Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1865)
- Date
- 1865-11-28
- Page
- Seite 744 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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744 ' Berlin, 17. Nov. (Privatmitth). Auf das Circulair, welches die Repräsentantenversammlung gegen die Ansprache des Vorstandes veröffentlicht hat, erließ der letztere wiederum eine Entgegnung ebenfalls „an die geehrten Mitglieder der hies. jüdischen Gemeinde". Wir wollen hier die zumeist formalen Punkte übergehen und nur die wesentlicheren anführen und zwar Nr. 3, 5 und 6, weil diese auf den inneren -Gang der Angelegenheiten einen Einblick gewähren. Es heißt hier: 3. Die Behauptung, daß in unserem Berichte Stellen aus früheren Gutachten des seligen Di-. Sachs „aus dem Zusammenhänge gerissen" seien, müssen wir als vollkommen unbegründet zurückweisen, da „jeder unbefangene und schärfer prüfende Leser" zugeben muß, daß die von uns angeführten Stellen in sich vollkommen abgeschlossene, Sinn und Gedanken des Verfassers klar und bestimmt ausdrückende Sätze enthalten, die jede mißverständliche Auffassung ausschließen. Fast zum Ueberflusse daher wollen wir nur noch daran erinnern, daß das von uns citirte Gutachten des verewigten Dr. Sachs vom 2. December 1844 schon mittelst Cirkulars der Aeltesten und Vorsteher vom 1. September 1845 zur Kenntniß der Gemeindemitglieder gebracht worden war. Eben jenes und die Gutachten vom 5. Juni 1845 und 25. Februar 1846 waren es aber auch, welche in dem spätern vom 14. März 1855 von dem Hingeschiedenen mit dem Bemerken in Bezug genommen werden, daß hier „im Wesentlichen, die von ihm vor mehr als „10 Jahren geltend gemachten Gesichtspunkte „festgehalten seien und wenn jetzt Manches an- „derS erscheine, dies in den Rücksichten seinen „Grund habe, welche die dermalige Be- „schaffenheit des Gotteshauses auf- „erlege." Unmittelbar hieran knüpft er denn die in unserem Berichte (S. 3) cirtirten Worte, daß „Vieles, was nicht ohne Schwierigkeit die „einzige Hauptshnagoge der Gemeinde mit den „vielfach nuancirten Ansprüchen und Wünschen „ihrer Besucher eingeführt werden könne, bei „einer neuen Synagoge mit Leichtigkeit sofort „bei der Eröffnung werde ins Leben treten „können. Dann werde es möglich sein, „durch umfassende und eingreifende „Gestaltung all den Ansprüchen zu ge- „ nügen, die in einer ansehnlichen und , „gebildeten Gemeinde mit Recht an „das Gotteshaus gestellt werden." Wir überlassen es gern dem Urtheile des Lesers, ob diese abgeschlossenen Worte den Gedanken des Autors klar genug ausdrücken oder als ein aus dem Zusammenhänge gerissener Satz angesehen werden können.— Ganz unbegreiflich ist uns aber der Vorwurf, daß spätere Gutachten des seligen vr. Sachs von uns nicht veröffentlicht worden seien, da von demselben seit dem 14. März 1855 Gutachten über gottesdienstliche Einrichtungen, namentlich über die für die neue Synagoge festzustellende Agende, weder eingefordert noch abgegeben worden sind. Das einzige von demselben in Bezug auf die neue Synagoge eingeholte Gutachten betrifft die unter dem 18. Januar 1863 von der Repräsentanten-Bersammlung beschlossene Erbauung einer Orgel, ohne j'edoch die speciellen liturgischen Fragen, die damals noch gar nicht angeregt waren, irgendwie zu berühren. 5. Schon im Monat December 1863 war von uns bei der Repräsentanten-Versammlung, Behufs Regelung der gottesdienstlichen Einrichtungen der neuen Synagoge, die Bildung einer gemischten Vorberathungscommission beantragt und eine solche auch aus fünf Mitgliedern der Repräsentanten-Versammlung und drei Vorstandsmitgliedern durch Gemeindebeschluß eingesetzt worden. In dieser Commission wurde.. besonders von den ihr angehörigen Mitgliedern der Repräsentanten-Bersammlung in Betreff der Kultuseinrichtungen die Initiative des Vorstandes in Anspruch-genommen, und der Wunsch nach einer Vorlage desselben als Basis für die Commissionsberathungen geltend gemacht. Von einem der Repräsentanten-Versammlung angehörigen Commissionsmitgliede wurde, wie die Commissionsprotokolle ergeben, mit großem Nachdrucke darauf hingewiesen, daß Vorstand und Repräsentanten-Versammlung die in dieser Angelegenheit zur Entscheidung berufenen Körperschaften seien, „nicht allein von dem lan- „desgesetzlichen und statutarischen, sondern gerade „vom ritualen Gesichtspunkte aus, weil es im „Judenthume keine mit pontificaler Weihe beklei- „deten Autoritäten gebe, vielmehr die gottesdienst- „lichen Einrichtungen von jeher aus den Bedürf- „niffen und dem Willen der Gemeinde sich her-