Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1866)
- Date
- 1866-05-15
- Page
- Seite 310 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226548--23956-3251287- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
es; wird z. 33. Berach. 27, 2 die Frage verhandelt, ob das Abendgebet rpm? nbsn eine nnm oder eine rvmn sei? Daher auch nichts gewöhnlicher, als die Formel man ■»‘r» nstp und inan ->n'> Nur Nb; z. B. es ist Gesetz, am Peßach Ungesäuertes zu effen; aus dem desfallsigen -Schriftwort wird die Vorschrift gefolgert § daß Jeder am ersten Abend des Peßach Gesäuertes essen müffe, und nun wird geftagt, von welchen Fruchtarten dies geschehen könne nösö inain ina NLi'' onNw keZsaob. Msobua. II, 5. Oder: es ist Gesetz, am Laub- , hüttenfeste in Hütten zu wohnen; unter ,wohnen^ kann man nicht blos das Verweilen am Tage verstehen, sondern auch das Schlafen in derselben; es fragt sich nun, 'ob man dieser Vorschrift genüge, wenn man nicht auf dem Bette, sondern (Veranlassung ist gleichgültig) unter dem Bette schläft, und es wird gefolgert, daß, wer in der Laubhütte unter dem Bette schläft, seine Schuldigkeit nicht gethan hat-rr NL' Nb iröos nuun nnn ^'n intm (Succa Mischn. II, 1). So wird denn auch öti von Dingen gebraucht, an denen eine Schuldigkeit haftet-, wie z. B. daß sie verzehntet werden müssen svi so daß gefragt wird, von wann an werden Baumftüchte zehntpflichtig? ■pzpn rvnstt ■’nw'Nu und nun die einzelnen Fruchtarten durchgegangen, und die Zeichen angegeben werden, mit deren Eintritt die Zehntpflicht eintrete (Uaaser. I, 2). — In diese Kategorie gehören auch die Ausdrücke -tion (von ^ön fesseln, bannen, gefangen setzen», Viöd (von bös behauen, bilden; bös verderben), mit den Gegensätzen iirra (von ->n2 lösen, befreien), -nss u. s. w. mit ihren anderen Formen, diealle von juridischer Bedeutung sind, und das Moment des Gebundenseins und Freimachens enthalten, also Zustände, die nicht von dem Einzelnen und dessen Ansicht abhängen, sondern eine gesetzliche Bestimmung voraussetzen, demnach ein Rechtsverhältniß. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Mannheim, 18. April. (Privatmitth.) Ueber die Verhandlungen der hier stattgefundenen Conferenz hebe ich Ihnen aus der „Bad. Landeszeitung" Folgendes hervor: Auf ergangene Einladung des provisorischen Eomite's fanden sich am 10. d. M. im Lokale des isr. Frauen-Krankenvereins 11 Rabbiner ein, alle übrigen, hatten, unter Entschuldigung ihrer Abwesenheit, ihre Theilnahme mittelst Einsendung schriftlicher Anträge bekundet und um Offenhaltung des Protokolls nachgesucht; die Anwesenden konnten, sich demnach als Versammlung der badischen Rabbiner constituiren. Unter der umsichtigen und würdevollen Leitung des Vorsitzenden, des Hrn. Stadtrabbiners Dr. Friedmann hier, wurde die vom Gr. Oberrathe entworfene Kirchen - Verfassung einer eingehenden, gründlichen Prüfung unterzogen und haben die Berathungen hierüber zwei volle Tage, vom frühen Morgen bis zum späten Abend in Anspruch genommen. Die lebhaft geführte Discussion und der freie Meinungsaustausch erzielten die Ausgleichung divergirender Ansichten, wie die Annäherung und Verständigung der College« uud erwirkten in allen Hauptfragen Einstimmigkeit der Beschlüsse. Das vorherrschende Bestreben der Versammlung war insbesondere dahin gerichtet, die Autonomie der Gemeinden möglichst zu sichern und zu wahren. Zu diesem Behufe soll die endgiltige Feststelung der neuen Kirchenverfassung einer zu berufenden Synode, in welcher dem Rabbinerstande eine mäßige Vertretung gestattet sei, Vorbehalten bleiben. Die Kirchenbehörde oder der Oberrath soll aus'der freien Wahl sämmtlicher Israeliten des Landes für die Dauer von 6 Jahren geschaffen und in einen engeren und weiteren Rath getheilt werden, wobei auf Controlirung der gesammten Thätigkeit des Oberrathes Bedacht genommen ist. Ihr Berichterstatter glaubt, daß die gewonnenen Resultate der Versammlung, welche in ihren Hauptzügen hier dar gestellt worden, wie nach allen Seiten gerecht, zumal jedes hierarchische Eingreifen fernhaltend, so auch von allen Seiten billig und annehmbar' befunden werden dürsten." Ich glaube, dieses Resultat einer Versammlung von Geistlichen in Sachen, die zum größten Theil ihre eigene Stellung mit begreifen,, macht derselben um so mehr Ehre, als in unserer Zeit eine Theologen-Conferenz aus irgend einer Kirche den Geist der Hierarchie, der von der Kirche wieder so sehr genährt wird, schwerlich so fern von sich halten werde. Möge dieses Zeugniß für das deutsche Rabbinerthum als von allgemeinem Werthe angesehen werden.