Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1866)
- Date
- 1866-02-06
- Page
- Seite 84 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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der „Herbsttage in Tyrol" hier eine Mittheilung gemacht, die nicht Llos eine einfache Unwahrheit enthalte, sondern eine gehässige Verdächtigung des katholischen Cultus ausspricht. Was zu Deggendorf durch Processionen rc. gefeiert wird, ist nicht etwa der angebliche große Judenmord, sondern ist das große Wunder, durch welches Gott vor 500 Jahren daselbst das katholische Dogma von der heil. Eucharistie in augenfälliger Weise zu documentiren und zu verherrlichen sich würdigte, sind die conservirten Hostien, welche jüdische Wuth und Verblendung* **)) in schmählichster uud schrecklichster Weise' mißbrauchte, die aber bis zur Stunde noch , ganz unversehrt sind. Diesen Hostien, dem eucharistischen Christus gelten Processionen Wallfahrten rc. Die Nedaction der allg. Zeit, fügt dieser Berichtigung die Bemerkung hinzu: „Der Verfasser wollte wohl nur sagen, daß jenes traurige geschichtliche Ereigniß durch diese Feier in Erinnerung gebracht werde, und wir selbst haben es so aufgefaßt." Wir nehmen in einem, jüdischen Interessen gewidmeten Blatte von diesem Borkommniß einfach Akt. Es ist uns erwünscht, und wir halten es für ein verdienstliches .Streben, wenn die blutigen Ereignisse des finsteren Mittelalters und die damaligen Judenverfolgungen in ihren geschichtlichen Entstehungen und in ihrem thatsächlichen Verlaufe in unparteiischer Beurtheilung offen dargelegt werden. Nur müssen Berichtigungen von so-achtbaren Autoritäten denselben Standpunkt einnehmen, und nicht Sagen und Wunder zum geschichtlichen Criterium erheben wollen. M. K. . Dresden, im Jan. (Privatmitth?*) Unsere israel. Gemeinde hat d. 4. Dec. 1865 mit dem Hinscheiden unseres würdigen Synagogenvorstehers Herrn L. Wallerstein in seinem fast vollendeten 76. Lebensjahre einen herben Verlust erlitten. Derselbe gehörte zu den ersten und eifrigsten Begründern unserer Synagoge, wirkte viele Jahre als Vorsteher der Gemeinde und 19 Jahre als Vorsteher der Synagoge mit unermüdlichem Eifer und großem Segen durch seine. Milde und Friedensliebe, die überhaupt den Grundzug seines Charakters bezeichnen. Als Mensch zeichnete er sich durch stilles *) Warum heißt es hier nicht auch wie oben, welche etwa angebliche jüdische Wuth und Verblendung rc. **) Durch Zufall verspätet. Wohlthun und, namentlich durch oft bedeutende Darlehen zur Aufhülfe würdiger Familien ohne Unterschied der Confession aus, wobei er seinen Namen nie genannt wissen wollte; wie ihm dies denn auch von Seiten des Redacteurs des Dresdener Journals nachgerühmt wurde. Als Israelit gab er das Beispiel wahr-' häfter Herzensfrömmigkeit. In seiner Wirksamkeit für Gemeinde und Synagoge brachte er freudig jedes Opfer an Geldmitteln, an Zeit, Kraft und Selbstverleugnung, wo die Ehre der Gemeinde und Synagoge ihn rief. Die gerechte Anerkennung, deren er genoß, zeigte sich bei seinem Begräbnisse in der zahlreichen Betheiligung höchst achtbarer Männer aus allen Confessionen. Die Grabrede des Oberrabb. 'Dr. W. Landau würdigte gebührend seine Verdienste. Laut Testaments hat er die Gemeinde und fast alle Wohlthätigkeits-Vereine mit einer Summe von 8000 Thl. bedacht, die nach dem einstigen Ableben der Wittwe ausgezahlt werden. Das Andenken des Gerechten bleibe zum Segen! Aus dem Badischen, 16. Januar. lPrivatmitth.) Eine durch die Israeliten im Breisgau angeregte Rechtsfrage, welche von allgemeinem Interesse ist, kommt in Bälde zur Entscheidung. Vor einiger Zeit bildeten nämlich die 30 Israeliten, welche sich in Freiburg ansässig gemacht, eine Cultusgemeinde, der unter Genehmigung der ihr zu Grunde gelegten Statuten, von der Regierung das Corporationsrecht verliehen wurde. Die in Freiburg nicht bürgerlichen Mitglieder dieser Gemeinde gingen von der Ansicht aus, daß ihre vollständige Aufnahme in die neugebildete Cultusgemeinde sie, ohne allen weiteren Genuß von chrer Muttergemeinde, von derselben trenne und aus eben diesem Grunde der Beitragspslicht dorthin enthebe.' Es wurde jedoch von den verschiedenen Gemeinden Klage in Zeitungen gegen sie erhoben, sich auf einen Erlaß vom Jahre 1849 stützend, der jeden Israeliten, der sich in einer anderen Gemeinde niederläßt ohne dort der politischen Gemeinde anzugehören, zur vollen Beitragspflicht.an die erstere verurtheilt. Es entsteht nun zunächst die Rechtsfrage, ob der Erlaß von 1849 noch anwendbar sei, da zu dieser Zeit von Freizügigkeit keine Rede, ebensowenig die Bildung neuer iftaelitischer Cultusgemeinden in Aussicht war.