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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-15 · Heft 33 (15.8.1865) · p. Seite 508

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 33 (15.8.1865)
Date
1865-08-15
Page
Seite 508 (sequence 8)
Language
German
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Geschworenen zu recusiren seien, sofern sie, ge stützt auf religöse Bedenken, bei derKronanwaltschuft darum nachsuchen.*) Nach dieser Fassung ist jede Befürchtung, als sollte den Israeliten unseres Landes das Ehrenamt der Geschworenen geschmälert werden und dadurch ein Eingriff in ihre politische Gleichstellung geschehen, beseitigt und haben wir in jener Verfügung vielmehr einerseits einen Beweis der Achtung vor der Gewissensfreiheit und andererseits einen Schritt weiter in der Emancipation der Israeliten zü. erkennen, indem der Staat durch dieselbe die gleiche Rücksicht auf die religiösen Satzungen der Juden und ^Christen nimmt, welche letztere ja auch nicht an ihren /Sonn- und Feiertagen zur Ausübung des Geschworenendienstes genöthigt werden. Was uns in diesem 4 .Acte der religiösen Gleichstellung aber insbesondere - wDhlthut, ist die aus demselben zu ersehende Rücksicht, welche, picht allein auf die Juden, sondern auch auf das Judenthum genommen wird, und haben wir bei einem solchekt Wohlwollen von Seiten der Regierung sicher nicht zu befürchten, als könnte die mehrgedachte - Verfügung von der Reaction, wie solches in einem anderen bekannten deutschen Staate mehrfach vorgekommen ist, dazu benutzt werden, den Beweis zu führen, daß die Israeliten behindert seien, ihre bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten gleich jedem anderen Bürger zu erfüllen und daß sie deshalb auch nicht auf die vollen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte Anspruch machen dürften. Als eine gleiche Rücksichtsnahme auf das Bekenntniß der Juden haben wir es zu betrachten, wenn von Seiten der königlichen Di- . rection des Zuchthauses zu Celle für die dortigen israelitischen Gefangenes ein besonderes Zimmer zur Synagoge eingerichtet worden ist, ihnen an Festtagen zu ruhen gestattet ist, am Pesachfeste ihnen jüdische - Kost, freilich indem zu deren Bereitung die jüdischen Gemeinden beisteuern, verabreicht wird, am jüngsten Rosch - Haschanafeste für sie aus Staatsmitteln ein Schofar angeschafft wurde und seit mehreren Jahren sogar auf die Schriften des Instituts zur Förderung der israelitischen Literatur abonnirt wird, um ihnen in den Mußestunden eine geeignete Lectüre in die Hand zu geben. Merkwürdig bleibt es nur, und es wäre *) Nach dieser Fassung kommt unsere Bemerkung in No 30 in Wegfall, und dennoch s. den Verlauf ver Corresponvenz! Die Redaction. überraschend, wenn es nur der Zufall also gefügt hätte, daß unter den sämmlichen für die nächste Sitzung ausgeloosten Geschworenen in Hannover, Göttingen, Stade und Osnabrück sich auch nicht ein einziger Israelit befindet. . Vor Kurzem sollte in Burgdorf an einem Sonnabend der Religionslehrer der. dortigen Synagogengemeinde im Schöffengericht als Zeuge vernommen und beeidigt werden. Ohne die Vernehmung zu versagen, weigerte sich derselbe jedoch entschieden, zu schwören, indem er sich auf eine Stelle im Talmud berief, welche am Sabbath zu schwören verbiete. Der Kronanwaltschaftsvertreter verzichtete demnach auf die Beeidigung, während der Vertheidiger des Angeklagten auf derselben beharrte. Das Gericht zog sich zurück und verkündete sodann die Entscheidung: „daß, da eine betreffende Bestimmung der weltlichen Gesetzgebung nicht vorhanden sei, auf die religiöse Vorschrift in diesem Falle Rücksicht nicht genommen werden könne, und Zeuge sich demnach der von der Vertheidigung begehrten Beeidigung, und zwar bei Meidung der gesetzlich angedrohten Zwangsmittel, allerdings zu unterziehen habe." Zugleich suchte man indeß gerichtsseitig den Vertheidiger zu bestimmen, auf die religiös-subjectiven Gewissensgründe Rücksicht zu nehmen; welcher Anheimgabe derselbe denn auch Statt gab, indem er seinerseits auf Beeidigung des Zeugen verzichtete. Auffallend hierbei ist nur, daß, wenn auch dem gedachten Lehrer eine Kenntniß aller die Juden betreffenden Gesetze nicht zugemuthet werden kann, dem Gerichte die durch das Gesetz vom Jahre 1850 keinesweges abrogirte Bestimmung aus dem Jahre 1845 entgehen konnte, nach welcher Juden ausdrücklich am Sabbath, an den Festtagen und am neunten Ab von der Verpflichtung einer Eidesleistung befreit sind. Preußen. Gnesen, 31. Juli. Die öffentlichen Blätter enthalten folgende Nachricht: Heute Nachmittag hat sich hier ein trauriger Vorfall ereignet. Der 60.jährige Oberlehrer an der hiesigen jüdischen Stadtschule, Herr Stenzel erschoß seinen, seit circa 3 Jahren an Tiefsinn leidenden Sohn — einen Buchhalter, und nahm sich dann durch Erschießen selbst das Leben. Er Dar bisher sehr religiös, seit einiger Zeit aber melancholisch. -

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