Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1866)
- Date
- 1866-02-27
- Page
- Seite 134 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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134 hmrf die Wünsche und die Stimmung des Landes im Allgemeinen und in den Hauptzügen am besten zum Ausdruck gebracht und daß derselbe , man mag über den Inhalt noch so. verschieden urtheilen, in stylistischer und logischer Beziehung. ein wahres Meisterwerk ist. In wie fern das Werk des Ausgleiches,.das von allen Seiten sehnlichst gewünscht wird, dadurch dem Endziele näher gebracht wurde,, läßt , sich noch schwer beurtheilen, da der Entwurf vom alten Verfassungswerke kein Iota fallen lassen will. Vor Allem muß die Verfassung in allen Theilen hergestellt werden und vollständig ins Leben treten — und dann erst ist die Nation bereit, auf verfassungsmäßigem Wege die nöthigen Modificationen und Verbesserungen, insoweit dieselben unerläßlich sind, vorzunehmen. Der Grundcharakter des Entwurfs. ist der vollständig ausgesprochene centralisirende Dualismus,, d. h. zwei Reiche, in östliche und westliche Hälfte getheilt und mit vollständig getrennten Regierungsorganen und Ministerien, deren Centralpunkt Pest und Wien ist. Bisher ist' aber nicht klar, wo eigentlich der Mittelpunkt zu finden ist, wo die beiden Extreme harmonisch sich vereinigen und verschmelzen können, denn die bloße Personalunion läßt ja den Gegenstand noch schärfer hervortreten! — Indem der Entwurf die vollständigste Integrität der Krone des heiligen Stephan beansprucht und die Vereinigung Kroatiens, Slavoniens, Dalmatiens und Fiumes fordert, will er allen gerechten Ansprüchen der Nationalitäten und Confessionen Rechnung tragen und der bezügliche Punkt der Adresse, welcher auch für die Juden' von Wichtigkeit, lautet wie folgt: „Wir fühlen es tief, daß unsere Gesetzgebung auch in Bezug unserer geistigen Interessen noch Vieles nachzuholen und zu verbessern habe. Wir werden uns bestreben, auch diesfalls alles zu thun, was das Gemeindewohl des Vaterlandes erheischt und unsere Bürgerpflicht gebietet. Von den Grundprincipien der Verfassung ausgehend, wird Gerechtigkeit und Billigkeit gegenüber allen Classen der Staatsbürger ohne Unterschied der Religion und Sprache immer die Richtschnur unseres Wirkens bleiben. Wir werden insbesondere berücksichtigen, was wir auch schon in unserer unterthänigsten Adresse vom Jahre 1861 ausgesprochen haben: „Daß das sich immer mehr und mehr entwickelnde Nationalitätsgefühl Aufmerksamkeit erheischt und nicht , mit der Wage vergangener Zeiten und älterer Gesetze gemessen werden kann." Wir werden nicht vergessen, daß Ungarns Bewohner nicht ungarischer Sprache ebenfalls Bürger Ungarns sind, und wir wollen mit aufrichtiger Bereitwilligkeit alles das, was in dieser Beziehung ihre Interessen und das Gemeindeinteresse des Vaterlandes erheischen, durch ein Gesetz sichern. Wir werden auch bei Gründung'dieser Gesetze die Grundsätze der Gerechtigkeit und Brüderlichkeit .befolgen." . Es ist dieses Bekenntniß wichtig, weil, wie wir glauben, hierin fast alle Parteien eines Sinnes sind. Die Berechtigung der Staatsbürger, ohne Unterschied der Religion und Sprache, ist ein unbestrittenes Axiom, das de jure überall, und auch in Ungarn den Sieg davon tragen wird. Gebe Gott, daß die allgemeinen Angelegenheiten und Fragen bald gelöst werden, und so hoffen wir, wird die Sache der Gleichstellung der Juden ohne Schwierigkeit durchgehen. . Linz, im Februar. Das Staatsministerum hat den in Linz und Urfahr wohnenden Israeliten, wie die Ztg. meldet, die Bildung einer. Cultus-Genossenschast bewilligt. Aus Ostgalizien, im Februar. Die r$l fr. Pr." enthält von hier folgenden bemerkenswerthen Artikel. Noch immer kann man sich von der Ueberraschung nicht erholen, die Graf Agenor Goluchowskidem Lande, namentlich der israeliüschen Bevölkerung Galiziens mit dem Anträge bereitete, welchen er in der Sitzung des galizischen Landtages vom 28. v. M. wegen Befähigung der galizischen Israeliten zum unbeschränkten Realbesitze eingebracht hat. Selbstverständlich ist es nicht der Antrag — sondern der Antragsteller, der die Ueberraschung erzeugt, weil bekanntlich die ausnahmsweise Behandlung der Israeliten in Galizien, bezüglich der Erwerbung und des Besitzes von Realitäten in Städten, und Landgütern, welche laut Patentes; vom 18. November 1860' von zurückgelegten Studien, mindestens des Gymnasiums oder der Realschulen abhängig ist, über beharrliches Anrathen des damaligen Staatsministers Grafen Agenor Goluchowski — gegen die Ansicht mancher seiner Collegen inWirksamkeit trat, ferner weil die Motive seiner differirenden Anträge, wenn man tiefer eindringt,, belehrende Streiflichter auf die Situation von damals und jetzt abspiegeln. . . In der Landtagssitzung vom 25. v. M. gelangte