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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-09-26 · Heft 39 (26.9.1865) · p. Seite 603

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 39 (26.9.1865)
Date
1865-09-26
Page
Seite 603 (sequence 7)
Language
German
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603 ein wahrer Freund hierüber einen undurchdringlichen Schleier ziehen und das Geheimniß mit ins Grab nehmen müssen. Wir aber glauben dieser Behauptung gegenüber den Manen des trotz schwerer Versuchungen, die vielmehr in der Unduldsamkeit anderer Herzen, als in der Neigung des einzelnen zu suchen sind, als Jude gestorbenen Wolfsohns es schuldig zu sein zu bezeugen, daß seine Schriften, soweit sie uns bekannt geworden sind, weit entfernt, einen solch schweren Kampf oder die von Hrn. & dem Verf. imputirte „mächtige" Herzensneigung zu verrathen, die wärmste Liebe für Juden und Judenthum athmen. *) Dr. P. Buchholz, Rabbiner. Berlin, 10. Sept. (Privatmitth.) Das jüdische Bankhaus H. F. Plaut, welches früher in Nordhausen bestand, jetzt in Berlin und Leipzig besteht, hat zur Feier seiner 25jährigen Thätigkeit 10,000 Thlr. den Armen in Berlin, 10,000 denen in Leipzig und 10,000 denen in Nordhausen mit der Bedingung angewiesen, daß die Hälfte der Zinsen an die christlichen und »die Hälfte an diejüdischen Armen vertheilt wird. — Der Artikel in No. 36 Ihrer jZeitung über die Hülfsshnagogen zu den Feiertagen findet an hiesigem Platze eine volle Anwendung. Das Mindeste ist, daß solche in Cigarrenläden , Frühstücksstuben u. dgl. etablirt werden; das Weitere erstreckt sich dann auf höchst unanständige Lokale. Zur Charakteristik diene folgende wahre Anekdote vom vorigen Jahre. Im vorigen Jahre war auch ein Gottesdienst in solch einem Lokal von zweideutiger Färbung. Der Prediger, den das Feuer der Begeisterung fortriß, rief im Laufe der Predigt: „Warum kommt Ihr nur alljährlich hierher? warum nicht in jeder Woche?" Ein Lächeln ging durch die Versammlung, das nicht zur Hebung der Andacht beitrug, und am folgenden Tage coursirte der zweideutige Witz in ganz Berlin. Lapienti sat. Berlin, Sept. (Privatmitth.) Der neue Tempel *) Herr Ebers gehört eben zu den Nichtjuden, welche, bei völliger Unkenutniß des Judenthums, diesem eine höhere Ueberzeugungskraft nicht zuschreiben mögen, welche ^es dem Mann von Geist und Herz unmöglich macht, es zu verlassen und einen andern Glauben anzunehmen, und daher irgend künstliche Mittel suchen, um die Ueberzeugungstreue der Juden zu erklären. Im geraden Gegensätze ist es bei uns Juden eine durchaus gewöhnliche Ansicht, daß wir den Uebertritt eines Juden zum Christenthum aus wirklicher Ueberzeugung nicht zu begreifen vermögen. Die Redact. bleibt auch die nächsten Feiertage geschlossen. An die Interessenten desselben erließ der Vorstand ein Rundschreiben folgenden Inhalts: „Das schöne würdige Bauwerk ist seiner Vollendung so nahe, daß es offenbar nicht bauliche Gründe sein können, welche der von uns mit allen möglichen Mitteln angestrebten baldigen Eröffnung des Gotteshauses entgegenstehen. In der That wurzeln die Hindernisse in ganz anderen, die religiösen Interessen der Gemeinde betreffenden,Umständen, welche aber von so hoher Wichtigkeit sind, daß wir uns nicht auf eine kurze Andeutung derselben beschränken können, sondern einen umfassenden, sachgemäßen Bericht an die Gesammtgemeinden uns für die nächste Zeit Vorbehalten müssen." Das Ministerium des Inneren hat die Entscheidung des evangelischen Oberkirchenraths gutgeheißen, wonach die '.jüdischen Mitglieder des Magistrats sich nicht an der Wahl der Geistlichen betheiligen sollen.*) Hiesige Blätter bringen folgendes Obertribunal- Erkenntniß. Der jüdische Schächter Schlesinger in Breslau hatte zwei unversteuerte Hammel und ein dito Kalb getödtet, und war in Folge dessen mit den Eigenthümern der Thiere der Schlachtfteuer-Defraudation angeklagt worden. Er wurde in erster und zweiter Instanz freigesprochen, weil er die Schächtung — wie die Gerichte ausführten — nicht in Ausübung eines Gewerbes, sondern zur Erfüllung eines confessionellen Rituals kraft seines Amtes vorgenommen habe. Der General-Steuer-Director legte die Nichtigkeitsbeschwerde ein und erklärte in derselben , die gedachte Entscheidung würde zu der unrichtigen Consequenz führen, daß eine Steuer-Defraudation nur von Gewerbetreibenden begangen werden könne. Eine Ausnahme in Aenderung des Schlachtsteüergesetzes zu Gunsten jüdischer Schächter könne nicht stattfinden, da Schächter im Grunde genommen auch Nichts weiter als Schlächter seien. Der höchste Gerichtshof hat jedoch durch Zurückweisung dieser Beschwerde die freisprechenden Vorerkenntnisse'bestätigt.**) —ch.c *) Wir werden uns in einer der nächsten Nummern' hierüber äußern, da man uns hierzu ausgefordert hat. Die Redaction. - **) Es wundert uns, daß nicht der Rechtspunkt hervorgehoben worden, daß der Schächter nur im Aufträge des Fleischers schachtet, und nicht befugt ist/ zu untersuchen, ob die Schlachtsteuer entrichtet ist.' Die Redaction.

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