagen mitsteuerten; und dasselbe gilt von dem — übrigens nicht ausschließlichen, sondern auf gewissen Realitäten radicirten — Rechte der Erhaltung von Bädern. Uebrigens bedauert Dubs, daß die Commission die vorliegenden Acten dieser Angelegenheit gar keiner Beachtung gewürdigt habe, so daß er dieselben erst zur Kenntniß des Hauses bringen müsse. Er beantragt Streichung aller einen Unterschied zwischen der christlichen und israelitischen Bevölkerung statuirenden Stellen. Nach ihm ergreift Landesberger das Wort und bedauert, daß der — von ihm mitgefertigte — Protest der israelitischen Gemeindevertretung gegen die betreffenden Stellen des Projectes gar keine Berücksichtigung gefunden habe. Es handle sich hier um eine Lebensfrage für 30,000 Menschen, daher wäre ein genaueres Eingehen wohl am Platze gewesen. Anknüpfend an den von Dubs gelieferten Nachweis über die ursprüngliche Entstehung des städtischen Vermögens, müsse er noch — nach unbestrittenen polnischen Geschichtsquellen — hervörheben, daß schon Casimir der Große eine israelitische Bevölkerung in Lemberg vorfand, daß also die Israeliten unstreitig, mit zu den von den polnischen Königen erwähnten „Bewohnern" zählten. Eine besondere politische Gemeinde haben aber die Israeliten schon nach den diesfälligen Gesetzen Kaiser Joseph's niemals gebildet, sondern nur eine religiöse „Innung", welche sonach keineswegs der „christlichen Bevölkerung", sondern höchstens einer der einzelnen vier christlichen Religions-Gesellschaften — der römisch- und griechischkatholischen , der armenischen und evangelischen — welche als solche allerdings besonderes Vermögen besitzen, entgegengestellt werden kann. Uebrigens haben die Israeliten selbst als Religions-Genossenschaft so gut wie gar kein Vermögen, denn die ganzen Einkünfte aus dem Vermögen der israelitischen Gemeinde belaufen sich auf 130 fl., die Ausgaben dagegen auf 10,000 fl. jährlich, und mußte zu deren Bedeckung eine eigene directe Steuer — die sogenannte Simpelsteuer — eingeführt werden. — Von einzelnen israe-- litischen Stiftungen habe nur das Spital einiges Vermögen, welches nahezu 4500 fl. jährlich einträgt; die Ausgaben seien aber viel chöher, und müsse der Rest durch Taxen und freiwillige Beiträge gedeckt werden. Faktisch sei auch die Unterscheidung eines christlichen und israelitischen Stadtvermögens niemals angewendet worden; die Stadt sei vielmehr, wo dieselbe als Eigenthümerin von Realitäten in den öffentlichen Büchern vorkommt, immer als „Stadtgemeinde Lemberg" einverleibt; und wenn die Administration in christlichen Händen. ruhte, so rührte dies, nur aus dem Umstande her, daß die Israeliten zu städtischen Aemtern nicht zugelassen wurden (was übrigens noch jetzt der Fall ist; beim Lemberger Magistrate ist nicht Ein israelitischer Beamter angestellt. A. d. C.) Eine „christliche Gemeinde Lemberg" als moralische Person, daher als Vermögenssubject, habe es überhaupt niemals gegeben, sondern nur eine Stadtgemeinde, die obigen vier christlichen Religions-Genossenschaften und die jüdische Religions-Genossenschaft in dieser Gemeindet Redner will um des lieben Friedens willen für den Fall, daß das Amendement von Dubs nicht angenommen werden sollte, sich zufriedenstellen, wenn nach dem Muster des vorgelegten Statuts für die Stadt Stanislau das Vermögen nur als städtisches, jedoch mit dem Zusatze bezeichnet werde, daß die bisher aus demselben bestrittenen Auslagen für speciell christliche Zwecke auch ferner aus demselben zu bestreiten seien; ferner , wenn die speciell christlichen Angelegenheiten auf das in dem kürzlich angenommenen Gemeindegesetze festgesetzte Maß (Verleihung von Stipendien und Stiftungsplätzen nur insofern, als dieselben blos für Christen bestimmt find; Ausübung des Schulpatronats nur in Beziehung auf die Religionslehrer; endlich Verwaltung der rein christlichen Kirchenvermögens- und Stiftungs-Angelegenheiten) zurückgeführt werden; endlich, wenn den Israeliten die Wahl ihres Cultusvorstandes allein überlassen bleibe, wie dies in Frankreich, England, Amerika, auch in, Wien und überhaupt in der ganzen gebildeten Welt der Fall ist und bisher auch in Lemberg der Fall war. (Wird unterstützt.) Wenzyk fragt den Referenten Gnoinski, als Juristen, ob die Bestimmungen des Statuts in Ver-