Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 16 (17.4.1866)
- Date
- 1866-04-17
- Page
- Seite 244 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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- Rashi 1× ep/1002670
- Tacitus 1× ep/1025676
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wieder Bronzesachen, welche mitunter denen in Däne- ' mark, Deutschland und der Schweiz« gefundenen so genau gleichen, als (wären sie aus derselben Form hervorgegangen und dazwischen ein haselnußgroßes rohes Stückchen Bernstein aus den deutschen Meeren auf eine kostbare, weil zierliche, Bronzenadel gesteckt und, um Allem die Kroneaufzusetzen, inmitten dieser Herrlichkeiten von unta;irbarem Alter eine prosaische Münze aus dem Jahre 10 0 unserer Zeitrechnung, aus römischer Legirung l Kupfer und. Zink),^die uns in beglaubigter Weise die Versicherung giebt, daß zur Zeit, da sie von einem Pfahlbaumenschen verloren wurde, die Bewohner Oberitaliens mit den Nord- und Ostseeländern Handelsverbindungen unterhielten und sich von dorther den kostbaren Bernstein verschafften, dessen Werth um jene Zeit unsere barbarischen Vorfahren — nach Tacitus Berichten — noch gar nicht kannten, daß ferner im Jahre 100 n. Ehr., oder noch , später, Gegenstände aus der älteren Bronzemischung existirten, nämlich aus Kupfer und Zinn, die durch ihre übereinstimmende Form verriethen, daß sie, wenn auch nicht aus einer und derselben Werkstatt, so doch aus einem und demselben besonderen Zeitabschnitte und unter den Händen einer gewissen industriellen Corporation bestimmt nationalen, civilifirten Gepräges hervorgegangen und durch Handelsvermittlung nach Dänemark, Nord- Deutschland, Britannien und anderen Barbarenländern gekommen sein müssen, wofür u. A. als Entgelt eben jener nordische Bernstein nach den südlichen Culturländerw kam; i daß demnach von einer vorgeschichtlichen dänischen Metallkultur ebensowenig wie von einer derartigen keltischen die Rede sein.könne, vielmehr die kunstreichen Ladungen der Schiffe, welche in dänischen und schleswigschen Mooren gefunden sind und von den dänischen Findern lange Zeit geheim gehalten wurden, von den alten Culturländern' des Mittelmeeres ausgingen, daß also die von den Dänen in nationaler Verblendung ausgestellte archäologische Theorie, welche so schnelle und weite Verbreitung fand, nichts weiter als große Verwirrung und unnützen Stillstand in die Alterthumswissenschaft gebracht hat, aber seit einiger Zeit ein Fundament nach dem andern verliert u. s. w." — Auch in New-Iork erscheint eine englische Uebersetzung der Schrift: „Haben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt?" nachdem der „Occident" bereits eine Uebersetzung angefangen und in seinen Monatsheften fortsetzt.-- Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hannover, 29. März..- (Privatmitth.) Bei Eidesleistungen der Juden ist gesetzlich in unserem Lande die Assistenz eines jüdischen Geistlichen nicht erforderlich. Der Richter kann dieselbe zwar, wenn es ihm zweckmäßig erscheint, verlangen, allein dies geschieht in der Regel nur, wenn er sich von der Glaubhaftigkeit des Schwörenden nicht vollkommen überzeugt hält/sonst richtet er selbst an den letzteren die Eidesvermahnuug.*) Vor einiger Zeit nun wurde Herr Landrabbiner Dr. Meyer Hierselbst von Seiten des hiesigen Amtsgerichts eingeladen, auf dem Gerichte behufs einer Eidesvermahnung zu erscheinen, und als derselbe dieser Einladung Folge gegeben hatte, erfuhr er vom Amtsrichter, daß auf Requisition des mecklenburgischen Gerichts ein jüdischer Architekt einen Eid nach der in Mecklenburg üblichen Weise leisten solle, nach welcher demselben eine Vermahnung von Seiten des Rabbiners - voran- *) Acl vocem Eidesvermahnuug will ich auf einen Jrrthum Hinweisen, der sich in die von Mendelssohn entworfene und ins allgemeine Preußische Landrecht aufgenommene Eidesvermahnuug eingeschlichen und auf welchen mich Herr Rabbiner Di-. Feilchenfeld in Düsseldorf aufmerksam gemacht hat. In der Ermahnungsformel beim Judeneide. (siehe M. Mendelssohn's gesammelte Schriften ed. Brockhaus VI, 406) heißt es: „Wenn jeder andere Verbrecher durch Buße und Sinnesänderung von der Strafe Gottes sich befreien kann, so kann doch der Meineidige durch die stärkste Buße, ohne hinlänglichen Ersatz, keine Vergebung hoffery denn es heißt ausdrücklich: Der Ewige, dein Gott, wird denjenigen nicht ungestraft lassen, 'der seinen Namen bei einer Unwahrheit mißbraucht." Nun kann aber bekanntlich nach dem talmudischen Rechte keine gegen den Nebenmenschen begangene Sünde ohne Hinlänglichen Ersatz gesühnt werden und doch soll dies nach den - angeführten Worten nur beim Meineide der Fall sein! Der Jrrthum Mendelssohn's beruht aber auf einer mißverstandenen Er- 'klärung Raschi's zu Lollovuotll 39s Schlagwort wo es heißt s*bn npr «b orrob ',«21 und wo die beiden letzten Worte offenbar auf die göttliche Vergeltung zu beziehen sind, während Mendelssohn darunter irrthümlich einen materiellen Ersatz verstanden hat! Corresp.