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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-12-05 · Heft 49 (5.12.1865) · p. Seite 762

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 49 (5.12.1865)
Date
1865-12-05
Page
Seite 762 (sequence 10)
Language
German
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französischer Israeliten enthält der „Schweizer Bote" vom heutigen Datum eine sehr klare Auseinandersetzung, die wir daher hier wiedergeben. Man sieht daraus, daß die Judenfrage, welche bisher für die Schweiz eine internationale gewesen, jetzt zu einer staatsrechtlichen geworden, so daß außer dem confessionellen Interesse dieselbe für die Schweiz noch von einer anderen inneren Tragweite ist. Der Artikel lautet: Die Niederlassung französischer Israeliten in Basellandschaft, welche in Folge des kürzlich mit Frankreich abgeschlossenen Vertrages nicht verweigert werden kann, ist daselbst einzig unter allen Kantonen auf Widerstand gestoßen, indem die dortige Negierung zwei französischen Israeliten die Niederlassung verweigert hat. Der Bundesrath hob den bezüglichen Beschluß des Landrathes unterm 15. Sept. l. I. auf und suchte durch klare Darlegung seines Standpunktes die. Renitenz zu beseitigen, indem er nachwies, nachdem die gesetzgebende Behörde der Eidgenossenschaft sich zum Abschluß des Vertrags kompetent erklärt und als Trägerin dieser Machtvollkommenheit am 30. Sept. v. I. den Vertrag ausdrücklich genehmigt habe, könne es, ohne zur Anarchie zu führen, unmöglich in der Befugniß eines einzelnen Bundesgliedes liegen, dem bestimmt ausgesprochenen Willen der obersten Centralgewalt sich zu entziehen, vielmehr werde die Separatanschauung im gegenwärtigen Stadium zurücktreten und sich dem Gesammtwillen unterzuordnen haben. Ausgehend von diesem Standpunkte müsse er die hiermit durchaus im Widerspruch stehende Schlußnahme des Landrathes als unzulässig erklären und hoffen, es werde sich derselbe veranlaßt finden, nochmals auf die frühere Schlußnahme zurückzukommen und freundeidgenössisch einen Entscheid zu fassen, der allein sowohl den allgemeinen als speziell den Interessen von Basellandschaft zu entsprechen vermöge und geeignet sei, den eingegangenen internationalen Verbindlichkeiten in loyaler Weise Genüge zu leisten. — Der Bundesrath gab der basellandschaftlichen Regierung zugleich bundesbrüderlich zu bedenken, daß der fragliche Vertrag, welches auch früher die Ansichten gewesen sein mögen, in den sämmtlichen Cantonen nunmehr seine unbeanstandete Vollziehung gesunden habe; er wolle daher gerne die Erwartung hegen, daß Basellandschaft keinen Sonderweg einschlagen, sondern auch in dieser Frage mit seinen Bundesbrüdern einig gehen werde, damit sich die eidgenössischen Behörden nicht durch entgegenstehende Beschlüsse zu Maßregeln genöthigt sähen, die als ein schwerer Mißklang in unserem sonst so glücklichen Bundesleben nur auf's Tiefste beklagt werden müßten und für deren Folgen jede Verantwortlichkeit schon jetzt abgelehnt werden müsse. Gegen den bezeichneten Aufhebungsbeschluß des Bundesrathes beschloß der Landrath an die Bundesversammlung zu rekurriren und motivirte seinen Beschluß wie folgt: „1. Daß die Bundesverfassung die Cantone nur verpflichte, den Schweizerbürgern christlichen Bekenntnisses unter bestimmten Bedingungen die Niederlassung zu bewilligen; 2. Daß die von der Bundesversammlung gewährleistete Cantonsverfassung nur gestatte, Schweizerbürgern christlichen Bekenntnisses die Niederlassungsbewilligung zu ertheilen; 3. Daß diese Verfassung von sämmtlichen Behörden und Beamten beschworen worden sei; 4. Daß der schweizerisch-französische Handelsvertrag, welcher den französischen Bürgern jeglichen Bekenntnisses die Niederlassung zusichert, mit der Bundes- und Cantonsverfassung im Widerspruch stehe, und ein solcher Vertrag mit dem Auslande diese Verfassungen nicht abzuändern vermöge, und ausländischen Juden unmöglich mehr Rechte zusichern könne, als den inländischen; 5. Daß, so lange Bundes- und Cantonsverfassung nicht auf dem rechtmäßigen Wege abgeändert seien, die kantonalen Behörden unmöglich von sich aus Niederlassungsbewilligungen an französische Juden ertheilen können; 6. Daß vom hohen Bundesrathe noch der Weg an die hohe Bundesversammlung offen stehe, und bevor die Cantonssouveränität der Gewalt der in ihre bestimmten Schranken gewiesenen Bundessouveränität weiche, diesem die Bewilligung der Niederlassung an französische Juden überlasse, noch dieses letzte Mittel ergriffen werden müsse." Gestützt hierauf hält die Regierung von Basellandschaft dafür, es sei vor Allem die Revision der Bundesverfassung nöthig, und es feien dann die kantonalen Verfassungen dem eidgenössischen Grundgesetze anzupassen. Bis dies geschehen, möge der bundesräthliche Beschluß annullirt und gestattet werden, mit der Ausführung des Niederlassungsvertrags mit Frankreich zuzuwarten.

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