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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-02-27 · Heft 9 (27.2.1866) · p. Seite 131

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 9 (27.2.1866)
Date
1866-02-27
Page
Seite 131 (sequence 5)
Language
German
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131 bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte-weder-bedingt noch beschränkt. Den -staatsbürgerlichen Pflichten darf daffelbe keinen -Abbruch thun."- Hier zu Lande weiß man von diesen Bestimmungen nichts. Allerdings wurden den hiesigen Juden im Jahre 1848 diese Rechte eingeräumt und von Fürst und Volk gerufen: Liberie et 6galite. Kaum aber war die Ruhe wieder hergestellt, so brach von Seiten der Regierung eine Contrerevolution aus, die den Juden alle Rechte wieder entriß. Und so ist es bis heute geblieben.*) Wann werden hier der Obscurantismus und die Intoleranz verschwinden? Man sollte doch auch meinen, wenn die Juden von so vielen Rechten ausgeschlossen sind, müßten sie auch von einigen Staatslasten ausgeschlossen, oder vielmehr befreit sein. Aber nein! Bezahlen müssen sie jede beliebige Staats- und Gemeindesteuer. Zum Tragen von Staatslasten kennt man hier keinen Unterschied. Zum Bezahlen ist der Jude gut, aber nicht zum Bürgerwerden. Nun giebt es sogar Ortschaften, die ihre besonderen Rechte und Verfassungen haben, und diese dann auch auf die Juden ausdehnen, wie Neubrandenburg, Friedland, Wismar und Rostock. In letzteren drei Städten wohnen bis dato keine Juden, weil daselbst keine wohnen dürfen. Hier in Neubrandenburg wohnen seit 40 Jahren Juden. Sie besitzen kein Gemeinde-Bürgerrecht. Es ist den jüdischen Kaufleuten nicht einmal gestattet, daß ihre Ladenthüre von der Straße aus zum Laden führe, oder daß Maaren am Schaufenster zur Schau aushängen. Die Juden kehren sich daran nicht. Sie haben bei ihrem Laden Schaufenster und wird dieses von den Christen mit Stillschweigen betrachtet. Nicht allein, daß die Regierung intolerant gegen die Juden ist, auch das Volk ist es nicht minder. So kann und darf sich hier ^ein Jude am Frei- oder Vogelschießen betheiligen. Der Rischus ist hier im ausgedehntesten Maße herrschend. Dennoch besteht die hiesige Gemeinde nur aus wohlhabenden Mitgliedern, wie dies größtentheils alle Juden hiesigen Landes sind. Da das Gesetz nicht erlaubt, daß ein jüdischer Kaufmann oder Handwerker hierher ziehen darf, so ist auch nicht zu hoffen, daß sich die hiesige Gemeinde, die erst *) Und wo bleibt die Bestimmung der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 16? Die Redaction. im Entstehen ist, vergrößern wird. Alles dieses tragt Schuld, daß sichdie Gemeinden hiesigen Landes statt zu vergrößern, immer mehr und mehr verkleinern. Während die jüdische Gemeinde zu Altstrelitz noch vor 25 Jahren aus . 60—70 Familien bestand, besteht sie gegenwärtig aus nur 30—35 Familien? Die hiesige jüdische Gemeinde gehörte bis zum Jahre 1864 zur Gemeinde Altstrelitz, welches 6- Stunden von hier liegt. Dorthin mußte sie auch ihre Todten bringen, weil ihnen bis dahin von der Stadtbehörde nicht gestattet war, auf eigene Kosten einen Friedhof sich anzulegen. Im Jahre 1864 hat sich nun die hiesige jüdische Gemeinde, welche gegenwärtig aus 9 Familien besteht, selbstständig constituirt und bei dieser Gelegenheit sich die Behörde bewogen gefunden, ihr einen Platz, nahe dem christlichen Friedhofe zum Gottesacker anzuweisen. Als die christliche Geistlichkeit hiervon Kenntniß erhielt, berichtete der Primarius derselben, daß ein jüdischer Friedhof aus folgenden Gründen nicht bei dem christlichen liegen dürfe: „Würde der Herr Primarius auf seinem Gottesacker eine Grabrede halten und zufällig den jüdischen Friedhof, worauf Christusleugner und Ungläubige ruhten, zu Gesichte bekommen, so würde ihn das gar sehr in der Andacht stören; 2. geben die Juden ihren Todten Steine mit, womit sie Christus steinigen sollen." 0 sancta simplicitas! Die Stadtbehörde nahm jedoch von dem albernen Geschwätz dieses Calumnianten keine Notiz und wies der Gemeinde einen schönen Platz, ungefähr 100 Fuß vom christlichen Gottesacker zum Friedhofe an. Die Gemeinde hat nun einen Friedhof aus diesem Platze gemacht, ihn mit einer schönen Mauer und eiserner Pforte versehen. Er wird seiner Schönheit wegen von jedem Fremden bewundert, und man ist erstaunt, daß eine so kleine Gemeinde, die außerdem noch große Ausgaben hat, sich einen Friedhof anschafft, der 800—900 Thlr. kostete. Dieser Friedhof ward am 17. v. M. feierlichst bei der Beerdigung eines siebenjährigen Knaben vom Landrabbiner Dr. Hamburger aus Altstrelitz eingeweiht. Die Behörden der Stadt und eine Menge der angesehensten Christen folgten dem Leichenzuge. Eine Menge Neugieriger war beim Friedhofe versammelt. Herr Dr. Hamburger hielt eine Anrede an den Bürgermeister und überreichte ihm den Schlüssel zum Friedhofe. Nachdem dieser aufgeschlossen hatte, trug man den Sarg auf den Friedhof. Als alle dem Sarge Folgenden auf demselben waren, wurde die Thür von zwei Policisten, welche zur

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