Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 13 (27.3.1866)
- Date
- 1866-03-27
- Page
- Seite 200 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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200 Erfahrung, daß ein jährlicher Beitrag' von- Fr. 10 vielen Mitgliedern zu hoch, den weniger bemittelten sogar sehr empfindlich war, und ganz besonders die Ueberzeugung, - daß es hauptsächlich in dem Streben des Vereins liegen müsse, durch die Macht der That, -tzmch ein inniges und einiges Zusammenhalten aller Betheiligten dahin zu wirken, daß die religiösen, socialen und intellectüellen Interessen der .Israeliten in der Schweiz gewahrt, daß die in der Eidgenossenschaft zerstreut wohnenden Bekenner des Judenthums durch diesen Verein zu einem achtunggebietenden Ganzen aufs innigste verbunden werden. Aus dem Aargau, 20. Februar. (Privatmitth.) Der sogenannte Juden-Artikel, über den in den letztverflossenen vier Jahren von den Schweizern so viel geschrieben und geschrien wurde, hat nunmehr auch in der Bundesversammlung seine Erledigung gefunden. Die Art. 41 und 48, wie sie aus der Abstimmung der Bürger und der Cantone hervorgegangen sind und * fortan einen integrirenden Bestandtheil der Bundesverfassung ausmachen, lauten jetzt also: Art. 44. „Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft nach folgenden näheren Bestimmungen: 1) Keinem Schweizer kann die Niederlassung in irgend einem Cantone verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschristen besitzt: a) einen Heimathsschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift; Kl ein Zeugniß sittlicher Aufführung; e) eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Ehren . ’ und Rechten stehe. 2) Der Medergelassene darf von Seiten des die Mederlaffung gestattenden Cantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen! anderen besonderen Lasten behufs der Niederlassung belegt werden. 3) Der Niedergelassene genießt alle Rechte der Bürger des Cantons, in welchem er sich niedergelassen hat, mit Ausnahme des Stimmrechtes in Gemeindeangelegenheiten und des Mitantheils an Gemeinde- und Corporationsgütern. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Gesetze und Verordnungen der Cantone, welche in allen diesen Beziehungen den Niedergelassen nett den eigenen Bürgern gleich halten sollen. 4) Den Niedergelassenen können von Seite der Gemeinden keine größeren Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden als den Niedergelassenen des eigenen Cantons. 5) Der Niedergelassene kann aus dem Canton, in welchem er niedergelassen ist, weggewiesen werden a) durch gerichtliches Strafurtheil, b) durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht, oder, durch Verarmung zur Last fällt, oder schon oft wegen Uebertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft." Durch dieses Gesetz steht den schweizerischen Israeliten die ganze Eidgenossenschaft zur freien Niederlassung offen, und werden auch diejenigen Cantone, welche sich bisher gegen die Aufnahme derselben sträubten, wie Uri, Schwyz, Unterwalden, Appenzell u. a. von Israeliten mehr oder minder bewohnt werden. Innerhalb zweier Decennien wird in der Heimath Tells eine kleine israelitische Gemeinde anzutrefferrsein. Herrliche Aussichten! — Der Regierungsrath des Aargaus hat den Herrn Raphael Bollag von Endingen, nachdem derselbe sein medicinisches Examen bestanden, zum provisorischen Unterarzt am Cantonspital Königsfelden ernannt. — Die Zahl der schweizerischen Israeliten beläuft sich gegenwärtig auf ca. 1900 und die der sämmtlichen Israeliten in der Schweiz auf 3200, wovon auf Genf allein gegen 450 kommen. Frankreich. Paris, im Februar. (Privatmitth.) Das Wohlthätigkeitscomitö des Pariser Consistoriums, Präsident Herr Albert Cohn, hat einen Rechenschaftsbericht für die Jahre 1862, 1863 und 1864 veröffentlicht, aus welchem einige Details mitzutheilen ich mir erlaube. Die Bilanz, seiner Einnahmen und Ausgaben belief sich 1862 auf 177,000 Frcs., 1863 auf 198,000 Frcs. und 1864 auf 240,000 Frcs. So steigen mit der