Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 3 (16.1.1866)
- Date
- 1866-01-16
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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unabhängig von bem religiösen Bekenntniß" zu streichen. Als Motive war hinzugefugt: „Die Worte, deren Streichung beantragt wird, institniren den religionslosen Staat und dürfen daher in der Verfassungs-Urkunde einer christlichen Monarchie nicht länger geduldet werden." Im Verlaufe derKommissions-Berathungen wurde dieser W ag en e r'sche Antrag dahin modisizrrt, daß der Antragsteller ein Gesetz nachstehenden Inhalts in Antrag brachte: §. 1. Der Art. 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31.Januar 1850 wird aufgehoben. ' tz. 2. An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen: Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübungen wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausführung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Die Regulirung der staatsbürgerlichen Äcchte der nichtchristlichen Staatsangehörigen bleibt der Spezial-Gesetzgebung Vorbehalten." Die Kommission für Verfassungs-Angelegenheiten empfahl in ihrem Berichte vom 11. Februar 1850 (Drucksachen Nr. 101.) die Annahme dieses Antrags. Innerhalb der Kommissions-Berathungen hatte der Kommissarius des Ministers des Innern erklärt: daß die Regierung nicht verkenne, daß die Fassung des Art. 12. eine glückliche nicht zu nennen fct,_ daß sie aber doch nicht glaube, daß ein genügender Grund zu denen Aenderung vorliege. Die Regierung sei auch mit diesem Artikel, soweit das Bedürfniß cs erfordert habe, ausgekommen. Sie sei der Meinung, daß, wenn Konflikte mit demselben vorkämen, im Wege der Gesetzgebung, nötigenfalls unter gleichzeitiger Abänderung des Art. 12., für das betreffende Spezial-Rechtsgebiet vermittelnd eingeschrittcn werden könne. Hiernach empfehle sie die Ablehnung des Wag euer'sehen Antrages sowohl in. seiner ursprünglichen als auch in dessen modifizirter Fassung, indem hinzugcfügt wurde, daß die Negierung sich der modifizirten Fassung eher, als dem ursprünglich gestellten Anträge, würde anschließen können. Dieser Ausführung des Regierungs-Kommissarius war nach Inhalt des von dem Abgeordneten v. Gerl ach erstatteten Kommissions-Berichtes innerhalb der Kommission Folgendes entgegengesetzt. Der angegriffene Satz enthalte eine Verleugnung des Chnstenthums als des Fundaments unseres gesummten Staatslebens und Rechtszustandes und verweise cs in die Kategorie der Privatmeinungen. Daß dies der Sinn des Gesetzes sei, gehe unachst ans seinem Wortinhalte hervor, zumal wenn man denelben nach seiner Entstehung in den Revolutivnsstürmen des Jahres 1848 auslcge, in welchem notorisch die herrschende Strömung diese Tendenz verfolgt habe. Nach dem natürlichen Sinne des Gesetzes, der jedem Unbefangenen zuerst sich darbiete und der durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt werde, sichere jener Satz die Zulassung zu den öffentlichen Aemteru nicht blos den wahren. Juden zu, sondern auch den Reformjuden und unter diesen auch solchen, die nicht mehr Inden, aber auch nicht Christen seien und daher gar keine Garantien böten, ferner den noch viel gefährlicheren erklärten und offenkundigen Gottesleugnern, wie sie sich als Lehrer in den freien Gemeinden bereits vorfänden. Der Satz mache nicht einmal einen Unterschied zwischen schon vorhandenen und zwischen noch künftig auftauch enden Sekten und Parteien. Die Mormonen, zu deren Religions-Artikeln die Vielweiberei gehöre, und die Anhänger von Kulten, wie der Venusdicnst und noch scheußlichere Dienste des Altcrthums, könnten unter dem Schutze dieses Satzes vollberechtigt unter uns Platz nehmen, ohne daß. ein jetziges Strafgesetz sie treffe oder auch nur ein künftiges gegen sie erlassen werden könne. Es gebe schon unter den Naturforschern eine ansehnliche Partei, welche den gröbsten Materialismus und Atheismus als ihr wissenschaftliches System lehre; diese könnten nach diesem Satze Anspruch auf die öffentlichen Lehrämter an unseren Schulen unv Universitäten machen. Im Jahre 1848 sei es nahe daran gewesen, daß ein Jude zum