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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-03-27 · Heft 13 (27.3.1866) · p. Seite 195

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 13 (27.3.1866)
Date
1866-03-27
Page
Seite 195 (sequence 5)
Language
German
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19& sich daher ein Ueberschuß von 700 Thlr. heraus. Bemerkt wurde noch, daß die Rechnungen über die Baulichkeiten des neuen Friedhofs jetzt abgeschlossen seien und nur ein Aufwand von 12500 Thlr. exclusive des Platzes erforderlich gewesen sei, so daß derselbe auf 15,500 Thlr. zu stehen komure. Bei dem zweiten Gegenstand der Tagesordnung, „Regulativ über Erbbegräbnisse," wurde zu §.16 ein Vermittlungsvorschlag angenommen, dahin gehend, daß der Preis eines Reihegrabes für Vereinsmitglieder, ohne Unterschied der Classen höchstens 5 Thlr. betragen solle. Für die Familie des sel. Luzzatto ist auch hier eine Sammlung veranstaltet und kürzlich an die Hinterbliebenen die Summe von 400 Francs als Ertrag derselben gesandt worden. Die Synagogengemeinde zu Hildesheim hat vor einiger Zeit den Beschluß gefaßt, ihren Begräbnißplatz durch eine massive Mauer einzufriedigen und auf demselben ein Gebäude zu errichten, welches ein Gebetzimmer und Lokal zur provisorischen Niedersetzung von Leichen, wie zur Aufbewahrung von Begräbnißutensilien enthalten wird. Die Kosten sind auf etwa 1000 Thlr. veranschlagt. Ende Januar beging die israelitische Gemeinde zu Wittmund die Feier des fünfzigjährigen Bestehens ihrer Synagoge. Sulzburg (Baden), 12. März. (Privatmitth.) Am gestrigen Tage wurde dahier ein schönes Fest gefeiert. Es galt, der Anerkennung des 30jährigen, für den -ganzen hiesigen Rabbinatsbezirk ersprießlichen Wirkens des Herrn Bezirksrabbiners Dreifuß Ausdruck zu geben. Zu diesem Zweck wurde durch einsümmigen Beschluß sämmtlicher isr. Bezirksgemeinden im isr. Gasthause dahier ein Festessen veranstaltet, und Herr Bezirksrabbiner Dreifuß dazu eingeladen. Bei Tafel wurde ihm ein werthvoller künstlich gearbeiteter, mit sinniger Inschrift versehener Pokal auf feierliche Weise überreicht, wobei Herr Vorsteher Meier von Müllheim im Namen der Bezirksgemeinden in geistreicher Rede die Gefühle der Dankbarkeit, Achtung und Liebe der Rabbinatsangehörigen gegen ihren geistlichen Hirten aussprach. Hierauf nahm Herr Vorsteher Bloch von hier das Wort, um den Gefeierten im Namen der hiesigen isr. Gemeinde zu beglückwünschen. — Herr Hauptlehrer Schweizer dahier schilderte die Verdienste des Jubilars vom Standpunkte der Humanität aus und endigte mit einem Hoch auf die Vertreter der Bezirksgemeinden; während Herr Stiftsrabbiner Bambergen die rabbinisch-wissenschaftlichen Vorzüge hervorhebend, seinen Toast dem Gefeierten ausbrachte. In sichtlicher Rührung erhob sich nun Herr Bezirksrabbiner Dreifuß und sprach mit schönen, bis zu Thränen sümmenden Worten in einer längeren Rede seinen Dank aus. Am Schlüsse der Rede brachte derselbe Sr. Königl. Hoheit, dem Großherzog, als einem, alle seine Landeskinder mit gleicher Liebe umfassenden Fürsten, ein dreifaches Hoch aus, in welches alle Anwesenden energisch einftimmten. Bei der Tafel wurden auch die Armen nicht vergessen!, indem ein erheblicher Betrag zu deren Unterstützung von der Tischgesellschaft gespendet wurde. Alle Anwesenden waren und sind von dem Wunsche beseelt, daß es dem Herrn Bezirksrabbiner noch viele Jahre vergönnt sein möge, in unserer Mitte seine segensreiche Wirksamkeit fortzusetzen! Preußen. Camen (Westphalen.). Die hiesige politische Gemeinde hat vor Kurzem einen neuen Todtenhof aus Communal-Mitteln acquirirt. Die jüdische Gemeinde, von der Ansicht ausgehend, daß gleiche Pflichten auch gleiche Rechte begründen, beanspruchte verhältnißmäßige Betheiligung an dem Grundstück, die ihr auch von den Stadtverordneten bewilligt, von dem Magistrate aber refusirt wurde.*) Der nunmehr der Königl. Regierung zu Arnsberg vorgelegte Antrag wurde mittelst nachfolgender Verfügung abgelehnt: „Auf den Bericht vom 6. d. M. eröffnen wir Ew. Hochwohlgeboren unter Rückgabe der eingereichten Ver- *) Der Referent drückt sich nicht deutlich aus. Verlangen die Israeliten Samens einen verhältnismäßigen abgesonderten Theil des von der städtischen Commune erworbenen Grundstückes, um ihn zu ihrem Friedhofe zu machen? oder wollen sie ihre Todten auf dem christlichen Begräbnißplatze in die Reihen der Gräber zu beerdigen das Recht haben? Im ersteren Falle ist ihr Verlangen begründet; im letzteren Falle aber ist es durch das rituelle Gesetz untersagt und durch religiöse Jnconvenienzen völlig unrathsanu Redaction.

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