Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-05-15 · Heft 20 (15.5.1866) · p. Seite 309

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 20 (15.5.1866)
Date
1866-05-15
Page
Seite 309 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226527-3226548--23955-3251286
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

auf alle vorkommenden individuellen, örtlichen und zeitlichen Fälle, und nichts Anderes.' sind auch der Inhalt, die Tendenz und der Charakter des Talmudismus , nur daß dieser nicht nur die Rechtsprincipien, sondern auch das ganze Rechtsgebiet, dessen Fundament und Abgrenzungen in dem geoffenbarten Worte der h. Schrift vorgezeichnet findet, und daher die Principien selbst einer Erörterung nicht unterzieht, sondern alles Einzelne aus dem gegebenen Einzelnen folgert; ferner, daß ihm das Recht mit dem Religiös- Ethischen identisch ist, und umgekehrt ihm das Religiös- Ethische zum Recht ward. Es versteht sich von selbst, daß diese Anschauung eben nicht blos in der Methode und in der casuistischen Thätigkeit besteht, sondern in dem Principe selbst wurzelt, von diesem daher der ganze Talmudismus ausgeht und in bewunderungswürdiger Weise bis in seinen letzten Ausläufen beherrscht ist, das Princip nämlich, daß alles Religiöse, Ethische und Sociale ein (aus der göttlichen Offenbarung gefloffenes) Recht, ein Jus ist, also auch Alles, was man im Profanen ein Jus nennt, ebenfalls Religion ist. Muß man nun anerkennen, daß von der einen Seite die Anschauung, daß alles Jus Religion ist, daß. überhaupt alles menschliche Denken, Sprechen und Thun religiös sein, d. h. in seiner Beziehung zu Gott und der aus dieser fließenden Bestimmung des Menschen gedacht, festgehalten und geübt werden müffe, eine großartige und vom Standpunkte der Religion auch die allein richtige ist: so ergiebt doch die andere Seite derselben Anschauung, daß alles Religiöse Jus ist, daß also alles Denken, Sprechen und Thun des Menschen als religiös auch Jus ist, die Folge, daß jede freie Bewegung des Menschen aufgehoben, daß, weil Alles Jus ist, es nicht von der freien Erwägung des Menschen abhängen kann, sondern von der religiösen Autorität, als dem Organe der Rechtsinterpretation bestimmt sein muß. So freien Spielraum der Talmudismus der Gesetzeserörterung ließ und seinen Jüngern bis .heute läßt, wie diös die ganze pilpulistifche Schule erweist: so streng bindet sie an die getroffene Entscheidung, und läßt diese durchaus nicht von der Discussion abhängen. Es würde auch nur Unkenntniß bezeugen, wenn man annähme, daß diese Rechtsanschauung und diese juridische Bestimmungsweise lediglich auf dem' kultuellen, oder wie man gewöhnlich sagt, ceremoniellen und auf den: speciell juridischen Gebiete seitens des Talmudismus stattfinde; sie hat sich in allen Zweigen und Arten des Lebens durchgeführt und geltend gemacht. Sie hat wie die Gottesverehrung m Form und Werk ' bis zu der . kleinsten Thätigkeit, so auch alle sittlichen Verhältniffe des Menschen durchdrungen; sie stellt ebenso bestimmt die Handlungen der Barmherzigkeit, das Verhalten der Eltern zu den Kindern, der Kinder zu den Eltern, der Schüler zu den Lehrern, der Ehegatten rc. in bestimmtester Weise fest; sie denkt hier an die mannigfaltigsten Fälle, an Collifionen aller Art, und bestimmt im Voraus das dabei zu übende Verfahren; ja sie ruft eben dadurch immer neue Collisionsfälle hervor, in welchen die Entscheidung schon im Voraus vorgeschrieben, oder doch aus vorhandenen Vorschriften herzuleiten sein wird. Um das Gesagte zu erweisen, brauchen wir zwar dem Kundigen keine Beispiele zu geben, denn sie fallen ihm in Menge zu, sobald er den Talmud öffnet. Aber zur Charakteristik erinnern wir daran, welche Ausdrücke im Talmud an die Stelle der - biblischen!-mn (ober rvrnn), (oder msa), n*>pn und getreten sind. Es ist dies zuvörderst, und besonders bedeutungsvoll 2in, Mmrt oder 82in. Dieses Wort, das irr, der h. Schrift nur zweimal vorkommt, Jech. 18, 7. als Schuld oder Schuldner an Geld und im Piel Dan. 1, 10 in Verschuldung bringen, in den Targumim aber zumeist als schuldig, d. h. sündhaftig sein, sündigen, so wie Schuld gegen Gott, Sünde und Geldschuld, tritt nun im Talmud als verpflichtet sein auf. Es gleicht hierin demnächst dem deutschen Ausdruck „schuldig", welches theils zu Etwas verpflichtet, theils einer Sünde theilhaftig bedeutet. Es unterscheidet sich aber eben hier - .durch von „verpflichtet sein", daß es nicht sowohl den Sinn einer - aus frei gewähltem Verhältniß entsprungenen Pflicht, sondern einer Verschuldung hat, einer Schuldigkeit, der gegenüber alle Freiheit aufgehört hat, die, sobald sie nicht vollständig erfüllt wird, eine Schuldhaftigkeit, eine Versündigung in sich schließt. mn ist demnach ein völlig juridisches Wort und trägt den Zwang einer Wiedererstattung für Etwas, was man empfangen hat, in sich. Ihre Befriedigung ist nicht mehr eine Handlung freier Sittlichkeit, die ein Verdienst in sich trägt, sondern nur ihre Nichtbefriedigung ist eine Unsittlichkeit. Gerade darum ist das Wort nicht im Gebrauche, wo es die Erfüllung eines allgemeinen Princips oder Gesetzes gilt, sondern wo es sich bis ins Einzelnste hinein um die Ausführung eines Gesetzes in ganz speciellen Theilen handelt. Daher tritt ihm-als Gegensatz rrnm Erlaubnis;, Freiwilligkeit gegenüber, und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.