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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-03-13 · Heft 11 (13.3.1866) · p. Seite 168

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 11 (13.3.1866)
Date
1866-03-13
Page
Seite 168 (sequence 10)
Language
German
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168 mutte das Recht, einem Preußen das städtische Bürgerrecht zu verweigern, außer in Fällen notorischer Erwerbsunfähigkeit. Die Redaction.) . Lemberg, 19.'Februar. (Privatmitth.) Auf unserem Landtage hat es sich erwiesen, daß unsere Liberalen an Zersplitterung leiden, wodurch sie den Feudalen gegenüber oft in Nachtheil gerathen. Sie haben daher jetzt den glücklichen Gedanken gehabt, einen liberalen Abgeordneten-Club zu bilden. Zu den Zielen desselben gehört ausdrücklich „die unbeschränkte Gleich-; stellung der Religionsbekenntnisse und Nationalüäten." Lemberg, 25. Febr. In Angelegenheit des Lemberger Gemeindestatuts,' das in Kurzem im Landtage auf die Tagesordnung kommen wird, erfahre ich, daß die Statuten-Commission beantragen wird, die mit der Gleichberechtigung der Juden im Widerspruch stehenden Arükel des Projectes, hauptsächlich die Paragraphe, welche sagen: das Gemeindevermögen sei Vermögen der christlichen Einwohner Lembergs, zu streichen, da die Entscheidung dieser das Eigenthumsrecht betreffenden Streitfrage eigentlich vor die Gerichte gehöre. Ob die Majorität des Landtages die liberalen Ansichten der Commission theilen wird, ist sehr zweifelhaft. Schweiz. Bern, 22. Februar. In der heutigen Sitzung des Nationalrathes ward mit allen gegen nur circa acht Stimmen der Botschaft des Bundesraths die Genehmigung ertheilt, und der sogenannte Judenartikel wie im Ständerath für einen in Folge der Abstimmung vom 14. Januar zu Recht bestehenden Arükel der Bundesverfassung erklärt. — Somit hat die Gleichstellung der Inden in der Schweiz, die einen so langen und hartnäckigen Kampf gekostet, die letzte Instanz durchgemacht, und ist integrirender Theil der Bundesverfassung geworden. Italien. Aus Oberitalien, 6. Februar. (Privatmitth.) In meinem jüngsten Schreiben berichtete ich Ihnen von den ersten nicht unbedeutenden Erfolgen des Aufrufes -zu Liebesgaben für Lüzattv's Hinterbliebene Familie trt den Gemeinden ' von/Padua und. Venedig. Der Cor-, riere Israelitico' von diesem Monate bringt nun hierüber wieder einige Notizen. Die Gemeinde zu Rovigo bewilligte zu diesem Zwecke 400 Gulden, in 10 Jahren auszuzahlen, ebenso die Gemeinde Mantua 3600 Frcs., in 10 Jahren, zahlbar. Auch hat-die Gemeinde von Venedig überdies eine Subscription unterden Gemeindegliedern gestattet. Während bei Herannäherung des Zeitpunktes, wo das italienische Parlament die Angelegenheit des israelitischen Gemeinde-Gesetzes wird behandeln können, die politischen Journale aller Einwirkung der Regierung auf die Bildung der Gemeinden, und der völligen Zwanglosigkeit zum Anschlüsse an dieselben und zum Beitragen für die öffentlichen Cultus- und Lehranstalten das Wort reden, beweisen die Constituirung und gedeihliche Fortbildung der Gemeinde von Neapel, so wie die Berufung eines jüngst ernannten Rabbiners nach Bologna, daß Gottlob ein lebensfrifcher Odem einen bedeutenden Theil unserer israelitischen Bevölkerung beseelt. Nach so vielen Jahrhunderten von Bevormundung würde die gesetzlose Freiheit freilich manchen Uebelstand herbeiführen, allein für die Religion und den Fortbestand der Gemeinden haben wir keinen Grund, ernstlich besorgt zu sein. Unser Bestand und Gedeihen können durch Freiheit nur gewinnen! Sie erinnnern sich wohl noch an die Lobeserhebungen, welche im vorigen Sommer, als die Cholera in Ancona wüthete, dem dortigen Rabbiner gespendet wurden, da. er sich bei jener Gelegenheit so seines Amtes würdig betragen hatte. Nun erfahren wir aus dem Educatore Israelita von dem sonderbaren Verfahren der Staatsregierung, welche vor Kurzem die israelitische Gemeinde-Administration von Ancona auflöste, und neue Wahlen veranlaßt, weil deren Mitglieder sämmtlich während der Epidemie den Posten verlassen und sich in 'andere Städte geflüchtet haben. Es steht nicht zu leugnen, daß die Regierung über unsere Gemeindeangelegenheiten die Oberaufsicht führt; allein der Charakter derselben ist blos religiös, keineswegs aber politisch oder bürgerlich; und wenn die wohlhabenden Gemeindeglieder in der Stunde der Gefahr ihre Heimath verlassen haben, so haben sie durch unbeschränkte Bevollmächtigung des würdigen Rabbiners für Mes Nothwendige zu sorgen, ihrer Bürgerpflicht mehr als genug gechan, da hierdurch auch der ärmere, vermö-

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