Kultus-Minister vop^ geschlagen worden wäre. Man könne aber auch den Art. 4. der Verfassungs-Urkunde, der die Erlangung der öffentlichen Aemter von der Einhaltung der von den Gesetzen feftgestellten Bedingungen abhängig mache, so „deuten" daß diese — schon bestehenden oder noch zu erlassenden — Gesetze, also auch das Juden-Gesetz vom 23. Juli 1847, den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde, also auch dem Art. 12. haben entgegengesetzt und von der Einwirkung dieses Artikels ausgenommen werden sollen. Man könne den angegriffenen Satz, wie mit anderen, ähnlichen Sätzen schon geschehen, zu einem bloßen Leitfaden für die zukünftige Gesetzgebung erklären, der keine unmittelbare rechtliche Wirkung habe, bis er in Spezial-Gesetzen sich auspräge, und dem alle bestehenden Spezial-Gesetze dcrogiren. Man könne die Juden von dem, was der Satz sage, durch die an sich begründete Behauptung ausschließen, daß sie nicht blos eine Religions-Gesellschaft, sondern eine besondere Nation seien. Endlich könne man im Wege der Verwaltung über viele oder die meisten Konsequenzen des Gesetzes sich hinwegsetzen, ohne daß Beschwerden dagegen sich wirksam substantiiren ließen. Auf solchem, mehr oder'minder zu rechtfertigendem Wege könne man den Satz mehr oder minder entkräften und nullifizircn, „was im Ganzen bisher auch wirklich gelungen sei." Dem entgegen werde man es aber den von solchen und ähnlichen Auslegungen und Einschränkungen betroffenen Nichtchristen nicht eben verdenken können, wenn sie von den Landes-Gesetzen verlangen und vvrauösetzen, daß sie nicht auf Schrauben gestellt seien, — wenn sie in die verwickelte und schwierige Operation stch nicht finden können, solche auf den ersten Blick klare Sätze, um sie mit unserm sonstigen Rechtszustande wohl oder übel in Einklang zu bringen, im Wesentlichen aus der Welt zu schaffen, —wenn sie vielmehr auf den natürlichen, durch die Absichten der ersten Urheber bestätigten Sinn dcö Satzes sich berufen und wenn denen, die ihn gegen diesen Sinn zu ihrem der Nichtchristen Nachtheil beschränken und lpcginterpretiren, „den Vorwurf spitzfindiger, rabulistischer Verdrehung der beschworenen Verfassungs-Urkunde machen": ein Vorwurf, .der der Regierung und mit ihr der konservaj/^n Partei auch wirklich schon oft gemacht worden sei, wenngleich er bei näherer Betrachtung auf diejenigen zurück falle, welche durch solche verfängliche, vieldeutige und oft unmögliche Sätze Verwirrung und Widersprüche in unfern Nechtözustand gebracht hätten. Es liege somit eine „arge Verwirrung des jetzigen Zustandes" vor, und um diese zu beseitigen, sei die Kommission der Ansicht, daß der Wagener'sche Antrag in seiner modifizirten Fassung angenommen werden müsse. In der Plenarsitzung vom 6. März 1856 gelangte dieser Antrag zur Verhandlung. Bei Beginn der Diskussion beantragte der Abgeordnete Graf v. S ch w e r i n den Uebergang zur einfachen Tages-Ordnung. Dieselbe wurde auch von der Mehrheit des Hauses beschlvsten*), nachdem zuvor der Minister des Innern v. WestpHalen die Erklärung abgegeben hatte, daß, wenn es sich darum handele, den Art. 12. der Verfassungs-Urkunde erst zu entwerfen, die Staats-Regierung einer klaren, die Mißdeutung des Jndifferentismus gegen das christliche Glaubensbekenntnis ausschließenden Fassung das Wort reden würde; daß jetzt aber, nachdem der Art. 12. Bestandtheil der Verfassungs-Urkunde geworden sei, die Regierung dem Wagen er'scheu Anträge nicht bcitreten könne. Ein entsprechendes Bedürfniß zur Abänderung des Art. 12. sei der Negierung in zrrreichendem Maße bisher in der Praxis nicht fühlbar entgegengetreten. Nach Ansicht der Negierung würden Partikular- und Singular-Nechtsbestunmungen k) Zur Geschichte dieses Antrages darfnicht vergessen werden, wie auf die Erlangung dieses glänzenden Erfolges die Petitionen von 204 preußischen Gemeinden, sowie die siegreiche Bekämpfung des Wagenerschcn Antrages, für den die sonstigen Umstände damals sehr günstig waren, in der Presse vom wesentlichsten Einflüsse waren. S. Kampf der preußischen Juden für die Sache der Gewissensfreiheit, von ve. Ludwig Philippsvn. Magdeburg, 1856. ' Nedakt. d. A. Z. d. Jud.