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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-01-16 · Heft 3 (16.1.1866) · p. Seite 8

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 3 (16.1.1866)
Date
1866-01-16
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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"rs*:*" -- r übüng im Zusammenhänge stehe. Danach müßte sich die Anstellung eines besonderen Neligionslehrerch die gemeinsamen Religionsübungen, die Disziplin und die Art des Unterrichts richten. Bei den Gymnasien seien demzufolge Juden weder als Lehrer noch als Schulamts-Kandidaten zuznlassen. Die Realschule habe es gleichfalls mit christlicher Bildung zu thun, sie sei eine christliche Anstalt. Sie habe jedoch noch keinen ausgeprägten konfessionellen Charakter angenommen; es werde in dieser Beziehung ans ihre fernere Entwicklung ankommen. Endlich die eigentlichen Fachschulen, als Kunst-, Bau-, Gewerbe-, Navigations-Schulen, bei denen die Erziehung wegfalle, hätten schlechthin keinen konfessionellen Charakter. (Stenographische Berichte S. 878 ff.) Der Antrag der Petitions-Kommission, die Sutro sche Petition dem Königlichen Staats-Ministerium abermals zur Berücksichtigung zu überweisen, wurde in der Plenarsitzung vom 25. April 1860, bei namentlicher Abstimmung lnber die vom Abgeordneten Wagen er beantragte Tages-Ordnung) mit 169 gegen 107 Stimmen angenommen. 8) Einige Tage später, nämlich am 10. Mai 1860, verhandelte das Abgeordnetenhaus über eine Petition des Dr. Arnhei m, welcher sich darüber beschwerte, daß er, weil er Jude sei, zur Abhaltung des Probejahres an einem Gymnasium oder einer Realschule nicht zugelassen würde. Nachdem bei den Verathungen sowohl innerhalb der Unterrichts-Kommission als im Plenum die vorstehend sä 6. hervorgehobenen verschiedenen Ansichten wiederum ihre Vertreter gefunden hatten, wurde in der Plenarsitzung vom 10. Mai 1860 der Antrag der Kommission: die Petition der Staats-Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, angenommen. (Stenograph. Bericht 1860 S. 1015 ff. Kommissions- Bericht Nr. 189. ad g.) 9) Fast gleichzeitig waren im Herrenhause ähnliche Petitionen zur Verhandlung gelangt. Eine Petition des Grafen v. Blumenthal-Suckow unv Genossen führte dort zur Erörterung der Frage: ob die Juden zur Kreisstandschaft und zur Uebernahme obrigkeitlicher Aemter befähigt und berechtigt seien. Die Kommission des Herrenhauses hatte diese Fragen verneint. Im Anschlüsse hieran hat das Herrenhaus in der Plenarsitzung vom 24. März 1860 beschlossen, die Petition der Negierung zur Abhülfe zu überweisen, mit dem ausdrücklichen Zusätze: daß sich die Staats-Regierung in dieser Angelegenheit mit den bestehenden Gesetzen fortgesetzt in Widerspruch befinde. Die Minister des Innern, der Justiz und der landwirthschastlichen Angelegenheiten hatten wiederholt die entgegengesetzte Ansicht vertheidigt. Von beiden sich gegenübcrstehenven Ansichten waren verschiedene Erkenntnisse des Königlichen Ober-Tribunals beigebracht, welche über die derogatorische Bedeutung der Verfassungs-Artikel 4. und 12. gerade nach entgegengesetzten Richtungen hin sich aussprachen. (Stenograph. Bericht S. 265, 297.) 10) Im Jahre 1861 hatte der Schulze Volke 'für sich und im Namen der Gemeinde Löblau eine Petition an das Herrenhaus gerichtet, in welcher er ausführt, daß ein Jude nicht Schulze . sein kann, weil er in letzterer Eigenschaft Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sei, was gesetzlich unstatthaft sei. Inder Plenarsitzung des Herrenhauses vom 11/ April 1861 wurde zu- \ nächst Seitens der Staats-Negierung ein Schreiben sämmtlicher Hofbesitzer der Gemeinde Löblau mitgetheilt, in welchem dieselben erklären: „es sei eine offene Lüge, wenn gesagt sei: die Gemeinde führe Beschwerde; im Gegentheil hätten sämmtliche Hofbesitzer \\ bei dem Landrath beantragt, dem Petenten Bölke das Schulzenamt, welches ihm an Stelle des jüdischen Erbschulzen Lewy vom Landrath übertragen worden sei, wieder abzunehmen und < dem Lewy zu übergeben, da ihm sein Glaubensbekenntniß kein Hinderniß sein könne." Entgegen dem Anträge und den