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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-15 · Heft 33 (15.8.1865) · p. Seite 505

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 33 (15.8.1865)
Date
1865-08-15
Page
Seite 505 (sequence 5)
Language
German
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dern, und neue Verpflichtungen gegenüber jenen Personen, mit welchen er.später in ein Familien verhältniß tritt. Wenn er also auch gegenüber den Mitgliedern seiner jüdischen Familie Verpflichtungen hätte, so würde ihm sein bürgerlicher Stand nicht blos nicht vortheilhafter, sondern sogar viel drückender sein als früher, nachdem nicht blos seine neuen Familienmitglieder, sondern auch die Repräsentanten seiner ehemaligen jüdischen Familie an seine Verlaffenschaft Ansprüche hätten. Man kann aber unmöglich annehmen, daß der Zweck von Gesetzen, welche von Christen geschaffen wurden, darin bestehe, daß sie d en bürg erlich en Stand der vom jüdischen zum christlichen Glauben übergetretenen 'Individuen erschweren sollten-, vielmehr sei ihr Zweck, durch denUebertritt Vortheile zu bieten(!!!) Man traut seinen Augen kaum, wenn man in dem aufgeklärten 19. Jahrhundert solche Behauptungen liest. Doch ich will meine eigene Ansicht über diesen Rechtsfall erst am Schluffe auseinandersetzen und vorerst auszugsweise mittheilen, wie sich hierüber der gelehrte Redacteur des „TörvGnyszeki csarnok" äußert, welcher bei jeder Gelegenheit Beweise seiner Freisinnigkeit an den Tag legt. Er sagt: „Wir sind der Ansicht, daß das in Rede stehende Erbrecht der Israeliten nach christlichen Anverwandten unzweifelhaft ist. Der Umstand, daß sich die Israeliten in unserem Vaterlande bisher noch immer unter einem mittelalterlichen widerrechtlichen Drucke krümmen müssen, daß sie — schmerzlich genug — von der, das Prinzip des Staatslebens bildenden, Rechtsgleichheit noch immer ausgeschlossen' sind, daß eben in Folge der durch diese gesetzliche Ungerechtigkeit geschaffenen Reaktion ihre Gesetze von den Prinzipien der gewöhnlichen bürgerlichen Gesetze abwichen, daß ‘bie noch immer bestehenden Hindernisse der Eheschließung zwischen Christen und Juden, welche doch auch Kinder desselben Vaterlandes sind, eine Scheidemauer bilden, und daß sich hierdurch die Ideen bezüglich dieser Rechtsverhältnisse zu Vorurtheilen'gestalten, — alles dies übt großen Einfluß auf die Verwickelung der in Rede stehenden Frage, auf die Verhinderung der Entwickelung reiner Rechtsbegriffe. Einen deutlichen Beweis des Gesagten liefert beispielsweise das Rechtsleben in Frankreich, wo in Anbetracht der wichtigen Staatsintereffen, in Uebereinstimmung mit dem aufgeklärten Geiste unserer Zeit, aber auch in Harmonie mit der Anschauung ^es Urchristenthums, die wirkliche Rechtsgleichheit zwischen Christen- und Juden sanktionirt ist, und wo eine derartige Frage gar nicht den Gegenstand eines Streites bilden kann, und eben so wenig Zweifel hierüber bei den Gerichten entstehen können. Die Entstehung derartiger Zweifel kann nur bei solchen Rechtssystemen stattfinden, welche sich noch immer durch ein mittelalterliches Kastensystem charakterisiren, und die Rechte nach Klaffen eintheilen, bei welcher Eintheilung sich in früheren Jahrhunderten insbesondere die Juden im großen Maße, und zwar namentlich bezüglich der Erbberechtigung krümmen mußten." Nach einem geschichtlichen Rückblicke auf die Bedrückung der Juden in früheren Jahrhunderten- und der hiedurch entstandenen Spezialgesetze derselben, fährt der Verfasser fort: „Derzeit ist es ein allgemein anerkanntes und sanktionirtes Rechtsprinzip: daß Privatrechte sich ohne Unterschied des Glaubens auf jede Klaffe der Einwohner — somit auch auf die Juden — erstrecken, und daß hievon eine Ausnahme nur dann stattfindet, wenn eine solche deutlich im Gesetz ausgesprochen ist. Nur jenes Prinzip entspricht dem Rechte, welches dem Unterschiede der Religion keinen Einfluß bei dem Genüsse der Privatrechte gestattet. Wenn ein Staat auf den Namen eines „Rechtsstaates" Anspruch macht, dann darf er in seiner Mitte nicht eine Volksklasse erblicken, welche außerhalb des^ Rechtsstaates steht, und es ist ein offener Gegensatz, wenn der Glaube, welcher sich auf überirdische Dinge bezieht, als Bedingung weltlicher Berechtigung eine Rolle spielt, ein Gegensatz, welcher um so größer ist, als uns die Geschichte lehrt, daß die Religion, welche in dem einen Staate zur herrschenden ward, und hiedurch ihre Anhänger nicht etwa in Folge eines Rechtsgrundes, sondern durch das Uebergewicht der Gewalt in den ausschließlichen Besitz der meisten Rechte setzte, .in einem andern Staate fast rechtlos wurde, was an sich schon den Nachweis liefert, daß dabei von keinem Rechtsprinzip, sondern nur von Zufall die Rede sein könne. Auch darf man daran nicht vergessen; daß es sich mit der gesellschaftlichen Ordnung nicht verträgt, daß einzelne Klassen,-welche an der Tragung der öffentlichen Lasten, und an der Erfüllung der patriotischen Pflichten Theil nehmen, von dem Genuffe von Rechten, welche den übrigen Klasse zustehen, ausgeschlossen werden." Auf die in Rede stehende Frage sodann übergehend, löst er dieselbe im bejahenden Sinne, da kein Gesetz.be-' steht, welches die Juden von der gesetzlichen Erbfolge

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