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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-29 · Heft 35 (29.8.1865) · p. Seite 540

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 35 (29.8.1865)
Date
1865-08-29
Page
Seite 540 (sequence 8)
Language
German
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mit den gesetzmäßigen Pässen und Billeten -überall, auch außerhalb der. bis jetzt den Hebräern zum beständigen. Wohnorte angewiesenen Landstriche, selbst die Ostseeprovinzen nicht ausgenommen, auf folgenden 'Grundsätzen zu wohnem 2) Diejenigen, welche von der besagten Erlaubniß Gebrauch zu machen wünschen, sind, um einen Paß oder ein Bittet hiezu zu erlangen, verpflichtet, in der gehörigen Behörde Folgendes vorzulegenr 3) die Zunfthandwerker ein Zeugniß über lihre Eigenschaft als Meister oder Gesellen in einer der Städte, die eine.Zunftordnung.haben, wie auch ein Zeugniß der Polizei, daß sie nicht dem Gerichte . verfallen , sind; b) die Branntweinbrenner, Mechaniker, und überhaupt alle Handwerker, die sich mit keinen Jpnungsgewerben befassen , ein von der Polizeibehörde bescheinigtes Zeugniß der Fabrikherrn und Eigenthümer der Anstalten, in denen sie sich als Meister oder als. Lehrlinge beschäftigt haben, über die Kenntniß ihres Gewerbes; 3) den im ersten Punkte bezeichneten Personen, Wird während der Zeit ihres Aufenthalts außerhalb -'V des den Hebräern gestatteten Striches 'erlaubt, bei sich die Mitglieder ihrer Familie, d. h. Weiber, Kinder" und unmündige Brüder und Schwestern zu halten; sollte sich aber in der Folge zeigen, daß bei einem jüdischen Handwerker außer den erwähnten Mitgliedern seiner Familie und Lehrlinge i Punkt 4) ein anderer von seinen Glaubensgenossen sich aufhält, so verfällt 'der schuldige Handwerker in eine Geldstrafe von 15 - Rubeln, und bei Wiederholung dieses Vergehens wird ■ er auf Verordnung der Gouvernements-Obrigkeit in . die für den beständigen Aufenthaltsort der Hebräer ber stimmten Ortschaften zurückgeschickt. 4) Den jungen Hebräern, die nicht älter als 18 Jahre sind, ist es . erlaubt, wenn sie auch nicht der Classe der Handwer- 7 ker qngehörem, in die außerhalb des für den beständigen Wohnort der Juden bestimmten Striches gelegenen Ortschaften zu kommen und Gewerbe zu erlernen, .mit der Zeitbeschränkung jedoch, nur auf so lange, als sie mit den, sie in die Lehre auszunehmenden Meistern Contrakte geschlossen haben. (Diese Frist kann jedoch nicht länger als 5 Jahre dauern.) Hierbei wird denjenigen Behörden, denen das Gesetz die Auf- , ■ sicht über die gewerblichen Anstalten zugesteht, . ' schrieben, streng zu beaufsichtigen, daß diese in die -Lehre getretenen Juden sich auch mit ihrem Handwerke beschäftigen, und in entgegengesetztem Falle sie in die .für Me Jyden bestimmten Aufenthaltsörter zurückzuschicken, nach der in vorigem Punkte bestimmten Ordnung. Diejenigen aber , die nach beendigter Lehrzeit von ihren Lehrmeistern günstige Attestate erhalten können ebenfalls im ganzen Reiche wohnen bleiben, dem 1. Punkte dieser Ordnung gemäß; 5) all? Verordnungen, die im Getzbuche für die Gewerbe bestehen, sind auch in Beziehung zu den Juden gesetzkräftig, die ihre Wohnorte außerhalb des für die Hebräer bestimmten Striches nehmen werden. II. Zur Ergänzung des 4. Paragraphen des XI. B. des Gesetzbuches' für die Gewerbe haben die Juden, die sich sowohl mit Jnnungsals mit keinen Innungs-Gewerben beschäftigen, das Recht auf allgemeiner Grundlage in die Innungen einzutreten, auch außerhalb des Striches, der für den Aufenthalt der Hebräer bestimmt ift III. Der §, 109 des XI. B. über die Gewerbegesetze. muß so heißen: Den Zunfthandwerkern, ohne die Juden auszuschließen, die in den inneren Gouvernements wohnhaft sind, wird auf Grund der Regeln, die in §. 283 des Gesetzbuches über das Paßwesen enthalten sind, erlaubt in die Gilden einzutreten, und in solchem Falle alle diesen Ständen zugestandenen Rechte zu genießen. Seine Majestät der. Kaiser hat geruht, diese in der Plenarsitzung des Staatsraths abgegebene Meinung zu bethätigen und sie auszuführen befohlen. — Wenn wir diesen Allerhöchsten Erlaß als einen Act, dessen Tragweite für die materielle und geistige Besserstellung unseres Handwerkerstandes von unberechenbaren Folgen sein wird, auf das freudigste und dankbarlichste begrüßen, so stellen sich uns bei näherer Erwägung seiner praktischen Ausführbarkeit folgende. Bedenken dar: Der. einzelne Handwerker kann, vermöge seiner religiösen Vorschriften keinesweges ins Innere des Reiches übersiedeln, denn er müßte bei der Scrupulösität der russischen Juden verhungern. .Die Ansiedelung der Handwerker kann also nur, wenn nicht in Masse, so doch nur in Gemeinschaft mehrerer stattfinden, damit sie im Stande sind, die unentbehrlichsten religiösen Personen, als da sind: Schochet, Vorbeter und Rabbiner und andere Gemeinde-Diener zu erhalten und die bei jeder sich bildenden Gemeinde nöthigen religiösen 'Institute in's Leben rufen zu können. Das Gesetz hat aber die Nothwendigkeit der Ansässigkeit solcher Personen, ohne welche jene gar nicht bestehen können, nicht vorausgesehen. Wir legen es also unfern einflußreichen Brüdern in Petersburg ans Herz, auf diesen Umstand die Aufmerksamkeit der hohen

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