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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-01-16 · Heft 3 (16.1.1866) · p. Seite 6

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 3 (16.1.1866)
Date
1866-01-16
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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durch neuere allgemeine Gesetze nicht ohne Weiteres aufgehoben, wenn nicht ihre Aufhebung in dem neueren allgemeinen Gesetze deutsiich verordnet sei. Da nun die Verfassungs-Urkunde in ihren Art. 3. und 4., also in derselben Sphäre, in Beziehung auf die staatsbürgerlichen Rechte ausdrücklich auf die konkurrirende Gültigkeit der Gesetze neben der Verfassungs-Urkunde verweise, und da der Art. 14. der Verfassungs-Urkunde, welcher die christliche Religion als Grundlage bei allen denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, anerkenne, ganz gleichberechtigt mit dem Art. 12. sei: so habe die Regierung bisher eine zu weit greifende, den christlichen Charakter des Staates verletzende Anwendung des fraglichen Satzes des Art. 12. nicht Platz greifen lassen, namentlich nicht eine solche Auslegung, welche die Zulassung von Nichtchristen oder von Anhängern irreligiöser Sekten zu richterlichen, obrigkeitlichen oder solchen Acmtcrn, welche mit der christlichen Endbestimmung des Staates in wesentlicher Beziehung stehen, ftatuiren würde. Die Negierung sehe hinsichtlich der Juden die Spezial-Bestimmungeu der §§. 2; und 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 noch immer als maßgebend an. 3) Eine Petition der Juden der Städte Eleve, Kalter u. s. w. vom 21. Januar 1854, welche die Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847, alö der Verfassung zuwiderlaufend, für unstatthaft erklärte, ist, weil sie formell nicht für begründet erachtet wurde, auch der Jnstanzcnzug nicht eingehalten Worden war, nach dem Anträge der Petitions-Kommission vorn 17. März 1854 durch Uebergang zur Tages-Ordnung beseitigt. (Drucksachen des Jahres 1854, Nr. 175.) 4) Unter dem 15. Februar 1859 reichte der Ober-Rabbiner Sutro wiederum eine Petition awdaS Abgeordnetenhaus ein, in welcher er über die oben unter II. Nr. 4., 7., 5. und 6. aufgesührten Reskripte, sowie über die Nichtanstellung der Juden als Lehrer an den Gymnasien Beschwerde führte und beantragte, daß das Abgeordnetenhaus mit allen Kräften dahin wirken möge, daß der Art. 12. der Verfassungs-Urkunde ohne irgend welche Beschränkung zur vollsten Anwendung gebracht werde, und daß die gedachten Ministerial-GHali^aufgehoben würden. Söltens der Königlichen 'Staats-Regierung wurden nachstehende Erklärungen abgegeben: . a) Seitens des J.u stiz - Ministeriums: Die Fähigkeit der Juden, Staatsämtcr zu erwerben, sei zwar anerkannt, den verschiedenen Verwaltungschefs sei die Entscheidung, in welcher Stellung sie anzustellen, Vorbehalten, Richterämter seien aberj den Juden nicht zu übertragen. Diese in der Kommission znnächst abgegebene Erklärung von 1859 (Drucksachen Nr. 68. S. 28.) wurde in der Plenarsitzung vom 23. März 1859 Seitens des Justiz-Ministers Simons ausführlich vertyeidigt. Nach einer kurzen Hinweisung auf die Grundsätze des Römischen, Deutschen und Preußischen Rechts und unter Allegirung der L. 19. C. de Judaeis, und nachdem als Veranlassung für den Erlaß der „allgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1857" die „wohlwollende Absicht angegeben war, die jüdischen Aspiranten vor dem Zndrange > zur juristischen Laufbahn und vor einer Täuschung und vor der -J, Wahl eines verfehlten Lebensweges zu bewahren", hob der Mich nistcr als Gründe der von ihm ausgestellten Grundsätze die beiden nachstehenden ausdrücklich hervor: daß erstens die Juden nicht! für fähig erachtet werden könnten, christliche Eide abzunehmen, j und daß zweitens die Juden nicht für fähig erachtet werden J könnten, alle Pflichten des Richteramtes zu erfüllen. Außerdem! aber sei in Beziehung aus die Rechtsfrage seine, des Ministers, ,! Uebcrzeugung die: daß durch die allgemeinen Bestimmungen j der Verfassungs-Urkunde spezielle, besonders organische liche.Bestimmungen, nicht aufgehoben seien und nicht hätten aufgehoben werden können; durch die sogenannten grundrechtlichen Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde hätten nicht die Gesetze, sondern die Gesetzgebung für die Zukunft geregelt werden sollen. Hiernach sei die'fortdauernde Gültigkeit der früheren Spezial- Gesetze, namentlich des $. 2. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ■ti anzunehmen. v (Stenographische Berichte von 1859 S. 481 ff., 488, 493.) b) Seitens des Ministers des J'nnerü v. Flottwelk würde in derselben Sitzung vom 23. März 1859 erklärt, daß er im Anschluß an die Ausführungen des Justiz-Ministers sein ernstes Bedenken darüber äußern müsse, .daß die Staats-Regierung zu dein Beschluß der „unbedingten Befolgung des Art. 12. der Verfassungs-Urkunde" gedrängt werde. Es sei dies ein Beschluß, dessen Tragweite nicht zu übersehen sei. (Stenographische Berichte S. 485.) e) Der H andels - Minister v. d. Heydt beschränkte sich darauf, die Authentizität der oben unter II. bei Nr. 5. und 6. ausgeführten Reskripte anzuerkennen und bezüglich des letzteren zu bemerken, daß dasselbe nur für einen einzelnen Fall, nicht aber als normale Bestimmung erlassen sei. (Stenographische Berichte S. 485.) d> Seitens des Vertreters des Kultus- und Unterrichts- Ministeriums war in der Kommission bemerkt worden, daß „den früheren Anordnungen insoweit keine Folge zu geben, als die Anstellungsfahigkeit der Juden anzuerkenncn sei." (Kommissions-Bericht S. 28.) . In der Plenarsitzung vom 23. März 1859 hob der Kultus- Minister v. B eth mann-Hollweg die Tragweite der vorliegenden Frage nach der Richtung hervor, daß es gerathen sei, dieselbe noch ferner in altseitige Erwägung zu nehmen; in Beziehung ans die Gymnasien sei zu bemerken, daß sämmtliche Gymnasien des Preußischen Staates einen bestimmten konfessionellen Charakter haben, und daß nur zwei eine Ausnahme davon machten, die paritätischer Natur seien. Es sei nun zu fragen, ob auf Grund der Verfassungs-Artikel 12. und 4. von der Berücksichtigung dieses Charakters ohne Weiteres abgegangen werden solle; alö Hülfslehrer hätten die Juden auch seither Anstellung gefunden, und es werde dies, wo ihr persönlicher Charakter und ihre Tüchtigkeit es räthlich niache, auch ferner geschehen. Bei der Berathirng im Plenum wurde von dem Abgeordneten v. Blankenburg die Ansicht vertheidigt, daß durch die Verfassung als lex generali« den früheren Spezial-Gesetzen nicht derogirt sei, daß der zweifelhaften Bestimmung des Art. 12. gegenüber eine Aenderung auf dem Wege der Gesetzgebung allerdings angezeigt sei, daß aber nach der Patur des jüdischen Volkes, zu dessen Eharakterisirung Tacitus und das Buch Esther zitirt wurden, jedenfalls die Inden vom Richteramte ausgeschlossen bleiben müssen. (Stenographische Berichte S. 474, 489.) Der Abgeordnete v. Mallinckrodt hob hervor, daß zwar allerdings lediglich die in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen geltendes Gesetz seien, daß jedoch mit Rücksicht auf die Art. 4. und 14. der Verfassung, eine unbeschränkte Anwendung des Art. 12. eine vorgängige Aenderung der bisherigen Gesetzgebung in Beziehung auf die Abnahme von Eiden erfordere. (Stenographische' Berichte S. 494.) Die Abgeordneten Wentz el, v. Vincke und Simson hoben in ausführlicher Bekämpfung der Seitens der Königlichen Staats- Regierung^ ausgesprochenen Ansichten hervor, daß der Art. 12. der Versap ungs-Urkunde geltendes Recht sei, daß die Gegcngründe, welche aus der Form der Eidcsabnahme. oder aus der Sabbathsheiligung hergenommen seien, thatsächlich nicht zuträfen, und daß insbesondere der Art. 109. der Verfassung unzweifelhaft alle der Verfassung zuwiderlaufenden früheren Gesetze beseitigt habe. Das Haus nahm demnächst den Antrag der Kommission: die Petition der Staats-Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, an. (Stenographische Berichte S. 477, 485, 490, 495.) 5) In der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses vom 2. April 1859 wurde eine mit dem Inhalte und dem Anträge der vorerwähnten Sutroschen Petition in der Hauptsache übereinstimmende Petition des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde zu Schwetz durch den bezüglich der Sutroschen Petition gefaßten Beschluß als erledigt erachtet. (Stenographische Berichte von 1859 S. 642; Drucksachen Nr. 91.> 6) Das Herren Hans berieth in den Plenar-Sitzungen vom 4. und 5. Mai 1859 über verschiedene Petitionen gegen das

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