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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-15 · Heft 33 (15.8.1865) · p. Seite 504

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 33 (15.8.1865)
Date
1865-08-15
Page
Seite 504 (sequence 4)
Language
German
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^yyyyyyN ^WbyAy^DM dienen , soll. Aus der Festigung und. Klärung dieses Glaubens sollen überall werkthätige Institute hervorgehen, in welchen Lehre und Leben sich vereinigen, vm die Fragen und Probleme zu lösen, und den Geist der Religion zur Verkündigung und Realisirung zu bringen. So möge es uns gelingen, diesen Boden zu ebnen, um eine schöne Zukunst darauf aufzubauen. Der Verein wäre eine That, welche der Gegenwart des Judenthums . zu unendlichem Nutzen und zur Ehre gereichen und eine bessere Zukunft vorbereiten würde! Pest, 2. August. Ein Stück Alterthum. Unter dem obigen Titel bringt der „Pester Lloyd" zwei Artikel, welche einen eigenthümlichen Rechtsfall berichten und besprechen, -und an Inhalt und Fassung ein allgemeines Interesse besitzen, so daß sie mir einen Platz in der A. Zeit. d. Jud. zu erhalten zu verdienen scheinen. I. Je heftiger und je rücksichtsloser das Unrecht vertheidigt wird, desto leichter ist dessen Widerlegung, desto klarer tritt es in seiner ganzen Häßlichkeit vor das Auge des Denkers. Diese Beachtung drängte sich mir auf, als ich vor kurzer Zeit in unserem Fachblatte „Törv£nysz6ki csarnok", von einem, Herrn Anonymus die nach alterthümlichem Moder riechende Behauptung las, daß ein Jude ab mtestato (d. i. im Wege der gesetzlichen Erbfolge) nach einem Christen nicht Erbe sein könne!! Die Sache dürfte für einen großen Theil der Leser von Interesse sein, und ich erlaube mir daher sowohl die antiquirte Anschauungsweise des besagten Anonymus als auch die Widerlegung derselben von Seite der freisinnigen Redaction des „Törv6nysz6ki csarnok" auszugsweise mitzutheilen, um zum Schluffe meine eigenen Bemerkungen daran zu knüpfen. Der Rechtssall, der dem Herrn Anonymus Gelegenheit zu seinen eigenthümlichen Deduktionen gab, war in Kürze nachstehender: Klara M. übertrat sammt ihrem Gatten vom jüdischen zum römisch-katholischen Glauben, heirathete nach dem Tode ihres Gatten zum zweiten Male, und starb sodann ohne Leibeserben mit Hinterlassung eines Testaments, in welchem sie ihren zweiten Gatten zum Uni^ versalerben einsetzle. Die israelitischen Kinder ihrer verstorbenen Brüder fochten sodann das Testament wegen '—7 hier nicht.näher zu beleuchtender — Formfehler an und verlangten jenen Theil des unbeweglichen Vermögens, welchen die Erblasserin von ihren Eltern ererbte, und auf welchen somit sie — die Seitenverwandten — im Sinne des Gesetzes ein Erbrecht hätten. Von Seiten des Gatten der verstorbenen Erblasserin wurde die Giltigkeit des Testaments vertheidigt, und zugleich die Behauptung aufgestellt: daß er, selbst in Ermangelung des Testamentes, der einzige Erbe seiner Frau sei, „weil ein Jude im Wege der gesetzlichen Erbfolge — nämlich bei Nichtvorhandensein eines Testamentes — nach einem Christen nicht erben könne." Der interessante Jdeengang des Gatten war folgender: Die Verwandtschaft gründe sich auf ein gesetzliches eheliches Verhältniß. Zwischen Juden und Christen könne aber nach unserem Gesetze eine Heirath nicht stattfinden, folglich auch keine gesetzliche Verwandtschaft entstehen; und nachdem unser Gesetz blos dem gesetzlichen Anverwandten ein gesetzliches Erbrecht einräume, so könne ein Jude nicht als ein Anverwandter eines Christen betrachtet werden, somit auch kein gesetzlicher Erbe eines Christen sein. Diese — jedenfalls höchst originelle — Behauptung findet nun in dem Herrn Anonymus einen sehr warmen Vertheidiger. Die Juden, sagt er, seien mit den Christen nicht gleichberechtigt; denn , wenn auch unsere neueren Gesetze ihnen einige bürgerliche Rechte einräumten, so seien sie doch bis heute von den wichtigsten ausgeschlossen (offenbare Begriffsverwechslung von Pri- ' vat- und politischen Rechten), und es sei somit handgreiflich (!), daß bei der Erwirkung und dem Genüsse der bürgerlichen Rechte der Glaube großen Einfluß übe. Auch dürfe man nicht vergessen, daß nach den Grundsätzen der christlichen Religion das Band der Ehe sehr wichtig sei und die schwersten Verpflichtungen nach sich ziehe. Bei den Bekennern der römisch-katholischen Kirche sei die Ehe ein Sakrament und als solches unauflöslich, es müßten also auch die aus einem solchen - heiligen Bündnisse entstehenden Rechte durch die Staatsgesetze sich einer größeren Würdigung erfteuen, als das lockere Eheband der Juden, welches durch den Machtspruch des Rabbi jeden Augenblick aufgelöst werden könne (!!). Durch den Uebertritt eines Juden zum christlichen Glauben zerreiße jedes Familienband, welches ihn bisher an feine jüdischen Glaubensgenossen knüpfte. Durch die Taufe erwerbe erneue Rechte und vollständige Gleichberechtigung mit seinen neuen Glaubensbrü-

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