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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-10-10 · Heft 41 (10.10.1865) · p. Seite 636

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 41 (10.10.1865)
Date
1865-10-10
Page
Seite 636 (sequence 8)
Language
German
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BS6 lizien stattgefundenen Brände zuerst Anhänger/ der! niedergeschlagenen Jnsurrection genannt, dann aber In-' den, welche die ÄssekuranzgeseÜschaften dadurch plündern^ wollten, beschuldigt. Letzteres mag wohl vereinzelt hier und da vorgekommen sein; daß aber im Ganzen auch dies eine leere Erfindung ist, die von gewisser Seite uusgebeutet wirdzeigen Facta, von denen ich nur folgendes ansühren will. Der „N. fr. Pr." wird aus Lemberg vom 17. Sept. geschrieben: j,Eben erfqhre ich, daß in der Gegend, von Husiatyn an der russischen Grenze die dortigen Israeliten eine Mordbrenner - Gesellschaft,. bestehend aus sieben Personen, an deren Spitze ein Dorfschnllehrer mit seiner Frau stehen soll, eruirt und den Behörden auSgeliefert haben. Es sollen - Beweise der Autorschaft von Drohbriefen und Brandlegungen vorliegen. Ich hoffe in diesen.Tagen Näheres und bestimmteres zu erfahren", - - / Am folgenden Tage, heißt es: „Gestern habe Ich Ihnen berichtet, daß im Czortkower Kreise eine Mordbrennerbande zu Stande gebracht wnrde. Heute erfahre ich,, daß das hiesige griechisch-katholssche Consistorium amtlich.benachrichtigt wurde, daß der diesem Consistorium. untergeordnete Dorfschullehrer und ruthenische Kirchendiener, in dessen Wohnung die der Mordbrennerei beinzichtigten Individuen sich wegen Verabredung versammelten, sammt feiner Frau verhaftet wurde. Die Jnhaftirten sind meistentheils dienstlose Kutscher, Lakaien, Köche u, s. w." — Während die deutschen Blätter jene Bezüchtigung der Juden weitläufig und wiederholt brachten, sind sie die obige Thatsache mit Stillschweigen übergangen. Pest, 18. September. Der „Pester Lloyd" enthält einen Bericht. über hie Vorstandswahlen der hiesigen israelitischen Gemeinde, , der in seinen Einzelheiten, wenn sie auch in diesem Blatte schon früher bemeldet und besprochen worden, zu viel Eigenthümliches enthält,, um hier nicht eine Stelle finden zu müssen. Die heute vollzogenen Wahlen der Pester israelitischen Cultusgemeinde beanspruchen wegen der besonderen Verhältnisse, unter denen sie zu Stande kamen, eine mehr als gewöhnliche Bedeutung. Bekanntlich wurde diese Gemeinde im Jahre 1861 einer durchgreifenden Reorganisation unterzogen, indem dieselbe damals, ein auch vpy der.Repräsentanz dex kön. Freistadt Pest genehmigtes,- auf liberaler und autonomistischer Grundlage beruhendes - Statutund einen aus der Wahl der Gemeindemitglieder hervor? gegangenen Vorstand, Ausschuß und.Repräsentantenkörper erhielt. Diese gewählten Organe führten die Verwaltung der Gemeinde in wahrhaft musterhafter Weise; sie beseitigten das Defizit im Gemeindebudget und, leisteten schon im. ersten Jahre eine beträchtliche Abzahlung auf die ihnen überkommenen . Gemeindeschulden; sie brachten Ordnung in die . Verwaltung und erhöhten die Einnahmen der Gemeinde in früher kaum geahntem Maße. Man muß diesen glänzenden Erfolgzunächst dem Statute selbst zuschreiben. Die Gleichberechtigung der Gemeindemitglieder, das allgemeine aktive und passive Wahlrecht und die Oeffentlichkeit der Verwaltung hatten in allen Schichten der israelitischen Bevölkerung ein lebhaftes Interesse für die Gemeindeangelegenheiten und in Folge dessen eine allgemeine und seltene Opferwilligkeit erzeugt. r Obwohl nun die Cultusgemeinde allen politischen Verhältnissen fern steht, . mußten wir es doch erfahren, daß das Provisorium auch diese Angelegenheit zum Gegenstände einer politischen Action machte, Der hohe Statthaltereirath erklärte nämlich im März: 1863 das Statut von 1861 für ungiltig, und. die auf Grund desselben vollzogenen Wahlen für illegal.. , Gleichzeitig wurden die im Jahre 1861 abgetretenen Vorsteher als die allein gesetzlichen - anerkannt und mit der Ausarbeitung eines neuen Statuts betraut. Unter solchen Verhältnissen lehnte die gewählte Gemeindevertretung auch die Aufforderung der Behörden, die Verwaltung unter einigen Beschränkungen sortzuführen, ab, und überließ das Terrain ganz demrestituirten früheren Vorstande, der denn mit dem Statute auch dessen Erfolg gründlich beseitigte./ Das neue Gemeindestatut, welches diese Vertrauensmänner des Provisoriums mit Beseitigung dev gewählten Vertreter der Gemeinde zu Stande brachten, wurde erst im März 1865 fertig, uyd durch den h. Statthaltereirath genehmigt. Dasselbe beschränkt das Wahlrecht vielfach, führt einen hohen Zensus ein und schließt die Oeffentlichkeit prinzipiell aus. Obwohl nun dieses Statut-die- Gemeindemitglieder durchaus nicht befriedigt, hat man sich doch in wiederholten Privatberathungen dahin geeinigt,-dasselbe als Ausgangspunkt für Reformirung der Gemeindeverwaltung zu acceptiren und sich an d.en bevorstehenden Neuwahlen zu betheihgenj

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