Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 7 (13.2.1866)
- Date
- 1866-02-13
- Page
- Seite 97 (sequence 3)
- Language
- German
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m in; ihm enthalten gedacht,, obgleichsich, diese Aemter: auch in ein er Person finden konnten (5 Mos. 16,. 18 ff.). Daß ber Schofet nicht blos in juridischer Beziehung^ als die Spitze,;-gedacht, war,, ersieht man. daraus, daß derselbe Titel den Präsidenten oder Consuln der karthagischen Republik beigelegt; war. In der historischen Wirklichkeit uungestaltMsich^dies so:: nachdem nach dem Tode Josua?s die „Aeltesten",; also ein. oberster Uath ohne eine bleibende Spitze, die Angelegenheiten des Volkes geleitet, die feindlichen; Angriffe aber von den verschiedensten Seiten und mit ungünstigem Erfolge für Israel sich mehrten, erstand bald hier, bald dort ein tapferer und begeisterter Mann, . welcher die Gefahr abwehrte und den Feipd zurückwarf, und nun vom Volke als.^Richter" anerkannt wurde, unh als solcher, bis zu seinem Tode fungirte. Da aber diese Feinde anden verschiedenen Grenzstrichen standen, so. folgten gewöhnlich, nur die zunächst bedrohten Stämme demHeerbanndes Richters und seine Autorität erstreckte sich, nun über diese Stämme.. So kam es, daß. bisweilen . sogarmehrere. ,Richter zu, gleicher Zeit bestanden, ohne Paß jedochhierdurch. irgend ein Kampf unter ihnen entstanden-wäre,! da eben das Richteramt mir auf. freiwilliger. UebertragunK.. beruhete. Als. aber endlich die feindlichen Nachbarvölker. immer mächtiger würden, besonders , der: .kriegerische Stamm. der Philister im Westen, von Süden her die .Amalekiter und Atidjan, von Osten Moah und. Ammon, -von Norden die Aramäer, wurde sich das Volk bewußt, daß; die zersplitterten. Kräfte der vereinzelten Stämme nicht ausreichten7 um den Bestand der Nation zu sichern, und das Institut der sreigewählten. und -in ihrer Autorität lokal.beschränkten oder nur -wenig geachteten Richter erschien abgenutzt.. Es verlangte daher, nach einer stärkeren Centralgewalt,- nach einer, die Stämme zu fester Nationaleinheit bindenden Macht,, nach dem Königthume. . Schon in der mosaischen Gesetzgebung war dies vorausgesehen ,; und, da, wo über die.Centralgewalt gehandelt und; diese in einem Schofet .aufgestellt wird,, wird sofort zugestanden,, daß, .dieser' auch ein „König" sein könne. (5, Mos. 1-7, 1,4 f.). Wie war nun dieses Königthum von der mosaischen Gesetzgebung gedacht? Sie-sieht es,., allerdings als 'eine fremde Institution an, welche,;-yon. Israel angenommen werden dürfe?) Sie ' *) -ES;geht 'dies aus Vi'-14 „wie all' die Nationen, die..rings um mich" klar hervor.' Die Tradition aber sah -von V. 14ganz 'ab/ berücksichtigte - nur -das.. -2^nv giebt aber nicht im Entferntesten zu, daß es ein absolutes oder gar despotisches werden solle. Der König wird auf das gesummte. bestehende Gesetz verpflichtet, und darf an demselben so wenig, wie ein anderer Israelit^ Etwas ändern; vielmehr hater es in allen seinen Handlungen als einzige Richtschnur vor Augen zu haben — und soll deshalb eine Abschrift selbst verfertigen, darin stets lesen und sie bei sich haben (V. 18. 19), und vor Allem die Israeliten als gleichberechtigte Brüder ansehen (V. 20). Andererseits wird ihm verboten, Rosse, Frauen und Reichthümer allzusehr zu mehren. Der König wurde vom Volke gewählt, und dieses war hierin allein in sofern beschränkt, als es ein Israelit, kein, „ausländischer Mann" sein durfte (V. 15.). Der zukünftige König sollte auch zu diesem Amte von Gott erwählt sein, ohne daß in der Schrift angegeben ist,-auf welche Weise sich diese Wahl bekunden-sollte. Hierzu kommt, daß bei-allen Akten des israelitischen Volkes ein vertragsmäßiges Vorgehen angenommen wurde. Selbst das Verhältnis; zur göttlichen Offenbarung, die Verpflichtung auf das Gesetz wird als auf einem Vertrage beruhend, durch eine öffentliche feierliche Zustimmung des gesammten Volkes-geschlossen dargestellt. So war auch vorausgesetzt, daß das Königthum auf einem solchen Vertrage zwischen Volk und- König, in welchem also die Rechte und Pflichten vonbeiden Seiten ausgesprochen wären, beruhen werde. Diese Wählbarkeit-des Königs beschränkte sich zwar auf dessen Person, doch isr.V. 20 auf eine Erbfolge als möglichhingedeutet. ' Das. israelitische Königthum war also durchaus ein konstitutionelles) indem das bestehende Gesetz, der Vertrag und das WalD recht wes Volkes die - konstitutionellen Garantien ausmachten. . . (Fortsetzung folgt.) Aus Birubaum (Prov. Posen) . - wird uns von Herrn. Simon L e v y folgenderAufruf zugesandt.: Aufruf an sämmtliche Neligionslchrer, Cantoren und; Schächter der; israelitischen Gemeinden in Preußen, zur Errichtung eines a-nrnin. V. 15, betrachtete dies' als ' isolirt und zog daraus -ein Gebot für Israel, sich emen König einzusetzen, 'wie die Ausrottung Amaleks und das Erbauen eines -Heiligthums. (Sanliedr. 20, 2.) 7*