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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-10-31 · Heft 44 (31.10.1865) · p. Seite 685

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 44 (31.10.1865)
Date
1865-10-31
Page
Seite 685 (sequence 13)
Language
German
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Ich fange, um ad rem zu gelangen, mit dem Kopfe des Gemeindekörpers an: mit dem Vorstände. — Unser Vorstand ist noch ganz in den Principien befangen, die wir Deutsche mit den kurzen Worten bezeichnen: „Ruhe ist die erste Bürgerpflicht"; „beschränkter Un-- terthanenverstand"; „Korporalstock" u. dgl. m. — „Ruhe ist die erste Bürgerpflicht", und die Gemeinde darf sich nicht rühren, nicht darein sprechen — nicht etwa in der Synagoge, Gott bewahre! hier rührt sich die Gemeinde beständig, wie ein ganzes Regiment, wenn ihm mit einem Male zu schnauben und zu husten gestattet wird, durch das Zauberwort: „Rührt Euch"! Hier redet sie in Alles darein, was der Vorbeter zu sagen und zu singen hat, und wenn Sie einen schwachnervigen Cantor kennen (wir brauchen jetzt einen), so empfehlen Sie ihn um Gotteswillen nicht hierher. Aber „Ruhe ist die erste Bürgerpflicht" auch in allen Gemeinde-Angelegenheiten, und wehe dem, der es wagte, die Herren Vorsteher auf einen in unserer Gemeinde herrschenden Uebelstand aufmerksam zu machen: die erste Gelegenheit wird vom Zaune gebrochen, um ihn wegen Störung des Gottesdienstes zu denunciren. Ganz besonders nimmt sich der Vorstand des Gemeinde-Dieners als seines Lieblings an, und wer ihn, auch außerhalb der Synagoge, beleidigt, ist übel daran, er gelangt dann niemals zu irgend einer Ehrenfunction, deren es hier nach alter Sitte noch so viele giebt. „Ruhe ist die erste Bürgerpflicht", aber da haben wir unglücklicherweise einen Rabbiner, der beständig darauf ausgeht, die Gemeinde aus ihrer Ruhe aufzustören, „das starre Gemeindeleben in Fluß zu bringen", wie er es nennt, und nachdem er einige Dutzend Mal in beredtester Weise auf das verfallene Gemäuer hingewiesen, das wir eine Synagoge nennen, hat er am letzten Jom- Kippur die Revolution so weit angefacht, daß jetzt recht viele Gemeindemitglieder, von ihrem Geiste angesteckt, steif und fest behaupten, wir müßten ein neues, wenigstens ein erweitertes Gotteshaus besitzen, in welchem jeder Erwachsene einen Platz (bisher sah man eine ganze Familie darauf) für sich haben könnte, in welchem Raum für einen noch zu bildenden Chor geschaffen werden könnte. Viele sprechen sogar von einer Orgel und ähnlichen Luxusartikeln; da ist nun der Aufstand nahe und der Vorstand sieht sich, um die Gemüther zu beschwichtigen, zur Berufung einer Gemeindeversammlung veranlaßt, in der er dem beschränkten Unterthanenverstande das Unbillige seines Verlangens Nachweisen wird.— Doch glauben Sie etwa, daß unsere Vertretung der Orthodoxie angehört? Im Gegentheile, derjenige Theil der Verwaltung, welcher in diesem Verdachte steht, tritt sogar schüchtern für die Synagogenrenovation auf, aber auch dies ist nur ein neckisches Spiel des Zufalls, es hätte auch umgekehrt sein können. Denn von einem religiösen Principe ist in der ganzen Angelegenheit nicht die Rede, sondern nur von den Säckeln der Vorstandsmitglieder und ihrer Väter oder Kinder, ihrer Onkel oder Vettern. Etwas Trotz und Gehässigkeit gehen nebenher; doch hierüber wollen wir nicht weiter sprechen, denn wir müßten sonst alte Geschichten aufrühren, die lieber unerwähnt bleiben. Von dem Erfolge der Gemeindeversammlung, falls sie wirklich berufen werden und das Gerücht hiervon nicht etwa bloß zur Abkühlung der Gemüther ausgesprochen sein sollte; von ihr überhaupt und dem Korporalstocke will ich Sie in einem demnächstigen Artikelchen unterhalten. — An zeigen. Die hiesige Lehrer- und Cantor-Stelle, verbunden mit einem jährlichen Gehalt von Thlr. 275 Pr. Courant, wird am 1. April künftigen Jahres vacant, und soll bis dahin wieder besetzt werden. Durch Privat-Unterricht bietet sich Gelegenheit, ein größeres Einkommen zu erzielen. Reflektanten (unverheirathet) wollen sich unter portofreier Einsendung ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten Vorstand wenden. Geldern am Nieder-Rhein, d. 1. Novbr. 1865. G. Gompertz. Die Stelle eines Vorbeters, Schächters und zweiten Religionslehrers in hiesiger Gemeinde, in der Chorgesang unter Orgelbegleitung eingeführt ist, ist sofort zu besetzen. — Der Anzustellende hat sich der Prüfung durch den Landrabbiner zu unterziehen und muß unverheirathet sein. Gehalt 200 Thlr. preuß. Crt. nebst nicht unerheblicher Schechitagebühr u. s. w. Alt-Strelitz, im October 1865. Der Israel. Gemeinde-Vorstand. H. Jose^sim. ^.^Barsdorf.

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