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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-03-06 · Heft 10 (6.3.1866) · p. Seite 151

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 10 (6.3.1866)
Date
1866-03-06
Page
Seite 151 (sequence 9)
Language
German
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151 ebensowohl unentgeltlich wie entgeltlich, ohne Rücksicht auf ihr Religionsbekenntnis ausgenommen werden, sobald sie im Uebrigen die hiefür bestehenden Bedingungen erfüllen, und b) auch den unentgeltlich aufgenommenen akatholischen Müttern gestattet werde, die Taufe an ihren Kindern nach akatholischem Ritus vornehmen zu lassen, sowie 2. von der hohen Regierung in Anspruch zu nehmen, daß bei der Findel-Anstalt die Einrichtung, welcher zufolge jüdische Kinder in dieselbe gar nicht — ja nicht einmal entgeltlich — nach akatholischem Ritus getaufte Kinder aber wenigstens nicht unentgeltlich ausgenommen werden, ohne Verzug beseitigt werde. Der Statthalter Graf Chorinskh glaubt, der Landtag brauche auf diese Anträge nicht einzugehen, weil die Einrichtungen, wie sie hier verlangt werden, ohnedies bestehen, da ohne Rücksicht auf die Glaubensbekenntnisse die unentgeltliche Aufnahme für Jedermann ausgesprochen sei, allerdings mit Festhaltung des Grundsatzes, daß in der Findel-Anstalt, als in einer katholischen Anstalt, die daselbst aufgenommenen Kinder in der katholischen Religion erzogen werden müssen. (Ironisches Bravo links.) Dies beruhe auf einer zu Recht bestehenden gesetzlichen Bestimmung, nämlich auf den a. h. Entschließungen von 1821 und 1831, welche durch das kaiserliche Patent vom 8. April 1861 nicht alterirt werden, da den evangelischen Glaubensgenossen der „unbeschränkte" Genuß der Gebär- und Findel- Anstalt eingeräumt ist. Cardinal Rauscher nimmt hierauf das Wort, um gegen den Ausschußantrag und fürUebergang zur Tagesordnung zu sprechen. Er betont zuerst die Jncompetenz des Landtages zur Abänderung eines auf ein Reichsgesetz und durch Verträge gegründeten Rechtes der katholischen Kirche bei Gelegenheit einer Verwaltungsmaßregel, und nach einer Excursion auf das historische, politische und religiöse Gebiet gelangt er zu dem Ausspruch, daß Oesterreich nur als katholischer Staat seine Macht und Einheit bewahren und fördern könne, daß in Oesterreich, wie in keinem anderen Lande, die Rechte der nichtkatholischen Unterthanen gewahrt und geschützt werden, daß es aber in dieser Beziehung Grenzen geben müsse, welche man nicht ohne Nachtheil für den Staat verletzen dürfe. Er weist darauf hin, wie in protestantischen Staaten die Staatsreligion vor allen anderen gefördert und Derjenige, welcher Oesterreich aus der Reche der katholischen Staaten streichen wollte, als der größte Feind Oesterreichs und zur besonderen Freude Preußens Vorgehen würde. Abg. Superintendent Franz bemerkt dem entgegen, daß für ihn das Patent vom Jahre 1861 und das darin ausgesprochene kaiserliche Wort Bürge für die wirkliche Gleichheit der Confessionenvor dem Gesetze sei und bleibe. Dieses Patent kenne keinen Unterschied zwischen katholischen und nichtkatholischen Kinwern, und die Ministerial-Verordnung vom Jahre 1864 stehe mit derselben nicht im Einklänge. Sind denn öffentliche Fonds des Staates, fragt Redner, confessionelle Fonds, oder soll der Evangelische nur hineinzahlen und hon denselben nicht auch genießen; ist es eines großen katholischen Staates würdig, die wenigen evangelischen Kinder der unglücklichen Mutter wegzunehmen und mit ihrer Noch Wucher zu treiben, und wenn diese nicht zahlen kann, das heiligste Band, welches die Mutter an ihr Kind knüpft, jenes der Religion, zu zerreißen? Man berufe sich auf das Jahr 1821 und gehe zurück auf den Standpunkt des Jahres 1796! Ich, sagt Redner, stelle mich auf den Standpunkt des Jahres 1866, welches einen solchen Unterschied nicht kennt. Schließlich spricht sich Redner gegen den im Ausschußantrage gebrauchten Ausdruck „akatholisch" aus, denn der gesetzliche Name sei „evangelisch". Abg. Dr. Brestl: Er wolle sich nicht auf allgemeine staatliche und politische Verhältnisse einlassen. Die Frage sei hier die: Unter welchen Umständen soll Wohlthätigkeit und Mildthätigkeit geübt werden? Es sei dies einfach eine Frage der Wohlthätigkeit, und da berufe er sich auf das unlängst Hervorgehobene, daß der Katholik, wenn er unterstützt, nicht fragt, wen er unterstützt. Redner meint, der Landtag habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Wohlthaten solcher Anstalten allen Contribuenten zu dem Landesfonds gleichmäßig zukommen zu lassen. (Beifall.) Abg. Kuranda fühlt sich verpflichtet, als Vertreter einer konfessionellen Minorität zu sprechen, und da müsse er vor Allem bemerken, daß er lRedner), als jüngst Se. Eminenz die Nächstenliebe als eine christliche Tugend hingestellt hatte, seine Enthaltsamkeit genügend dadurch an den Tag gelegt habe, daß er darauf nichts erwiderte. Das Princip der Nächstenliebe sei schon in den fünf Büchern des alten Testaments niedergelegt und in Lapidarschrift daselbst eingegraben,

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