Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 5 (30.1.1866)
- Date
- 1866-01-30
- Page
- Seite 69 (sequence 7)
- Language
- German
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kes, will also sein Recht als Herrscher auf einen Vertrag, auf ein Bündniß gründen, nicht auf seine Schöpfungskraft. Er hatte den Menschen mit freiem Willen geschaffen, forderte Selbstbestimmung vom Menschen, mithin mußte Gott selbst jetzt mit den Menschen einen Vertrag schließen, mußte dessen Selbstbestimmungsrecht gelten lassen." „Daher spricht denn auch Gott in der heiligen Schrift seinen Abscheu aus gegen den Absolutismus der Heiden, gegen die Gräuel der Herrscher und schwört, diese Gräuel zu rächen." „Durch seinen Diener Moses läßt nun Gott den Ausbau des Grundgesetzes durch Specialgesetze vollenden, und dem Volke wurde jedes neue Gesetz zur Annahme vorgelegt, und das Volk antwortete, daß es das Gesetz annehmen und befolgen werde." „Gott hat demnach durch seine Gesetzgebung vorgezeichnet, in welcher Weise er wolle, daß regiert werden solle; er verkündet sein Gesetz und fragt das Volk, ob es dieses Gesetz annehmen wolle, und erst durch diese Annahme erhält das Gesetz seine Gültigkeit. Also der Constitutionalismus ist von Gott selbst eingeführt. Da aber Gott selbst sein Recht auf einen Vertrag gründet, so kann ein Staubgeborener doch keine höheren Rechte als Gott selbst beanspruchen." „Will der Pharisäismus dieses nicht anerkennen, so muß er die Bibel als Offenbarung verwerfen, für ein Trugwerk des Demagogen Moses erklären, und offen die Götter der Heiden auf den Thron der Welt erheben." — Hierbei wäre allerdings nur zu bemerken, daß alles Obige nur aus unserer h. Schrift, aus dem s. g. Alten Testamente stammt, daß der „neue Bund" das Gesetz aufgehoben, und im „N. T." bekanntlich ganz andere ^Ansichten, nämlich die des unbedingten passiven Gehorsams gegen die von Gott eingesetzte Obrigkeit gelehrt worden. O. Karlsruhe, im Januar. (Privatmitth.) Bekanntlich hat der israelitische Oberrath des Großherzogthums Baden den Entwurf einer neuen Gemeindeverfassung an die Synagogenräthe und Rabbineu des Landes verschickt, um ihr Gutachten darüber abzugeben. Durch eigenthümliche Verhältnisse kam der hiesige Synagogenrath erst jetzt dazu, sein Gutachten zu beenden, und hat es drucken lassen und an alle Synagogenräthe versandt. Da gerade Kalsruhe ziemlich in gleichem Maße eine reformwie orthodox gesinnte Partei befaßt, so ist gewiß das .hiesige Gutachten von Interesse und wir heben daher einige wesentliche Stellen daraus hervor. Es heißt darin: „Wenn ein Drittel einer israelitischen Gemeinde ihren besondern religiösen Anschauungen entsprechende Einrichtungen verlangt, so haben diese Gemeindemitglieder hiefür einen dcur Berhältniß ihrer Beiträge zum Gemeindehaushalte entsprechenden Antheil an den Unterhaltungskosten dieser Einrichtungen zu beanspruchen. Dieser Antrag wurde mit 4 gegen 3 Stimmen angenommen. Motive: Unsere Religionsgemeinden sind ihrer Entstehungsweise und Natur nach freiwillige Verbände zur gemeinschaftlichen Uebung der israelitischen Religion. Der Zwang zum Beitritt widerspricht ihrer inneren Natur und Geschichte. Eine vor dem staatlichen Richter crzwingbare Verbindlichkeit zu den israelitischen Gemeindcumlagen besteht daher auch erst, seitdem zu Anfang dieses Jahrhunderts die Staatsgewalt die Synagogen-Angelegenheiten nach der hierher nicht passenden Analogie des evangelisch-protestantischen Kirchenrechts ordnete.*) Mit der allgemeinen Zurückziehung der Staatsgewalt aus der kirchlichen Sphäre muß daher auch dieser der Synagoge fremdartige Zwang fallen. Wenn aber die Staatsgewalt diese dem Glaubenszwange entfließende Verbindlichkeit aufrecht erhalten will, so hat sie zum Mindesten zum Schutze der Gewissensfreiheit dafür einzutteten, daß aus den überdies lediglich von den Gemeindegenossen aufgebrachten Finanzmitteln auch für die religiösen Bedürfnisse einer ansehnlicheren Minorität, welche für ihre Leistung wenigstens eine Gegenleistung anzusprechen hat, Sorge getragen wird. Orthodoxie und Reform können nur bei einer gleichmäßigen Auseinandersetzung und gegenseitigen Berücksichtigung ohne Zusammenstoß und Schaden für das religiöse Leben der Gemeinde nebeneinander bestehen und verlangen für dieses Nebeneinanderstchen einen verfassungsmäßigen Schutz. Gegen diese Anträge wurde ein- *) Hier ist jedoch nicht zu vergessen, daß früher die Gemeinden andere Zwangsmittel für die Bezahlung der auferlegten Gemeindebeiträge hatten und übten, z. B. die Einhaltung des Mazzoth-Mehles, die Aushändigung von Koscherfleisch n. dgl. Zwangsmittel, welche gegenwärtig an vielen Orten den Zweck nicht mehr erreichen würden. Corresp.