Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 9 (27.2.1866)
- Date
- 1866-02-27
- Page
- Seite 130 (sequence 4)
- Language
- German
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find in den östlichen Ländern nicht bloS Juden, sondern auch Deutsche und müssen auch das deutsche Element überwinden, ehe sie Magyaren, Polen und Russen werden. Deutet die Erhaltung der hebräischen Sprache wenigstens im Gottesdienste auf die ideelle Gemeinschaft im Judenthume hin, so haben sie als ihre historische Sprache die deutsche zu vergessen, um die vielfachen Nationalsprachen selbst im Schooße ihrer Familien anzunehmen. Und von der anderen Seite wäre doch die immer mehr hereinbrechende völlige Unkenntniß des Hebräischen die außerordentlichste Schwächung ihrer religiösen Einheit, und das gänzliche Aufgeben der deutschen Sprache ein Hinderungsmittel für die Bildung, die namentlich für die jüdische Welt der neuesten Zeit auf der deutschen Sprache beruht. So spielen also hier in einer ausgeprägten Schärfe die Contraste, welche die Menschheit in unserer Zeit zu einem bewegten, aufgewühlten Meere machen. Kommen wir nun zu der eigentlich staatlichen Betrachtung. (Schluß folgt.) Neu-Braudenbur'g in Mecklbrg.-Strelitz, im Febr. Mecklenburger Zustände. Man braucht in der Oeffentlichkeit nur den Namen Mecklenburg zu nennen, um dem Hörer das Bild eines mittelalterlichen, feudalen Staates vor die Seele zu bringen. Mein wie gewöhnlich sind es nur die bäuerlichen, gewerblichen und Arbeiterangelegenheiten, die Feudalstände und die'Prügelstrafe, welche hierbei in Erinnerung treten. Die konfessionellen Verhältnisse, besonders aber die Lage der Juden werden unberücksichtigt gelassen, und doch ist die letztere eine solche, wie sie außer' im Kirchenstaate in Eilropa ihres Gleichen nicht mehr hat; ja wir können sagen, daß, wenn wir von dem allerdings überaus wichtigen Momente der persönlichen Sicherheit vor Gewaltthätigkeiten absehen, die bürgerliche Stellung der Juden in den orientalischen Ländern nicht so schlimm ist, als in Mecklenburg. Gestatten Sie mir daher, Sie in einigen Zügen zu charakterisiren. Allerdings kann man bemerken, daß sich unsere Glaubensgenossen in Mecklenburg wenig darum kümmern. Ich selbst bin ein Ausländer, und seit ^vorigem Jahre bei hiesiger Gemeinde als Lehrer angestellt. Man hat vielleicht im übrigen Deutschland keine Ahnung und Vorstellung von der Situation der, mecklenburger Juden. Da die Land stände für beide Mecklenburg gemeinschaftlich bestehen, so ist mithin auch die Stellung'der Juden in beiden Staaten ziemlich ein und dieselbe. Die Landstände bestehen nur aus der Ritterschaft und den Bürgermeistern der Städte. Da dieselben also größtentheils aus dem Adel sind, so sind die Juden auch nicht vertreten. Die Landtagsabgeordneten aber wollen von einer Abschaffung der alten Gesetze, welche die Rechte der Juden beschränken, nichts wissen. Die Judenfrage ist seit geraumer Zeit auf dem Landtage nicht zur Sprache gekommen, und scheint auch nicht dazu zu kommen. Petitionen von Seiten der Juden haben nichts geholfen; es ist also an Emancipation noch nicht zu denken. Die Juden hiesigen Landes sind bis dato weder Staatsnoch Gemeindebürger. Nach dem Landesgesetze kann kein Jude Bürger werden. Hier, im Großherzogthum Strelitz, hat der Jude nicht das Recht, sich , ein Haus zu kaufen oder zu bauen, und bedarf es erst einer besonderen Concession von der Negierung zum Kaufen eines Hauses. In dieser Concession steht ausdrücklich, daß er das Haus nicht an einen andern Juden verkaufen darf. Garten und Ackerland zu kaufen, ist ihnen nicht erlaubt. Zu Gemeinde-Versammlungen' werden sie nicht zugelassen. Man kann älso sagen: Die Juden hiesigen Landes werden nicht als Einheimische, sondern als Fremde und mit allen möglichen Ausschließungen betrachtet. Der Handel ist insofern beschränkt, als den jüdischen Kaufleuten nicht gestattet ist, mit ihren Maaren auf einem Wagen von Dorf zu Dorf zu fahren, sondern sie müssen eine Schiebkarre nehmen und darauf ihre Maaren von einem Taglöhner fahren lassen. Ist die Last diesem zu schwer, so muß der Jude den Karren ziehen helfen; es ist ihm aber nicht erlaubt, noch eine zweite Karre zu nehmen. Wenn man nun diese Rechte vergleicht mit den deutschen Reichsgesetzen, die zu Frankfurt a. M. festgesetzt wurden, so sollte man doch meinen, alle und jede Gerechtigkeit hat hier aufgehört. So z. B. „Jeder Deutsche hat das deutsche Staatsbürgerrecht. „Jeder Deutsche dat das Recht, an jedem Orte des Landes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu ver- - fügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeinde- Bürgerrecht zu erwerben. „Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der