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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-03-27 · Heft 13 (27.3.1866) · p. Seite 196

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 13 (27.3.1866)
Date
1866-03-27
Page
Seite 196 (sequence 6)
Language
German
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196 Handlungen, daß dew Anträge der jüd. Synagogen- Gemeinde zu Samen,. ihr die Mitbenutzung des aus städtischen Mitteln neu angelegten Begräbnißplatzes zu gestatten, nicht ensprochen werden kann. — Wie in dem Bescheide des Magistrats und in dem Berichte desselben richtig ausgeführt wird, ist der §. 190. Theil II, Tit. 11 A.L.R. durch §.58 des. Gesetzes v.23. Juli 1847, welcher die Synagogen-Gemeinde verpflichtet, sich ihre Begräbnißplätze selbst zu beschaffen, als abgeändert zu betrachten. Auch können Begräbnißplätze wegen des ihnen vorzugsweise innewohnenden kirchlich-religiösen Charakters und der zu ihrer Benutzung erforderlichen Mitwirkung der kirchlichen Oberen, selbst wenn das Eigenthum des Grund und Bodens der politischen Gemeinde als solcher zusteht, als öffentliche Gemeinde- Anstalten im Sinne des §. 4 der Städteordnung, woran das Mitbenutzungsrecht allen Einwohnern des Stadtbezirkes zusteht, nur insofern betrachtet werden, als letztere den concurrirenden, aus dem bezeichneten Charakter herrührenden Rechten zu entsprechen vermögen. Dieses ist bei den Mitgliedern der Synagogen- Gemeinde nicht der Fall und mußte deren Antrag daherals unbegründet angesehen werden. — Wenn dieselben indessen zu Beiträgen zur Errichtung eines christlichen Kirchhofes herangezogen sind, so liegt es in der Billigkeit begründet, diese zurückzuerstatten. — Wenn, wie aus den Verhandlungen hervorgehr, in Bälde die Beschaffung eines neuen jüd. Todtenhofes erforderlich wird, und wozu event. die Synagogen-Gemeinde auf Grund des §.58 des Ges. v. 23. Juli 1847 ihrerseits anzuhalten, sein wird, so scheint sich eine passende Gelegenheit zur Ausgleichung durch Gewährung einer angemessenen Beihülfe aus städtischen Mitteln zu bieten. — Ew. Hochw. wollen den Magistrat zu Camen bei Mittheilung der im Vorstehenden von uns getroffenen Entscheidung, wovon er auch der Stadtverordneten-Versammlung Kenntniß zu geben hat, in dieser Beziehung zu weiteren Maßregeln veranlassen." Arnsberg, Kgl. Regierung. An den H. Landrath rc. Der diese Angelegenheit mit anerkennenswerthem Eifer verfechtende Vorsteher, Herr R. Marcus, hat nunmehr, da uns die bloße „Billigkeit" eines Zuschusses nicht aber das prinzipielle „Recht" der Theilnahme eingeräuntt ist, die Angelegenheit einem hohen Oberpräsidiö'unterbreitet, und werden wir seiner Zeit das Resultat mittheilen. Sehr erwünscht wäre es, wenn unsere Schwester-Gemeinden, in i denen ähnliche Conflicte vorgekommen, das Ergebniß ihrer Erfahrungen eben-' falls veröffentlichten.*) — Aus Westphaleu, im Februar.. (Privatmitth.) Anbei einige kurze Notizen aus unserer Provinz, die mehr Andeutung als Ausführung sein sollen: Das Waisenhaus zu Paderborn erweitert den Kreis seiner segensreichen Wirksamkeit mehr und mehr; die Zahl der aufgenommenen Kleinen hat sich auf 22 gesteigert, und sehen wiederum 4 Kinder ihrer Aufnahme entgegen. Wenn nun auch von einzelnen sehr anerkennenswerthen Zuwendungen zu berichten', so dürfte doch der Zufluß von manchen Gemeinden ein reicherer sein. Die Angelegenheiten des „Münster'schen-Vereines" sehen noch immer ihrer definitiven, täglich nothwendiger werdenden Regelung entgegen. — Bei Gelegenheit der vor einigen Monaten in Münster stattgehabten pompösen Jubiläumsfeier hatte man den greisen Rabbiner Sutro, obgleich decorirt, nicht eingeladen. In Camen wurde jüngst das Jubiläum eines 92jährigen christlichen Lehrers gefeiert, bei welcher Gelegenheit der jüdische Lehrer, Hr. Alsbach vor einem großen Publico die mit vielem Beifall aufgenommene Festtede hielt. Ein in unserer Zeit immer seltener werdendes Factum ist aus dem Badeorte Driburg zu melden: Ein Anonymus schickte dem dortigen Vorsteher ca. 100 Thlr. mit der Bitte zu, ein n^'m.nöö anfertigen und der Gemeinde übergeben zu wollen. Kürzlich fand die Weihe dieser Thorarolle, über deren Geber allerlei Muthmaßungen circuliren, unter Leitung des Lehrers Hrn. Braunschweig aus Peckelsheim statt. Der „Unterstützungs-Verein für hülfsbedürstige isr. Lehrer, deren Wittwen und Waisen in Westphalen und Rheinland" gedeiht langsam, aber sicher. Sehr erwünscht wäre es, wenn edeldenkende Glaubensgenossen *) Vorausgesetzt, daß die Israeliten Samens nur ein verhältnißmäßiges Stück des erworbenen städtischen Grundstückes zu ihrem Begräbnißplätze beanspruchen, so ist dies eine Rechtssache, die unserem Bedünken nach vor das Forum der Gerichte gebracht werden kann. Wie wir in einer der letzten No. d. Z. Beispiele angeführt, erklären die Gerichte die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1 847 als durch die Verfassung aufgehoben. Somit entschiede die letztere in Verbindung mit dem angeführten Passus des A. L. R. Redaction.

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