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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-03-13 · Heft 11 (13.3.1866) · p. Seite 167

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 11 (13.3.1866)
Date
1866-03-13
Page
Seite 167 (sequence 9)
Language
German
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167 z. B. die Stadt Krakau gleichim Jahre nach ihrer Constituirung als Freistaat (1817) die Juden emancipirt und zum vollen Bürgerrechte zugelassen. Das Zahlenverhältniß der Juden und Christen in Krakau sei übrigens von Kapiszewski nicht richtig angegeben, dasselbe sei wie 1:4; wenn aber die Juden, zu denen Redner selbst zählt, deshalb keine Vorbehalte machen, sondern der Majorität vertrauen, so brauchen dritte Personen nicht auf Fixirung der Zahl zu dringen. ' Borkowski hebt hervor, daß die Krakauer selbst nur* die Eintheilung in Gemeindeglieder, Gemeinde- Angehörige und Fremde acceptirt haben; eine weitere Eintheilung kenne das vorliegende Statut nicht. Man dürfe ihnen daher eine solche auch nicht aufdrängen. Nachdem schließlich noch Landesberger unter Berufung auf die konstitutionelle Gleichberechtigung und der Referent Zyblikiewicz mit Berufung auf den angenommenen Grundsatz, den Städten nichts zu oc- Lropiren, gegen den-Antrag Kapiszewski's gesprochen hatten, wird zur Abstimmung geschritten, und es erhebt sich außer dem Antragsteller Niemand für denselben. Neu-Verbaß, 22 Februar. (Privatmitth.) Als die Magnatentafel eine Separatadresse beschloß, befürchteten Viele, und das Journal „Hon" gab dieser Befürchtung Ausdruck, daß jene die vom Unterhause verheißene Gleichberechtigung aller Nationalitäten und Confessionen nicht aussprechen werde. Diese Besorgniß war völlig grundlos, und wir theilen den betreffenden Passus der Magnatenadresse um so mehr mit, als er uns eine Bürgschaft bietet, daß die Gleichstellung auch von Seiten der Magnatentafel keine Hindernisse finden werde. Er lautet: „Eure Majestät geruhete, den Standen und Repräsentanten des Landes seiner Zeit, solche kön. Propositionen in Aussicht zu stellen, welche die geistigen und materiellen Interessen in weiteren Kreisen berühren. Mit kindlicher Dankbarkeit Ew. Majestät für Ihre voraussichtliche Fürsorge dankend, und durchdrungen von der Wichtigkeit der zahlreichen, die legislatorische Lösung beanspruchenden Aufgaben werden wir es für unsere Pflicht erkennen, denselben unsere ganze Aufmerksamkeit und unsere gewissenhafte Mitwirkung zu widmen, in der gewissen Hoffnung, daß es gelingen wird, solche legislatorische Einrichtungen festzustellen, welche, indem sie die billige Erfüllung der berechtigten Wünsche aller. Klassen, Naüonalitäten und Confesfionen des Landes bewirken und sich auf die gebührende Berücksichtigung ihrer Interessen basiren, das freiwillige und begeisterte patriotische Zusammenwirken garantiren." S. Blum. Budweiö, 19. Febr. Die „N. ft. Pr." schreibt: Zu den Gemeindevertretungen, welche sich durch ihre confessionelle Intoleranz in der Zeitgeschichte bereits einen Namen gemacht, hat sich nun auch die Repräsentanz der Stadt Budweis gesellt. Ein hiesiger Fabrikant und Nealitäten-Besitzer, an dessen Charakter nicht der mindeste moralische Makel haftet, dessen may terielle Lage nicht im entferntesten zu der Besorgniß berechtigt, er könnte einst eine Last der Gemeinde werden, suchte um die Aufnahme in den Gemeindeverband an. Unser Gemeinde-Ausschuß beschloß nun in seiner letzten Sitzung mit 15 gegen 12 Stimmen, den Bittsteller abschlägig zu bescheiden. Und warum? Weil er ein — Jude ist. Dieser Beschluß wird durch die von mehreren Ausschußmitgliedern vorgebrachte Behauptung, man würde sich dem Gespött und den Vorwürfen der Bürgerschaft ausgesetzt haben, hätte man einen anderen Beschluß gefaßt, noch besonders illusttirt. Zugestanden, es gäbe hier noch viele, in confessioneller Beziehung unduldsame Bürger, so folgt daraus noch keineswegs, daß sich deßhalb auch der Gemeinde-Ausschuß zu Beschlüssen herbeilassen soll, die jederzeit und unter allen Umständen das mittelalterliche Gewand der Intoleranz tragen. (Wir haben leider in der jüngsten Zeit mehrere derarüge Beispiele aus den Städten des Kaiserstaates anzuführen gehabt. Wir wollen nicht geradezu behaupten, daß in Preußen solche Intoleranz nicht Vorkommen würde', wenn die Gesetzgebung dieselbe nicht unmöglich gemacht hätte, um daraus einen nachtheiligen Schluß auf den Geist der österreichischen Bevölkerung zu ziehen. Aber jedenfalls ist dadurch der Beweis geliefert, wie nachteilig eine mangelhafte Gesetzgebung ist. Denn es ist nicht zu leugnen, daß durch Akte, durch welche die Intoleranz sich bethätigen kann, diese nur um so mehr wächst. Athmet das Gesetz Gerechtigkeit gegen Alle, so dringt diese auch unbewußt in die Adern des Volkes ein. In Preußen gilt das Recht der Freizügigkeit für den Gesammtumfang des Staates, und für die Freizügigkeit wieder keine confessionelle Beschränkung. In Preußen hat keine Com- 11

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