Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 33 (15.8.1865)
- Date
- 1865-08-15
- Page
- Seite 506 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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nach Christen ausschließen würde, und beruft sich.schließlich auch noch auf die Autorität des berühmten Rechtsgelehrten Kelemen. — Meine Ansicht werde ich im nächsten Artikel entwickeln. * - II. L. B. Pest, im Juli. Wenn man nicht aus üb? lern Wollen oder aus anderen Gründen seine Augen gesetzlichen Argumentationen verschließt, so kann man die Frage: ob ein Jude im Wege der gesetzlichen Erbfolge nach einem Christen erben könne, nicht anders als bejahen. Vom Standpunkte der bestehenden Gesetze betrachtet, müssen bezüglich der Juden derzeit noch die politischen und bürgerlichen Rechte unterschieden werden. Nachdem die israelitische Religion nicht zu jenen gehört, welche durch die 1848er Gesetze als gesetzlich ausgenommen — bevett valläs — erklärt wurden, so muß man leider zugestehen, daß die Juden in Ungarn derzeit gesetzlich, noch keine „politischen" Rechte genießen. Anders verhält sich dies aber mit den „bürgerlichen" Privatrechten. In dieser Beziehung steht Jude und Christ derzeit schon ganz gleich, und wer eine Ausnahme hievon behauptet', der muß dieselbe mit einem positiven Gesetze beweisen können, widrigens eine solche Behauptung unrichtig genannt werden muß. Nachdem nun das Erbrecht kein öffentliches, sondern ein Privatrecht ist, und nachdem das Gesetz die Juden von der gesetzlichen Erbfolge nach einem Christen nicht ausschließt, so kann eine solche Ausschließung nicht behauptet werden, beziehungsweise, es ist eine solche Behauptung offenbar unrichtig. Der Herr Anonymus hat offenbar die Konsequenzen seiner Behauptung gar nicht erwogen, sonst wäre er vor denselben vielleicht zurückgeschreckt. Nehmen wir den Fall nicht bei Seitenverwandten, sondern zwischen Eltern und Kindern an. Glaubt der Herr Anonymus wirklich, daß durch den Uebertritt des Vaters oder der Mutter von der jüdischen zur christlichen .Religion die Familienbande gelöst werden und daß in Folge dessen die Kinder kein gesetzliches Erbrecht, somit auch keine Pflichttheilsberechtigung an die Verlassenschaft des übergetretenen Elterntheiles besitzen? Gewiß nicht. Und doch müßte er konsequenterweise auch dies glauben, da es ja rücksichtlich der in Rede stehenden Frage ganz gleichgiltig ist, ob es sich um Seitenverwandte oder um die auf- und absteigende Verwandtschaftslinie handelt. Solche Anschauungen führen zur vollständigen Aufwühlung des gesetzlichen Erbrechts. Die Verwandtschaft gründet sich auf die Geburt und ist von dem Glaubensbekenntnisse ganz unabhängig. Weshalb' der zum christlichen Glauben übergetretene Jude bei Aufrechthaltuvg des^gesetzlichen Erbrechts seiner jüdischen Verwandten eine schwierigere Stellung haben sollte, als er früher als Jude hatte, ,ist logischerweise gar nicht abzusehen, da er ja durch den Uebertritt keine neuen erbberechtigten Verwandten erhält. Auch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Falle nicht um die Beantwortung der Frage, ob zwischen Juden und Christen eine Verwandtschaft entstehen könne --welche Frage übrigens, vom Standpunkte des bürgerlichen Rechtes betrachtet, ebenfalls bejaht werden muß —, sondern darum, ob eine bereits bestehende Verwandtschaft zu bestehen aufhöre? Die Bande des Blutes können, der Herr Anonymus möge es glauben, nicht gelöst werden, sie können sich lockern, aber sie bleiben bestehen auf ewig. Was schließlich die Behauptung anbetrifft, daß eS Zweck der durch Christen geschaffenen Gesetze gewesen sei, dem zur christlichen Religion Uebertretenden weltliche Vortheile zu bieten und seine Stellung vortheilhaster zu gestalten, so glaube ich, wym auch vielleicht unberufen, im Namen der christlichen Gesetzgeber dagegen die feierlichste Verwahrung einlegen zu müssen. Eine solche Behauptung involvirt geradezu eine Beleidigung der Gesetzgebung, und ich muß es wirklich bedauern, daß es Leute gehen kann, die christlichen Gesetzgebern eine solche Anschauungsweise zumuthen können.*) In meinen Augen stehen dieselben viel höher, und wenn die Juden bisher auch thatsächlich von dem Genüsse politischer Rechte ausgeschlossen waren, so mag dies von dem Einen als durch die bestandenen Verhältnisse entschuldbar, von dem Andern aber als unter jeder Bedingung ungerecht hingestellt werden; so viel ist aber gewiß, daß nur ein Feind des gesetzgebenden Körpers die Behauptung aufstellen kann, es sei Zweck der Gesetze gewesen, den Uebertritt zur christlichen Religion mit *)' Wenn der Verfasser dieses Artikels dies von den Gesetzgebern unsrer und der jüngst vergangenen Zeit aussagt, so stimmen wir ihm vollständig bei; von den Legislatoren früherer Zeiten feit Justinian kann es nicht gesagt werden, denn diese hatten allerdings den Zweck, den Bekennern des Christenthums eine mit großen Vortheilen verbundene Stellung zu verschaffen, mnd den zum letzteren Uebertretenden damit zu belohnen. Eine solche Absicht aber den gegenwärtigen Gesetzgebern insinuiren, heißt doch zu weit zurückgreifen. x Die Redaction d. A. Z. d. I.