Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 52 (26.12.1865)
- Date
- 1865-12-26
- Page
- Seite 805 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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reicht wird, sondern daß nur der sein Recht erlangt, welcher beweist, daß er nur um diesen Preis, nämlich daß er sein Recht erhalte, zu haben sei. Dieses Vorbild geben den magyarischen Juden gerade die Magyaren am nachdrücklichsten, und darin besteht das Verdienst und der Ruhm der letzteren. Jener Artikel fordert daher die Juden in Ungarn auf, sich, ohne von ihrem Baterlande und den Magyaren sich irgend wie zu trennen, dennoch eine gewisse Selbstständigkeit zu wahren, und thatkräftig zu erweisen, daß sie denen, welche ihnen ihr Recht versagen, so lange dies geschieht, nicht beistehen und zustimmen können. Wir fügen hinzu, daß die Juden froh sein sollten, einen solchen Beruf zu haben, der über alles Lokale und Nationale hinaus in, die Interessen der allgemeinen Menschheit hinaufhebt, und dabei dennoch ihrem Glauben und Stamme durch die Geschichte eigenthümlich geworden und gerade den höhern Interessen ihres Vaterlandes am meisten dient. Denn nichts ist wohl gewisser, als daß ein Reich, wie ein Volk nur durch die volle Herrschaft des Rechtes zu wahrer Blüthe und zu sicherem Bestände gelangt, und wer dazu mitwirkt, daß das Band des gleichen und vollen Rechtes alle Bürger eines Staates umfaßt und vereinigt, der hat mehr für die Wohlfahrt desselben gethan, als wer seine vermeintliche patriotische Gesinnung durch rücksichtsloses Mitschwimmen in der Tagesströmung zu bekunden glaubt. Ja, der Jude soll mitschwimmen in dem Strome des Staates und des Vaterlandes, aber nur wo dieser Strom in dem Bette des Rechts und in der Richtung nach dem Recht hinfluthet — und solches Bett und solche Richtung findet nur da statt, wo im staatsbürgerlichen Rechte kein Unterschied nach Nationen und Confessionen gemacht wird. Findet eine solche Schädigung des Rechtes statt, so ist er nicht blos als Individuum berechtigt, sondern auch im Interesse des Vaterlandes verpflichtet, sich dagegen zn stemmen und wenn auch die Wellen ihn noch so gewaltig umschäumen. — Demungeachtet wurde jener Artikel der „N. fr. Pr." von ^den in Oesterreich erscheinenden jüdischen-Blättern perhorrescirt und dagegen Verwahrung eingelegt. Wenn sie dies aus sogenannten Klugheilsgründen thaten, um die Magyaren nicht zu reizen, so begreifen wir dies und können ihnen, weil sie anderer Ansicht sind als wir, die wir die höchste Klugheit in der ungescheuetesten Vertretung des Rechtes finden, nichts anhaben, obschon wir es mindestens für ebenso klug hielten, energische Vertheidiger unseres Rechtes, wie die „N. fr. Pr." ist, nicht zu kränken und abzuschrecken. Wir bedürfen derselben noch gar zu sehr und haben noch keinen Ueberschuß daran. Die Thatsachen, welche die „N. fr. Pr." anführt, können doch von Niemandem geleugnet, wohl aber vielfach vermehrt werden. Gedenken wir nur der vielen Justizattentate, welche 1860 und 1861 gegen die Juden mit Stock und Panduren verübt wurden, und von denen nicht blos dieses, sondern' auch manches ungarische Blatt die Akten registrirte. Man registrirt aber nicht, um nach kurzer Zeit zu vergessen. Weniger aber können wir es Nachsehen, wenn eines jener Blätter behauptet: „die „N. fr. Pr." predigt doch nur tauben Ohren." Wir können aus der hiesigen Landschaft das Gegentheil behaupten. Alle reiferen und gemäßigten Männer unsres Glaubens, Oekonomen wie Industrielle, Geschäftsmänner wie Gelehrte, fühlen, daß mit einem paar Phrasen wir nicht mehr zufrieden sein können, und daß die Zeit der That endlich gekommen sein müsse, wenn wir unsre Mißstimmung verlieren sollen. Der Ausschluß ist thatsächlich: möge nun auch der Anschluß thatsächlich werden. Mögen die Magyaren, was sie als ihr Recht erkennen, auch Anderen zuerkennen, und Niemand wird freudiger der Austragung aller Differenzen zujubeln, als alle jüdischen Herzen. Lemberg', 8. Dec. (N. fr. Pr.) Gestern wurden endlich in unserem Gemeinderathe die Berathungen über das Project des Gemeindestatuts beendigt. Das Elaborat wird nach dritter Lesung, welche wahrscheinlich in Kurzem wird vorgenommen werden, dem Landtage vorgelegt, und wenn nicht von diesem, auf jeden Fall von der Regierung zurückgewiesen werden. Die Paragraphe des Statuts, welche das Verhältniß der israelitischen zur christlichen Bevölkerung Lembergs behandeln, können unmöglich bestätigt werden. Ich habe in meinen früheren Berichten von diesen Paragraphen Erwähnung gethan, hier führe ich sie Ihnen an. §. 44. „Der Gemeinderath besteht aus 100 Mitgliedern, und zwar 85 Christen und 15 Juden." §.124. „Das Vermögen der Stadt Lemberg ist Eigenthum der christlichen Gemeinde Lembergs. Dieses Vermögen besteht aus Landgütern, Realitäten in Lemberg, öffentlichen Plätzen, Propinationsrechten" u.s.w. §. 125. „Die Verwaltung des ganzen im §, 124 an-