Ausführungen der Staats- Regierung beschloß das Herrenhaus, die Petitton der Staats- Regierung zur Abhülfe zu überweisen. Neue Gründe wurden auf beiden Seiten nicht angebracht. (Stenographischer Bericht 1861 S. 283—293.) | 11) Unter dem 24. Januar 1861 wiederholte der Ober-Rabbiner Sutro bei dem Abgeordnetenhause seine frühere, nunmehr auf die Ressorts des Justiz- und des Unterrichts-Ministeriums beschränkte Petition. Bei den Kommissions-Berathungen wurde Seitens des Justiz-Ministeriums mitgetheilt, daß dasselbe die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 1857 (ckr. sä II. Nr. 7.) und die Wiederzulassung der Juden zur Auskultatur beabsichtige, daß dagegen die Berathungen über die Anstellungsfähigkeit derselben im Nichteramte noch nicht zum Abschlüsse gediehen sei, und daß hierbei namentlich der Gesichtspunkt zu erörtern sei, wie weit der jüdische Beamte durch den Sabbath und die jüdischen Festtage in der vollen Erfüllung seiner Dienstpflicht verhindert werde; nach Eingang der hierüber von den Gerichten erforderten Berichte werde die Frage nochmals erörtert werden. Der Vertreter des Unterrichts-Ministeriums wiederholte lediglich die für dieses Ressort früher abgegebenen Erklärungen, welche vorstehend unter No. 6. mitgetheilt sind. Die Kommission stellte den Antrag, die Petition den: Staats- Ministerium wiederholt zur Berücksichtigung zu überweisen. Zur Berathung im Plenum gelangte die Petition nicht wegen Schließung, der Session. (Kommissions-Bericht No. 219. von 1861.1 12) In einer Petition ä. <!. 15. Januar 1862 beschweren sich Magistrat und Stadtverordnete zu Posen darüber, daß die definitive Anstellung des Dr. I utro ßinski an der Realschule zu Posen vom Ministerium deshalb, weil er Jude sei, verweigert werde. 13) Gleichfalls an demselben Tage, dem 15. Januar 1862 erneuerte auch der Ober-Rabbiner Sutro seine frühere Petition. Beide Petitionen wurden in den Kommissionen vorberwthen, und dieselben als begründet befürwortet, es wurde auch in der Plenar-Sitzung vom 4. März 1862 die Berathung der ersteren begonnen; wegen der am 11. März 1862 erfolgten Auflösung des Hauses gelangten aber beide Petitionen zu keiner Beschlußfassung im Plenum. (Kommissions-Bericht No. 57. und 80. von 1862.' (I) (Stenographischer Bericht S. 261.) Es wurden aber 14) Beide vorbezeichneten Petitionen (sä 11. und 12?, nachdem das neugewählte Abgeordnetenhaus zusammengetreten war, unter dem 22. Mai und 1. Juni 1562 wieder erneuert. Gleichzeitig mit ihnen wurde eine vom Gerichts-Assessor Behrendt und 16 anderen Assessoren am 22. Mai 1862 eingereichte, die Zulassung der Juden zum Richteramte beantragende Petition erörtert. , Die in diesen wiederholten Bcrathungen Seitens der Königlichen Staatsregicrung abgegebenen Erklärungen lassen sich in Folgendem zusammenfaffcn: a) Seitens des Justiz-Ministeriums, welches durch Reskript vom 21. Mai 1861 die allgemeine Verfügung vom 10. Juni 1857 inzwischen aufgehoben, also die Nichtzulassung der Juden zur Auskultatur wieder beseitigt hatte, wurde in der ersten Kommissions-Berathun g eine nähere Erklärung für ein späteres Stadium Vorbehalten, da zur Zeit noch neue Ermittlungen und Erwägungen stattfanden. «Kommissions-Bericht No. 80. S. 3.) Bei der z w e i t c n Kommissions-Berathung, nach erfolgter Neuwahl des Abgeordnetenhauses wurde erklärt, daß der Justiz-Minister die Verfügung vom 9. Oktober 1851 aufrecht erhalte, und deren Verfassungswrdrigkeit nicht anerkenne. (Kommissions-Bericht No. 57. S. 22.) In der Plenar-Sitzung vom 1. Juli 1862 führt der Justiz- Minister Herr- Graf zur Lippe diese Ansicht weiter ans. Nach Art. 4 der Verfassung sollen die Aemter Jedem dazu Befähigten verliehen werden; als befähigt könne nur derjenige gelten, welcher Alles dasjenige vorzunehmen befähigt sei, was vermöge des Amtes von ihm gefordert werde. Für. den Richter gehöre hierzu die Eidesabnahme und die derselben vorangehende Verwarnung vor dem Meineide; der Eid sei zwar kein Akt der Religionsübung, aber er sei ein religiöser Akt. Die Eidesabnahme und jene Verwarnung könne aber derjenige nicht vornehmen,

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