Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1866)
- Date
- 1866-01-16
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
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Stimmrecht der jüdischen Rittergutsbesitzer auf den KreistaZen, nachdem der Minister des Innern durch seinen. Erlaß vom 16. Februar 1859 ausgesprochen hatte, daß in Folge der durch die Kreis- und Provinzial-Ordnung vom 11. März 1850 erfolgten Beseitigung ves.früheren Erforderdnisses der christlichen Religion den jüdischen Rittergutsbesitzern jenes Stimmrecht allerdings Anstelle. Das Herrenhaus beschloß dem Anträge seiner Kommission gemäß, „die Petitionen der Staats-Regierung zur Abhülfe zu überweisen, weil der Inhalt des Reskripts vom 16. Februar 1859 mit den bestehenden Gesetzen in Widerspruch stehe." Im Laufe der Berathungen hatte die Staats-Regierung die im Reskripte vom 16. Februar 1859 ausgesprochene. Ansicht wiederholt vertheidigt. Ihre Ausführungen lassen sich in die beiden Sätze zusammenfassen: 1) daß durch Artikel 66. der Krcis-Ordnnug vom 11. März 1850 sämmtliche Gesetze über die Kreis- und Provinzialständc aufgehoben und 2) daß sie durch das Gesetz vom 24. Mai 1853 nur mit der Einschränkung, „soweit sie mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde nicht in Widerspruch flehen und durch die früheren Gesetze (vom 11. März 1850) bereits beseitigt sind," wieder in Kraft gesetzt seien. (Stenographischer Bericht S. 286 ff., S. 310 ff.) Kommissions-Bericht ibid. S. 424. 7) Unter dem 6. Februar 1860 wiederholte der Ober-Rabbiner Sutro seine frühere Petition, da dieselbe trotz der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses kein praktisches Resultat gehabt hätte. Unmittelbar zuvor war, nachdem in Preußen ein Ministerwechsel stattgefunden hatte, die oben unter H., Nr. 9. aufgeführte allgemeine Verfügung des Ministers des Innern ergangen. Seitens Her Kömglichen Staats-Regierung wurden bei der Berathung dieser erneuten Sutroschen Petition die Grundsätze, nach welchen die Staats-Regierung verfahren, in den Kvmmissions-Berathungen und im Plenum folgendermaßen angegeben: a) Seitens des Ministeriums des Innern: nach eingehender Erwägung werde von der Staats-Regierung anerkannt, daß die in dem Gesetze vom 23. Juli 1847 verördneten Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung jüdischer Staatsangehörigen zu öffentlichen Aemtern, als den Art. 4. und 12. der Verfassungs- Urkunde zuwiderlaufend, durch die letztere, gemäß Art. 109 unmittelbar außer Kraft gesetzt seien, soweit sie nicht anderweitig, wienamentlich im Art. 14., eine verfassungsmäßige Begründung fänden. Die Beurtheilung, wie unter Festhaltung dieses Prinzips die Anstellungsfähigkeit der Juden bezüglich der einzelnen Kategorien von Aemtern sich gestalte, ser zunächst dem betreffenden Herrn Ressort-Minister überlassen geblieben. Im Ressort des Ministeriums des Innern habe der obige Grundsatz bereits durch den Zirkular-Erlaß vom 3. Februar 1860 eine praktische Vermittelung gefunden. Es sei kn demselben als verfassungsmäßig unzulässig bezeichnet, von der persönlichen Verwaltung der ortsobrigkeitlichen Polizei und des Dorfschulzen-Amts dazu sonst qualifiziere jüdische Glaubensgenossen um des Bekenntnisses willen auszuschließen. In Bezug auf andere dem Ressort des Ministeriums des Innern angehörige Gattungen von Aemtern werde von demselben Grundsatz ausgegangen werden, sobald sich ein praktischer Anlaß zu Weisungen an'die Behörden ergeben sollte. Das durch das Justiz-Mimsterial-Reskript vom 10. Juli 1857, welches jüdischen Rechtskandidaten indirekt auch die höhere Verwaltungs-Laufbahn versperre, geschaffene.Hinderniß liege nicht auf dein Gebiete ves administrativen Staatsdienstes, und stehe vom Standpunkt des letzteren der Behebung jenes Hindernisses nichts im Wege. (Kommissionsbericht, Drucksachen von 1860 Nr. 160., S. 2—3; Stenographische Berichte S. 864.) b) Im Aufträge des Handels-Ministers ist erklärt, daß das Reskript vom 6. Oktober 1852 (oben II. Nr. 5.) zurückgenommen sei, und daß der in dem Reskripte vom Jahre 1853 (II. Nr. 6.» ausgesprochene Grundsatz keineswegs als ein allgemeiner anerkannt werde. (Stenographische Berichte S. 878.) e) Seitens