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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-05-15 · Heft 20 (15.5.1866) · p. Seite 313

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 20 (15.5.1866)
Date
1866-05-15
Page
Seite 313 (sequence 9)
Language
German
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313 christlichen Charakter zu verlieren; ferner auf die holländischen und belgischen Städte und auf Frankreich, wo die Israeliten Cremieux und Fould es bis zum Ministerrange gebracht haben. Referent Gnoinski wiederholt das alte, schon aus dem Gemeinderathe bekannte Lied, nur mit mehr Mäßigung. Religiöse Intoleranz sei dem polnischen Nationalgeiste immer fremd gewesen, und sei es noch jetzt; als Beweis diene das kürzlich einem Israeliten verliehene Bürgerrecht. (Ein sehr schwacher Beweis, zumal bekanntlich dieses Bürgerrecht so verklausulirt wurde, daß es nicht den geringsten Werth hat. Anm. d. Corr.) Man müsse nicht' blos auf die Rechtsphilosophie, nicht auf bloße Theorien, sondern auf die Bedürfnisse und speciellen Verhältnisse des Landes, auf die Gesetzgebungs-Politik Rücksicht nehmen. Uebrigens sei die Feststellung einer bestimmten Zahl von christlichen und israelitischen Gemeinderäthen deshalb nöthig, weil sowohl die christliche, als auch die israelitische Gemeinde ihr besonderes Vermögen besitze, und es bei der ungünstigen Stimmung der christlichen Einwohner sonst leicht geschehen könne, daß auch nicht Ein Israelit gewählt würde. In dieser Hinsicht halte er den Commissions-Antrag für die Interessen der Israeliten mehr entsprechend, als den Goluchowski'schen. Das Resulat der Abstimmung war, daß die Commissions-Majorität Siegerin blieb. Für den Antrag auf Weglassung der Wahlbeschränkungen bezüglich des Gemeinderaths erhoben sich nur Wenige, darunter Srnolka. und Borskowski; für den Goluchowski'schen Antrag und weiteres für Weglassung der angefochtenen Bestimmung des §. 56 eine ziemlich respectable Minorität, und selbst von den Ruthenen Pawlikow und Usthanowicz. 59. Sitzung am 23. März. Es folgt die weitere Debatte über das L e mb er - ger Statut. Bemerkenswerth ist jedoch nurdieDiscussion üben §. 118 und die nachfolgenden Paragraphe, welche das städtische Vermögen blos der christlichen Bevölkerung zusprechen und zugleich als specielle christliche Angelegenheiten, außer der Verwaltung dieses Vermögens und Verfügung über dasselbe, ferner der Verwaltung der speciell christlichen Anstalten, noch die Besorgung der kirchlichen, wissenschaftlichen und Wohlthätigkeits - Angelegenheiten im Allgemeinen und die Ausübung des Patronatsrechtes nicht nur bezüglich der Kirchen, sondern auch der Schulen, sowie die Verleihung von Stipendien und Stiftungsplätzen (ohne jede Unterscheidung) bezeichnen (§. 119); endlich den Gemeinderath in einen christlichen und israelitischen Administrationsrath eintheilen, wovon der letztere die israelitischen Angelegenheiten zu besorgen habe. Als solche werden bezeichnet: Die Besorgung und Kostenbestreitung der religiösen Angelegenheiten, der Ausgaben für Arme und Kranke, der israelitischen Schulen und Spitäler und andere specielle Angelegenheiten (§. 122). Da die Israeliten und Christen zusammen den ganzen Gemeinderath wählen, welcher sich erst dann in den christlichen und israelitischen Administrations-Rath theilt, so octrohirt eigentlich die christliche Majorität den Israeliten ihren Cultusvorstand. Dazu kommt noch, daß nach §. 126 im Falle eines Streites, ob eine Angelegenheit zu den speciell christlichen oder israelitischen Angelegenheiten gehöre, beide Administrations-Räthe in gemeinschaftlicher Versammlung zu entscheiden haben; wonach also eigentlich diese Entscheidung wieder in den Händen der christlichen Majorität liegt, welche sicher nicht verfehlen wird, den der israelischen Gemeinde verbliebenen geringen Rest von Autonomie nach Kräften einzuschränken, dagegen derselben alle möglichen Auslagen aufzubürden. Der Recurs gegen eine solche Entscheidung geht an den Landesausschuß, und was die Israeliten von dieser „autonomen Landesbehörde" zu erwarten haben, nun, das haben die neuesten Berathungen und'Beschlußfassungen gezeigt. Geradezu ein Monstrum bildet aber der oberwähnte tz. 118, welcher vom Gemeindevermögen handelt. Ich setze denselben wörtlich bei: „Das Vermögen der Stadt Lemberg ist Eigenthum der christlichen Bevölkerung, welche zur Gemeinde Lemberg gehört. Dieses Vermögen besteht aus: Landgütern, Realitäten in Lemberg, den Einkünften aus öffentlichen Plätzen (im ursprünglichen Gemeinderaths-Projecte hieß es: „aus den öffentlichen Plätzen"), dem Rechte der Erhaltung von Bädern, dem Propinationsrechte, das ist dem ausschließlichen Rechte der Erzeugung und des Ausschankes von propinationspflichtigen Getränken, endlich aus zinstragenden Kapitalien." Gegen diese Beschränkungen der Israeliten erhebt sich Dubs, welcher zunächst dagegen protestirt, daß Vermögensrechte durch ein Statut entschieden werden. Weiteres weist derselbe durch den Wortlaut der Schenkungsurkunden polnischer Könige, aus welchen der ursprüngliche Hauptstamm des Lemberger städtischen Ver- 20

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