Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 51 (19.12.1865)
- Date
- 1865-12-19
- Page
- Seite 797 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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in denjenigen Gegenden, die den Juden zu ihrem beständigen Aufenthalte dienten. Endlich würde der Aufenthalt der jüdischen Handwerker in der Mitte der ruf-.. fischen Bevölkerung, wo die letztere das bedeutend vorherrschende Element immer bilden wird, den Anfang zur Milderung derjenigen nationalen Eigenthümlichkeiten bilden, welche ihrer Verschmelzung mit den Stammeinwohnern des Kaiserreichs hindernd im Wege stehen. Andererseits wird diese Berechtigung der jüd. Handwerker auch den Interessen der russischen Nationalität zu gute kommen, was sich sehr wichtig und wünschenswerth herausstellt, besonders in Beziehung zu den westlichen Gegenden, wo das russische Element, wenn nicht schwach, so doch in jedem Falle nicht stark genug vertreten ist, vorzüglich in den Städten bei der jetzt bestehenden Uebersüllung der Juden. Dieser letzte Umstand stand immer der Colonisation dieser Gegenden mit echten Russen und also der Uebertragung dahin des russischen Nationalcharakters und eben darum der Verpflanzung dahin der russischen Sprache, russischer Gesinnungsweise, russischer Sympathien und des vollständigen reinen russischen Patriotismus hemmend im Wege. Es steht zu erwarten, daß die Bewegung der Juden nach dem Innern des Kaiserreichs eine entsprechende umgekehrte Bewegung der Russen in die westlichen Gegenden bewirken würde, besonders wenn die jüdische Bevölkerung daselbst in Abnahme sein und die Möglichkeit erscheinen werde, daß auch der russische Unternehmungsgeist daselbst freien Spielraum finden könnte. — Folglich kann also das, was auf administrativem Wege nicht zu erlangen war, auf dem Wege der den Juden gemachten Freistellung sich von den Oertern, an denen sie systematisch angekettet waren, zu entfernen, erzielt werden. „Der dritte Punkt des Erlasses vom 16. Juli enthält auch eine deutliche und pünktliche Bestimmung dessen, in welchem Maße zusammen mit den Handwerkern die Uebersiedelung in das Innere auch andern zum Handwerkerstande nicht gehörigen Juden möglich gemacht wird. Der Erlaß verbietet ausdrücklich den jüdischen Handwerkern, außer den Mitgliedern ihrer Familien Fremde bei sich aufzunehmen, mit natürlicher Ausnahme ihrer Lehrlinge. Durch diesen Punkt wird die Frage: ob die jüdischen Gewerbsleute ermächtigt sind, die unumgängliche Dienerschaft von ihren Glaubensgenossen bei sich zu halten, wie solches den jüdischen Kaufleuten gewährt ist, verneinend gelöst. „Es ist bekannt, daß die ganze Masse der jüdischen Bevölkerung fast ausschließlich in zwei Kategorien eingetheilt wird: 1) in Handwerker; 2) in solche, welche sich mit allerhand Kleinhandel, aber nicht als Kaufleute der Leiden Gilden, befassen. Die Juden dieser letztem Kategorie bilden die Majorität. Die Erlaubniß, daß die jüdischen Handwerker ihre Dienerschaft von ihren Glaubensbrüdern bei sich halten dürfen, würde der zahlreichen Klaffe der zweiten Kategorie die Möglichkeit ertheilen, unter dem Anscheine, daß sie in Diensten der Handwerker stehen, ihre Thätigkeit auch über die Grenze ihrer ihnen gesetzlich angewiesenen Aufenthaltsörter auszudehnen, was aber mit einer unbedingten Erlaubniß eines Niederlassungsrechts aller Juden gleichlautend wäre» Diese unbedingte Erlaubniß würde aber mit dem Grundprinzip der Gesetzgebung: sich bei Per Berechtigung der Juden und ihrer Verschmelzung mit den Stammesbewohnern des Reiches an die nöthige stufenweise Gradation zu halten, schnurstracks widersprechen. Die Zeit wird erst den ganzen Umfang des Nutzens dieser Maßregel zeigen, und es steht zu erwarten, daß auch die Zeit zeigen werde, in wie fern die weitere Ausdehnung der Rechte der Juden möglich sei.^ Soweit die Nord-Post. (Fortsetzung f olgt.) Anzeigen. Ein Elementar- und Neligionslehrer brnai tarn© sucht zum baldigen Antritt eine, seinen Fähigkeiten angemessene Stelle. Franko-Offerten beliebe man an Se. Hochwürden den Herrn Rabbiner vr. Feilchenfeld in Düsseldorf zu richten. _ Annonce. In unserer Synagogen-Gemeinde ist die Stelle des 2. Cantors und Schächters, welcher gleichzeitig die Functionen eines Gemeinde-Dieners zu versehen hat, sofort oder zum 1. Januar a. f. vacant. Gehalt 250 Thlr., Wohnung, sowie Nebeneinkommen von circa 100 Thlr. Qualificirte Bewerber wollen sich unter Einreichung der Zeugnisse bei dem Unterzeichneten melden. Stargard in Pommern, den 10. Decbr. 1865. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. % PLneoW. Die hiesige Synagogengemeinde sucht zu Ostern nächsten Jahres einen Neligionslehrer, womöglich mit Seminarbildung, und wird dabei gewünscht, daß derselbe an hohen Festtagen das Vorbeteramt mit versieht. Gehalt wird jährlich Thlr. 300 bewilligt. Anmeldungen unter Beifügung der nöthigen Qualificatiönsatteste nimmt der Unterzeichnete Vorstand entgegen. Neustettin, im December 1865. Der Vorstand. M. Rosenberg.