des Justiz-Ministers: daß das Reskript vom 9. Oktober 1854 auf Grund des Art. 4. der Verfassung aufrecht erhalten werben müsse, weil die Juden nicht im Stande seren, alle ihnen als Richter obliegenden Pflichten zu erfüllen, namentlich christliche Eide abzunehmen und an Sabbathen und Feiertagen Arbeiten vorzunehmen. In erster Beziehung, werde darauf hingewiesen, daß der christliche Eid zu den christlichen Einrichtungen gehöre und unter die Geltung des Art. 14. der Verfassungs-Urkunde falle; in Beziehung auf die Sabbathheiligung sei nach den Grundsätzen des Mosaischen Rechts, insbesondere nach Vers 14—16., Kap. 31, 2. Buch Mosis, die Entheiligung des Sabbats durch Vornahme irgend einer Arbeit oder eines Geschäftes mit Todesstrafe belegt; allerdings sei diese Vorschrift allmalig dahin ausgelcgt, daß' mit dieser Strafandrohung nur die freventliche, und offenkundige Verletzung der Vorschriften über die Sabbathsheiligung verpönt sei, die neuere Auffassung aber unter den Stammesgenossen sei ihm. dem Justiz-Minister, nrcht bekannt. Die beschränkte Möglichkeit der Anstellung jüdischer Richter- Aspiranten erfordere die fernere Aufrechterhaltung des Reskriptes vom 10. Juli 1857. (Kommissionsbericht S. 3.; Stenographische Berichte S. 867 ff., 877.) d) Seitens des Unter richts-Münisteriums: Im Bereiche der Unterrichts-Verwaltung werde die Anstellung von Juden als Lehrer an öffentlichen Schulen und anderen Unterrichts-Anstalten bei nachgewicsener Befähigung nicht standet werden, sofern nicht der christlich konfessionelle Charatre^.^ der betreffenden Anstalt, welcher durch den Direktor und das Lehrer-Kollegium repräsentirt werde, entgegenstehe. Mit der hierdurch bedingten, sich von selbst rechtfertigenden Beschränkung würden Juden auch zur Absolvirung des sogenannten Probejahres, womit die amtliche Lehrtätigkeit beginne, zugelassen werden. Im Bereich der Medizinal-Verwaltung werde bei Anstellungen ein prinzipieller Unterschied zwischen Juden und Christen überall nicht gemacht. Das Ressort der beiden geistlichen Abtheilungen des Ministeriums werde durch die angeregte Frage nicht berührt. (Kommissionsbericht, S. 3—4.) In der Plenarverhandlung vom 25. April 1860 sprach der Kultus-Minister v. Bethmann-H ollweg seine Grundsätze über die Anstellungsfähigkeit der Juden als Lehrer dahin aus: In den Schulen handle es sich nicht blos um den Unterricht, sondern auch um die Erziehung, die einen religiösen Charakter an sich trage und in unserem Staate eine christliche sein müsse. Dies Moment der Erziehung trete am entschiedensten hervor in der Elementarschule, einbegriffen die Stadt- und Rektoratschule und das Schullehrer-Seminar. Hier sei daher der konfessionelle Charakter gemäß Art. 24 der Verfassungs-Urkunde festzuhalten; Juden könnten also weder als Lehrer an solchen'Schulen noch als Aufseher über dieselben'eingestellt werden. Den reinen Gegensatz zur Elementarschule bilde in Beziehung auf das Verhältniß von Schule und Erziehung die Universität. Eine Reihe von Universitäten hätten nach ihren Statuten einen bestimmten konfessionellen, eine (die zu Bonn) einen entschieden ausgesprochenen paritätischen Charakter; ohne konfessionellen Cha- - rakter seien die Universitäten zu Berlin und Breslau, aber auch hier komme das Lehrfach in Betracht. Unbedenklich sei die Zulassung der Juden zu den Lehrfächern der Mathematik und der Naturwissenschaften. Die Gymnasien und Realschulen sollen die höheren Klassen der Nation zur wissenschafrlichen Bildung vorbereiten, und deßhalb sei man geneigt, auch hier die einzelnen Lehrfächer zu unterscheiden. Allein die Gymnasien sollen nicht blos unterrichten, sondenn auch erziehen; sie seien wesentlich zugleich auch Erziehungsanstalten. Deßhalb feien sie zum großenTheile nach ihren Statuten konfessioneller Natur; andere hätten durch das Herkommen, welches ein administratives Recht bilde, einen bestimmt ausgeprägten konfessionellen Charakter erhalten. Allerdings sei dieses Herkommen kein ganz konstantes gewesen. Die Beibehaltung des christlichen Charakters unserer Gymnasien rechtfertige sich aber durch den Art. 14. der Verfassungs-Urkunde, da hier eine Einrichtung in Frage stehe, die mit der Religions-