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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-11-21 · Heft 47 (21.11.1865) · p. Seite 727

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 47 (21.11.1865)
Date
1865-11-21
Page
Seite 727 (sequence 7)
Language
German
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ihrer Berathungen dem Vorstande mitgetheilt werden; die Motivirung erfahre derselbe aus den Protokollen und aus dem mündlichen Bericht seiner Kommissarien, deren in der Regel zwei den Sitzungen beiwohnen. Dagegen sei sie in den Sitzungen des Gemeindevorstandes nicht vertreten, und habe auch statutenmäßig der Vorstand die Pflicht, seine abweichenden Meinungen der Repräsentanz ausführlich zu motiviren. Der Vorstand hätte daher die Pflicht gehabt, nicht blos die Beschlüsse der letzteren in ihrer knappen Form der Gemeinde in seiner Ansprache vorzulegen, sondern auch deren Motivirung aus den Protokollen zum Abdruck zu bringen. Sie sagt: „In der gegenwärtigen Gestalt kann die Veröffentlichung der Aktenstücke leicht den Jrrthum erregen, als ob die Repräsentanten-Versammlung die wiederholten Bemühungen des Vorstandes zur Erledigung der angeregten wichtigen Fragen in muthwilligcr Weise vereitelt; als ob sie die eingehenden Auslassungen des Vorstandes mit leichtfertiger Kürze beantwortet, und durch gewissenlose Behandlung der Vorlagen eine Verständigung unmöglich gemacht hätte." Was nun die Sache selbst betrifft, sv sagt die Ansprache: „Bereits Ende des Jahres 1860 und ferner in den Jahren 1861 — 1862 stellte die Repräsentanten-Versammlung beim Gemeinde-Vorstände den Antrag, die durch das Ableben des seligen Herrn Oettinger im Rabbinat entstandene Lücke durch Berufung eines dritten Rabbiners auszusüllen, und ferner den daran sich knüpfenden Antrag: den bisherigen beiden Rabbinats- Assessoren Herren Rosen st ein und vr. Sachs fortan den Titel Rabbiner beizulegen. Derselbe Vorstand, der jetzt nachträglich eine so große posthume Verehrung für den seligen vr. Sachs an den Tag gelegt, und ihn durch aus dem Zusammenhänge gerissene Stellen früherer Gutachten als Gewährsmann für seine (des Vorstandes) Absichten in Bezug auf die Reformirung des Gottesdienstes anführt, fand in vr. Sachs damals vielmehr einen Gegner seiner Bestrebungen, die dieser in mehreren, vom Vorstande nicht veröffentlichten Gutachten bis an sein Lebensende bekämpfte, und verweigerte es wohl aus diesem Grunde, ihm und Herrn Rosen stein den Titel als Rabbiner zu ertheilen. An dieser Weigerung scheiterte die Berufung eines dritten Rabbiners, die unter den damaligen Verhältnissen offenbar mit bedeutend weniger Schwierigkeiten als jetzt hätte bewirkt werden können; im dem damaligen Widerstreben des Vorstandes müssen wir die Hauptursache zu der jetzigen gänzlichen Verwaisung der Kanzel in unserer Synagoge erblicken." Hierauf kehrt sie den Speer um, ünd wirft den Vorwurf der Verneinung auf den Vorstand zurück, denn dieser sei es gewesen, der die sämmtlichen Anträge der Repräsentanz, die alle mit wenigstens 2/« Majorität beschlossen wurden, abgelehnt habe, „und zwar 1) den Antrag vom 3. April 1864, auf Erlassung seines öffentlichen Concurrenzausschreibens zum Zwecke der Besetzung der vakanten zwei Rabbinerstellen; 2) den Antrag vom 6. November 1864, die Repräsentanten-Versammlung schlägt dem Vorstande 6 Kandidaten zur näheren Erwägung bei der Rabbinerwahl vor, mit dem Ersuchen, sämmtliche Kandidaten zur Abhaltung von Probepredigten aufzufordern; 3) den Antrag vom 18. Dezember 1864, den Herrn vr. Aub und noch zwei namhaft gemachte Kandidaten zu Probepredigten einzuladen; NB. Diesen Antrag hat der Vorstand in der eigenthümlichen Weise zur Ausführung gebracht, daß er seinen Kandidaten („vr. Aub") allein, nicht aber die zwei anderen von der Repräsentanten-Versammlung genannten Kandidaten zur Probepredigt einlud. 4) den Antrag vom 22. Januar 1865, auf Einladung von zweien namhaft gemachten Rabbinern zur Abhaltung von Probepredigten. 5) den Antrag vom 28. Mai 1865 ad, 3., aus Eröffnung der neuen Synagoge zum nächstbevorstehenden Rosch-Haschana-Feste. Es dürfte schwerlich zu demonstriren sein, daß die Ausführung der Beschlüsse ad 2. 3. 4., mit einem Nachtheile für die Gemeinde verknüpft gewesen wäre, da eine Verbindlichkeit den Kandidaten gegenüber nicht zu übernehmen war, vielmehr es durchaus im Interesse der gedeihlichen Erledigung der Angelegenheit und als wünschenswerth erscheinen mußte, wenn allen Mitgliedern der Gemeinde Gelegenheit geboten würde, sich persönlich ein Urtheil über die Qualifikation des zu berufenden Rabbiners zu bilden."

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