Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 11 (13.3.1866)
- Date
- 1866-03-13
- Page
- Seite 166 (sequence 8)
- Language
- German
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16b' ln demselben ausgesprochen wird, daß zum Bürgermeister nur'ein Christ ernannt werden kann, und weil das Projett verlangt, ein jedes Oemeinderathmitglied müsse Polnisch sprechen und schreiben können u. s. w. Die Protestirenden bitten in dem der Statthalterei übersendeten Proteste, die SLatthalterei möge im Falle, wenn das Statut vom Landtage genehmigt werden sollte, dahin wirken, daß^ hierzu die a. h. Sanction nicht ertheilt werde. Auch die Strher Israeliten bereiten so einen Protest vor, weil auch der dorüge Gemeinde-Ausschuß ein ähnliches, die Gleichberechtigung der Israeliten beeinträchtigendes Statut eben jetzt zu Stande gebracht hat, welches in Kurzem dem Landtage vorgelegt werden wird. Krakau, 15. Febr. Im Galizischen Landtage ist also betteffs der Gemeindestatuten ein Sieg erfochten worden. ' Lemberg, 13. Febr. Auf der Tagesordnung stand die Fortsetzung der Special-Debatte über das Statut für die Stadt Krakau. Eine lebhafte Debatte entspinnt sich über den §. 28, welcher die Anzahl der Gemeinderaths-Mitglieder auf 60 bestimmt. Dem Abg. Kapiszewski läßt es keine Ruhe, daß die Juden unbeschräntt zugelassen sind, und er perorirt in süßlichem Tone für die Aufrechthaltung „historischer Zustände". Die Juden hätten in Polen stets eine ganz besondere Gesellschaftsklasse gebildet, seien nie vollkommen gleichberechtigt gewesen; auch Oesterreich habe ihnen die Gleichberechtigung nicht ertheilt und selbst die neuesten Gesetze enthalten Beschränkungen ihrer bürgerlichen Rechte. Selbst in England seien dieselben erst im Jahre 1827 emancipirt worden. Die Ursache sei in den verschiedenen Begriffen der Juden von Religion und Moral zu suchen. Redner wolle nicht eigentlich die Frage der Gleichberechtigung der Juden berühren; allein diese Gleichberechtigung könne nur eine formelle sein; hier handle es sich aber um materielle Fragen, um Zulassung zur Verwaltung des nach Ansicht des Redners bedeutenden Gemeindevermögens, das ein christliches sei. Redner wisse zwar nicht, woraus dies Vermögen bestehe, aber da dasselbe ein christliches sei, so müsse in der zur Verwaltung desselben bestimmten Körperschaft eine bestimmte Zahl von Christen sitzen. Krakau, habe 50,000 Einwohner, darunter 20,000 Juden, daher schlage er, nach dem Muster des Lemberger Statuts, in welchem bir einer Bevölkerung von 40,000 Christen und 30,006 ' Juden die Zahl von 100 christlichen und 15 jüdischen Gemeinderäthen' angenommen fei (hier irrt sich Redner; es sind daselbst 85 christliche und 15 jüdische Gemeinderäthe bestimmt), für Krakau 50 christliche und 10 jüdische Gemeinderäche vor, vorbehaltlich künftiger größerer Concessionen, wenn sich die Juden derselben würdig zeigen sollten. — Bei der Unterstützungsfrage erheben sich einige Bauern und ruthenische Geistliche, und mußte diese Frage zweimal gestellt werden, um entnehmen zu können, ob die vorgeschriedene Zahl (15) den Antrag unterstütze. Nachdem dies außer Zweifel gestellt war, ergriff Abg. Dubs das Wort. Derselbe findet in dem Anträge Kapiszewski's eine Beschränkung sowohl der Christen als auch der Juden, und dies umsomehr, da nach dessen Worten die Bevölkerung Krakau's einen christlichen Charakter habe und die christliche Religion Niemanden ausschließe oder beschränke, so viel dem Redner bekannt geworden sei. (Dubs ist Israelit.) Kapiszewski spreche von einem bedeutenden Vermögen Krakau's, Redner habe vielmehr gehört, daß Krakau gar kein Vermögen besitze; die Besorgnisse wegen des etwaigen christlichen Vermögens seien also nicht am Platze. Das Haus habe lange gezögert, das Statut überhaupt in Angriff zu nehmen, um der Stadt- Krakau nichts zu octrohiren, nun wolle man gar eine Judenverfolgung octrohiren. Ein solcher Antrag verletze die Würde des Hauses. Koczhnski findet es nicht rathsam, veraltete Vorurtheile aus ihren Gräbern hervorzuziehen; zumal sowohl der Zeitgeist, als auch das eigene Interesse die Emancipation der Juden fordern. Das Statut kenne keinen Unterschied zwischen christlichen und jüdischen Gemeinderäthen; Sache des Landtages sei es nicht, eine solche Eintheilung und damit die Auflösung des jetzigen glücklichen Verhältnisses herbeizuführen, da sich alle Einwohner von Krakau auf das beste vertragen. — Samelson meint, die Commission, welche das Statut verfaßt habe, werde den Charakter Krakau's wohl ebenso gut zu beurtheilen verstanden haben, als Kapiszewski, zumal dieselbe aus lauter Krakauer Bürgern, und zwar 9 Christen und 2 Juden bestand. Nicht währ sei es, daß die polnische Gesetzgebung den Juden keine Bürgerrechte zugestanden habe; einige Beschränkungen hätten allerdings im Mittelalter bestanden, aber der ganze Geist der polnischen Gesetzgebung sei den Juden gegenüber stets ein milder gewesen. Und so habe