Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 7 (13.2.1866)
- Date
- 1866-02-13
- Page
- Seite 96 (sequence 2)
- Language
- German
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J J "J r-l 96tt haben also gesehen, daß das israelitische Voll auf die Principien der persönlichen Freiheit; Gleichheit-' und des Selfgovernment gestellt war', und eins Grund-- - gesetz' hatte, in welchem diese Höchsten Grundsätze?bethätigt und-gesichert waren, und daß die alte Stammesabtheilung gepflegt und nach Besitznahme de5 Landes ip der Vertheilung desselben erst recht realisirt worde^ wie uns die älteste Topögtaphie^ (Jos. 15 ff.)' erweist.'; Auch wurde es uns deutlich, daß ein sehr starkes Nationalgefühl und Nationalbewußtsein vorhanden, vorn Gesetzgeber genährt und durch das religiöse - Element gestärkt und gesichert war. Es fragt sich daher, .welche Centralgewalt war nun gegeben, um die Nationaleinheit zu. tragen und zu erhalten? Wir sehen uns hierbei gewissermaßen vor derselben Frage stehen, wie die nördamerikanischen Staaten, welche in ihrer Unabhängigkeitserklärung die . Grundrechte der nordamerikanischen Bürger, ^das Selfgovernment der örtlichen Gemeinden und die Autonomie Eher einzelnen Staaten ausgestellt und" verbürgt hatten,- nach dem glücklich beendigten Kampf gegen die Engländer aber nun eine Constitution zu schaffen hatten, durch welche eine gesetzliche Centralgewalt errichtet werden sollte, die Trägerin der Union,;bte Vertreterin der Nationaleinheit. In solcher Frage geht man nun gewöhnlich dahin auseinander, daß man von der seinen Seite eine stärke Ceittralgewalt verlangt, um dem Gesetze nöthigen Falls Individuen und einzelnen Staaten gegenüber Gehorsam verschaffen zu können, von der andern Seile eine schwache, möglichst begrenzte, um jedem Uebergrisfe in die persönliche Freiheit, das Selfgovernment und. die Selbständigkeit der einzelnen Staaten vorzubeugen. Uns scheint diese Frage falsch gestellt, weil sie eben nur das Dasein einseitiger politischer Parteien ins Auge faßt, während die einzig richtige Frage ist: auf welche Weise wird , das Nationalgefühl und das Nationalbewußtsein erhalten, genährt und gestärkt? Denn hieraus ergiebt sich die Nationaleinheit von selbst^ Eine s. g. starke Centralgewalt wird der Nationaleinheit viel gefährlicher werden und das Ziel zuletzt verfehlen, wie wir gerade am israelitischen Volke sehen werden; sie wird jene höchsten Grundsätze und Güter der Nation, durch die Machtfrage getrieben, verletzen, den Kampf gegen sich heraufbeschwören, und entweder eine Reihe furchtbarer Erschütterungen, wie es bei den, Franzosen der Fall ist, oder einen Zerfall der Nationaleinheit, eine Spaltung Hervorbringen. Hingegen' wird eine s, g. schwache und und begrenzte Centralgewalt, getragen von einem starken und unwiderstehlichen Nationalbewußtsein , % der . Stunde, der Gefahr eine unermeßliche 'Kraft .gewinnen, wie die amerikanische Union in diesen Tagen gezeigthat. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, wirb" es uns deutlich, warum in der mosaischen Gesetzgebung, während sie die persönliche Freiheit, das Gemeinde-'und Stammesleben mit so . vielen Bürgschaften umgeben und das Nationalgefühl ün Mrksten Maßck geweckt hat, eine Centralgewalt in nur schwachen Umrissen und ohne sie mit irgend Äußeren Zwangsmitteln zu versehen, vorgezeichnet ist: Es ist - einsichtlich, daß eine von ihr eingesetzte mächtige,, mit bedeutenden Vorrechten ausgerüstete Centralgewalt zur. Despotie umgeschlagen und ebenso bedrohlich für das religiöse Element, wie für die Freiheit der Individuen und die Selbständigkeit der Stämme. geworden wäre. Moses stellte daher nur behufs des bevorstehenden Eroberungskampfes Josua, den von seinem Geiste erfüllten und als Heerführer erprobten Jünger, als seinen Nachfolger mit denselben unbegrenzten; Vollmachten, die er selbst besessen, auf. Mach' diesem war der Gedanke der Centralgewalt ungefähr folgender: es sollte ein Nationalheiligthum an einem bestimmten Orte bestehen, welches den Mittelpunkt der ganzen Nation bilden sollte; an diesem Orte sollte ein vom Volke'gewählter „Richter", der aber auch der jeweilige Hohepriester sein konnte, die höchste Instanz in richterlicher und wohl auch administrativer Beziehung bilden;..dieser oberste Richter war von Männern umgeben, die mit ihm den obersten Gerichtshof bildeten und theils aus den „Aeltesten", den Vertrauensmännern des Volkes, theils auch aus Priestern bestehen würde. War kein Richter da, so fungirten auch die Aeltesten allein. Alle Streitigkeiten konnten von den Ortsgerichten an diese oberste Instanz gebracht werden, und war dann der Gehorsam gegen - ihre Entscheidung zur strengsten Pflicht, dauernde und tückische Widersetzlichkeit ■ zum Capital.verbrechen geingcht.*)^ * Trat nun Gefahr von außen heran, so war dieser Richter selbstverständlich auch, zum Heerführer berufen. Man kann ihn also als den Präsidenten der Republik betrachten, als den Träger und.Vollstrecker der Centrgkgewalt. , jedenfalls war diese durchaus nicht mit der priesterlichen.Würde verbunden, und.ehenso war auch das ProphetenaMt nicht -*) Nach der Tradition ist Mur der Richter, Mitglied eines Ortsgerichtes,. welcher gegen die Entscheidung des Obergerichtes nicht ‘ blos sich ^ausspricht, sondern zum Dawü>erhandeln veranlaßt,.. des Todes schuldig (Hunbeän, Hllsebn. lb, 2. 4.').