Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-01-16 · Heft 3 (16.1.1866) · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 3 (16.1.1866)
Date
1866-01-16
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226527-3226531--23643-3250957
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

4 Uttfe Schulzen sich wirklich bereits in diesen Funktionen befunden und sie völlig pflichtgemäß versehen haben. Unter Aufhebung der sonstigen, der vorstehenden Auffassung widerstreitenden früheren Erlasse des Ministeriums des Innern, namentlich der Cirkular-Verfügung vom 2./27. Juli 1856, betreffend die Ausübung der gutsherrlichen Polizei, und des Reskripts vom 17. Juli 1853, betreffend die Zulassung der Juden zum Schulzenamt, ersuche ich Ew. re. ergebenst, die Königlichen Regierungen Ihres Verwaltungsbezirks hiernach mit Mittheilung gefälligst zu versehen und dahin zu instruiren, daß sowohl in den zu meiner Entscheidung gestellten als in den künftig vorkommenden cinschlagenden Spezialfällen den vorbemerkten Grundsätzen gemäß verfahren werde. .Berlin, den 3. Februar 1860. An Der Minister des Innern s. den Königl. Ober-Präsidenten Graf v. Schwerin. Herrn Freiherrn Senfft v. Pils ach Hochwohlgeboren zu Stettm. Ew. rc. lasse ich die abschriftlich beifolgende Verfügung an den Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Pommern zur gefälligen Kenntnißnahme, Beachtung undgleichmäßif n Mittheilung an die Königlichen Regierungen der rovinz ergebenst zugehen. Berlin, den 3.Februar 1860. An .Der Minister des Innern die Königl. Ober-Präsidenten Graf v. Schwerin, der Provinzen Brandenburg, Sachsen, Schlesien, Posen und Preußen. 10. Der Allerhöchste Erlaß vom 23. Mai 1860 die rechtliche Stellung der Juden tu dem Preußischen Staate betreffend, lautet: Indem Ich dem Staats-Ministerium den anliegenden, von Mir vollzogenen Bescheid an den Grafen Botho zu Stolberg-Wernigerode (;i) zur Weiterbeförderung übersende, veranlasse Ich dasselbe, dem genannten Grafen die in den Berichten vom 6. Januar d. I. und vom 10. d.M. näher entwickelten Gründe, auf welchen Meine Entscheidung beruhet, ausführlich mitzntheilen. Berlin, den 23. Mai 1860. Im Namen Seiner Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringcn. An das Staats-Ministerium. Die Mir in der Adresse vom 21. April d. I. vorgetragene Bitte: das alte Recht, wonach die Juden ständische Gerechtsame nicht ausüben und öffentliche Aemter nur innerhalb der durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 bestimmten Grenze bekleiden dürfen, aufrecht zu erhalten, habe Ich der zugesagten wiederholten Prüfung unterzogen. Ich habe Mich dabei aber von Neuem davon überzeugt, daß rücksichtlich der Befähigung der Juden zur Ausübung der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte nicht mehr die in den 88-2. und 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 gezogenen Grenzen festgehalten werden dürfen, nachdem /das nach Anhörung des zweiten Vereinigten Landtages, mithin unter ständischem Beirathe erlassene Gesetz vom 6. April 1848 und die Verfassungs-Urkunde den Genuß dieser Rechte für unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse erklärt haben und daß daher Meine Regierung durch die angeordnete Zulassung der jüdischen Staats-Angehörigen zur Wahrnehmung ständischer Rechte und zurBer-- . waltung der ihnen verfassungsmäßig nrcht verschlossenen Aemter nur die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde und der in Gemäßheit derselben ergangenen Gesetze in Vollzug gesetzt hat. Die Aufhebung der dieserhalb getroffenen Anordnungen ist deshalb ebensowenig zulässig, wie eine mit der Verfassung nicht im Einklänge stehende anderweite gesetzliche Regelung; vielmehr muß es beiden auf Grund der bestehenden Gesetze erlassenen Verfügungen und insbesondere bei der erfolgten Zulassung-der Juden zur persönlichen Verwaltung der gutöobrigkeitlichen Polizei und des Dorsschulzen-Amtes umsomehr sem Bewenden behalten, als jüdische Grundbesitzer diesen Aemtern feit dem Jahre 1848 aufGrund der veränderten Gesetzgebung bereits mehrfach mit schuldiger Pflichttreue zur Zufriedenheit ihrer Vorgesetzten sowohl wie der betheiligten Gemeinden, vorgestanden haben. Berlin, den 23. Mai 1860. Im Namen Seiner Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Fürst zu Hoheuzollern-Sigmaringen. An ' den Grafen Botho zu Stolberg-Wernigerode. 11. In dem „Zentralblatt für das gcsammte Unterrichtswesen" (Jahrgang 1860, S. 260), ist Seitens des Unterrichts-Ministeriums eine Darlegung der Grundsätze veröffentlicht, welche die Anstellung der Juden an Schulen betreffen. Sie gehen davon aus, daß tz. 2. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 durch Art. 4. und 12. der Verfassung aufgehoben sei, daß aber die Konsequenzen daraus nur unter Berücksichtigung des Art. 14. sowie der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ziehen, daß insbesondere die Real- und höheren Bürgerschulen mit sehr vereinzelten Ausnahmen Kommunal-Anstalten und in der überwiegenden Mehrzahl ohne konfessionellen Charakter seien. 12) Durch Reskript vom 21. Mai 1861 (Justiz-Ministerialblatt S. 104.) hob der damalige Justiz-Minister v. Bernuth die vorstehend unter Nr. 7. mitgetheilte allgemeine Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 10. Juli 1857 wieder auf. Die von den Königlichen Staats-Ministern und Negicrungö- Kommissarien innerhalb der Berathungen der beiden Häuser des Landtages und der Kommissionen abgegebenen Erklärungen finden nachstehend unter III. an den betreffenden Stellen ihre Erwähnung. III. Die innerhalb der Preußischen Volksvertretung bisher stattgehabten Berathungen nahmen ihren Ausgang: 1) im Jahre 1853 von einer Petition des Ober-Rabbiners Sutro st. d. 14.Januar 1853. Er beschwerte sich darüber, daß die Juden Ministerial-Reffripten zufolge weder als Lehrer an öffentlichen Lehranstalten und Gymnasien, noch als Richter angestcllt würden, und beantragte, „die erwähnten Ministenal-Reskripte außer Kraft zu setzen." Das Abgeordnetenhaus ging jedoch, da 'weder die offizielle Bekanntmachung solcher allgemeinen Bestimmungen konstatirt, noch durch Spezialfälle dargethan sei, daß nach derartigen Bestimmungen verfahren werde, und da eventuell der Weg der Beschwerde hätte betreten werden müssen, dem Anträge der Vetitions-Kommission gemäß in der Plenarsitzung vom 14. März ohne Diskussion zur Tages- Ordnung über. (Vierter Bericht der Petitions-Konimission von 1853, Nr. 132.) 2) Am 17. Januar 1856brachte der Abgeardnete Wagen er (Neustettin) den Antrag ein, in dem Art. 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 die Worte: „der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.