Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1866)
- Date
- 1866-02-06
- Page
- Seite 85 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226534--23713-3251030- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Preußen. Graudenz, 14. Jan. Die „Danz. Ztg." berichtet: Der Vormund Kaufm. Marc. Lachmann wollte seine Mündel durch den hiesigen Rabbiner Dr. Nosenstein nicht trauen lassen, was den Vorstand der hiesigen Synagogen-Gemeinde veranlagte, sich beschwerdeführend an den hiesigen Magistrat zu wenden. In Folge dessen erließ der hiesige Magistrat nachstehende Verfügung an die Mutter der Braut: „Der Vorstand der hiesigen Synagogen-Gemeinde hat uns die Anzeige gemacht, daß Sie beabsichtigen, am Dienstag, den 2. Jan. c. Ihr'Frl. Tochter durch einen auswärtigen Rabbiner trauen zu lassen. In Folge dessen machen wir Sie hierdurch darauf aufmerksam, daß durch §.95 und §. 96 des von dem Oberpräsidenten der Provinz am 25. August 1859 bestätigten Statuts der hiesigen Synagogen-Gemeinde die Wahl der Cultusbeamten derselben lediglich Sache der Repräsentanten und des Vorstandes ist. In Folge dieser Bestimmung ist von dem Vorstande im Einverständnis; mit dem Repräsentanten-Collegium Hr. Dr. Rosenstein als Rabbiner hiesiger Synagogen-Gemeinde, der Sie angehören, angestellt, und ist ihm. in dem von den Herren Mühlendorf, Rau und I. Heymann vollzogenen Vertrage eben sowohl die Pflicht', als das ausschließliche Recht zur Vornahme aller Amtshandlungen übertragen und die ihm hierfür zustehcnden Gebiihren festgestellt und zugesichert worden. Hiernach sind Sie nicht berechtigt, die gedachte Amtshandlung durch einen anderen Rabbiner verrichten zu lassen, es sei denn, daß Hr. Dr. Rosenstein hierzu ausdrücklich seine Einwilligung ertheilt, in welchem Falle jedoch der Vorstand noch immer verpflichtet und berechtigt sein würde, die dem Hr. Dr. Rosenstein zustehenden Gebühren von Ihnen einzuziehen und an denselben abzusühren. Wir machen Sie hierauf aufmerksam, damit Sie nicht im letzten Augenblicke in irgend welche Angelegenheiten kommen -und der Trauact nicht ausgesetzt werden dürfe. Graudenz, 30. Dec. 1865. Der Magistrat/ (gez.) Haase." Diese nach Ansicht der Betreffenden nicht gerechtfertigte Einmischung der vorgedachten Behörde veranlaßt sie zu einem Recurse an die königl. Regierung zu Marienwerder, welche Behörde sofort nachstehende Verfügung erließ-: „In der Anlage erhält der Magistrat die Beschwerde der Wittwe Saul Lachmann vom 31. v. M. über die derselben beiliegende Verfügung des Magistrats , betreffend die Trauung ihrer Tochter durch einen fremden Rabbiner. Wenn dem dortigen Rabbiner Dr. Nosenstein vertragsmäßig die Befugniß eingeräumt ist, alle im Synagogenbezirk vorkommenden Trauungeil mit Ausschluß Anderer zrt vollziehen, so mag daraus, daß die Beschwerdeführerin ihre Tochter durch einen fremden Rabbiner trauen läßt, für den Dr. Rosenstein ein Civilanspruch an die Synagogen-Gemeinde und flir die Letztere ein Regreß-Anspruch an die Beschwerdeführerin entstehen. Der Trauung selbst durch eine< fremden Rabbiner entgegen zu treten, haben aber die Polizeibehörden nicht die Befugniß. Wir haben daher die Beschwerdeführerin hiernach anderweitig beschieden. Marienwerder, 2. Januar 1866. Königl. Negierung, Abtheilung des Innern, (gez.) Schaffrinski. An den Magistrat in Graudenz." (Wir glauben, daß die k. Regierung hierin ganz, sowohl nach der Verfassung als auch nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847 entschieden hat, wie denn wohl niemals es Sache der Polizeibehörde ist, die Erfüllung eines Vertrages zu erzwingen, sondern die der Gerichte. Andererseits ist der Gemeindevorstand in solchen Fällen verpflichtet, die Gemeinderequisiten, wie z. B. die Chuppah zu versagen und den übrigen Gemeindebeamten zu verbieten, der Trauung in ihren Funktionen beizuwohncn. Redakt. d. A. Z. d. I.) Berlin, 25. Januar. (Privatmitth.) Es ist nun sicher, daß Professor Lazarus hierher zurückgekehrt, wenn auch vorläufig, um hier zu privatisiren. — In einem hier schwebenden wichtigen Processe kam es auf die Vernehmung eines in Madrid wohnhaften Zeugen jüdischen Glaubens an und wurdedeshalb die Gerichtsbehörde in Madrid requirirt, sich derselben zu unterziehen. Die vor einigen Tagen hier eingetroffene Antwort bedauert, wie die „Voss/ Ztg." mittheilt, sehr lebhaft, derselben nicht entsprechen zu können, da in Spanien weder Juden noch Rabbiner existirten, daß selbst ein protestantischer Prediger in Spanien nicht vorhanden und daß sogar in der spanischen Gesetzgebung das Iudenthum vollständig unbekannt sei. Man hätte dies freilich wissen, und sich die Mühe und Kosten sparen können. Seit dem 12. März 1492 ist das Wort „Jude" aus der spanischen Gesetzgebung verschwunden. Wohl der Menschheit und