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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-08 · Heft 32 (8.8.1865) · p. Seite 490

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 32 (8.8.1865)
Date
1865-08-08
Page
Seite 490 (sequence 6)
Language
German
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besteht, was in früheren Jahrhunderten vom jüdischen Gesetze so überaus dringend empfohlen war, so würde sie gegenwärtig in den civilisirten Staaten völlig gegenstandslos geworden sein, und eine Veränderung ihrer Bestimmung wäre eine unumgängliche Pflicht. Wenn Jemand eine bedeutende Summe zur Erhaltung cü:es Zaunes um einen Begräbnißplatz aus den Zinsen legirt hat, und es ist später eine Mauer aufgeführt und für deren Erhaltung gesorgt worden, so wäre das Vermächtniß zwecklos; im Falle aber eine solche Mauer nicht gebaut wäre, die Zinsen übersteigen aber bei weitem die Kosten der Erhaltung des Zaunes, was wäre mit den aufgehäuften Zinsen zu Ihun? (Dieser letztere Fall lag erst jüngst vor.) Es ist nicht zu verkennen, daß die sogenannten „Klausen" in unserer Zeit ganz zweckwidrig geworden sind. Es stellen sich keine Schüler mehr ein, denen Unterricht' im Talmud ertheilt werden könnte; das bloße „Lernen" eines Perek ist eine nutzlose Beschäftigung, während daneben aller religiöser Unterricht darniederliegt, und die Mittel fehlen, einen tüchtigen Religionsunterricht herzustellen. Daß in allen solchen Fällen eine Modisication der ursprünglichen Bestimmung eintreten nicht bloß könne sondern müsse, liegt auf der Hand und ist nicht allein durch Verminst und Pflicht geboten, sondern auch in den oben angeführten Gesetzstellen als zulässig angedeutet. Es dürfen nicht die wichtigsten Bedürfnisse verkümmern, um dem Wortlaute von Bestimmungen zum Opfer zu fallen, welche von Privatpersonen längst vergangener Zeiten getroffen worden. Behält jede Gemeinde oder Genoffenschaft das Recht, ihr Statut im Laufe der Zeit zu modificiren, so kann man keiner Privatperson eine ewige Unwandelbarkeit ihrer Vorschriften gewähren. Es versteht sich von selbst, daß in solchen Angelegenheiten die höchste Vorsicht beobachtet werden müsse, daß die Klarheit des 'Falles ganz unzweideutig, das Motiv der Aenderung zweifellos sei, und die Veränderung sich der ursprünglichen Absicht so eng wie möglich anschließen müsse. Jede Willkür mußhier ängstlich vermieden und darum das Gutachten von Sachverständigen eingeholt und zu'Grunde gelegt werden. Bei gewissenhaftem Einhalten dieser Regeln aber, kann die Zulässigkeit einer Modisication im Zwecke und in den Einrichtungen von Stiftungen nicht bezweifelt werden. Literarischer Wochenbericht. Bonn, 31. Juli. Wenn man nach dem bekannten Spruche: die Frau ist am glücklichsten oder die beste, von der man am.wenigsten spricht, urtheilen wollte, so müßten die Frauen unserer Zeit' sehr unglücklich sein, oder sehr wenig taugen. Denn es gab wohl keine Zeit, wo über den Beruf, die Stellung und die Rechte des Weibes so viel geschrieben worden, als in der unsrigen. Besonders ist dies auch in Frankreich der Fall, und wir ersehen aus einer Revue, daß im vorigen Jahr daselbst erschienen: Die Stellung der Frauen im 15. Jahrhundert, von Antoine Campause, Geschichte der Liebe im Alterthum und der neueren Zeit, 2 Bände, von C6nac-Moncaut, der Geist der Frauen unserer Zeit, von Camille Seiden, die Stellung der Frauen zur Menschheit, von Pompery, über die Frauen von einer Frau, von der Gräfin Dora d’Istria, und soeben erschien eine Schrift von Pelletan: „die Mutter". Es ist daher nicht zu verwundern, daß das Thema: „über die Stellung des Weibes im Judenthume" nicht minder abgespielt wird. Wir haben selbstverständlich hierüber in dem 3. Theile unserer „Israelitischen Religionslehre" S. 240 ff. ausführlich gehandelt. Vor Kurzem enthielten die Archh'es eine größere Abhandlung über diesen Gegenstand und soeben kommt uns eine Brochüre unter obigem Titel, von Dr. Hosea Jacobi (Berlin, Poppelauer 1865, 39 S.) zu. Die letztere war eigentlich Doctordissertatson. Sie ist allerdings nicht erschöpfend, selbst innerhalb der Grenzen, die sie sich gesteckt, nämlich der h. Schrift, indem der Vers, das talmudische Gebiet später zu bearbeiten verspricht. Schon aus unserer oben angeführten Abhandlung kann sich der Vers, überzeugen, daß er nicht unwichtige Momente übersehen' hat. Auch ist die Darstellungsform noch ungelenk, und sein Eifer „gegen die Herren ^Reformatoren", nämlich gegen Geiger und besonders gegen Holdheim, zu stark betont. Sonst aber ist die Schrift recht vernünftig, in gesunder Auffassung und nicht ohne Scharfsinn abgefaßt. Es ergeht aber dem Vers, wie -gewöhnlich denen, welche einen kritischen Gegenstand vorzugsweise vom polemischen Standpunkte aus behandeln. Sie wollen ein feindliches Vorurtheil abwehren, und werfallen dafür in ein freundliches. Auch hinsichtlich der Stellung des Weibes sehen wir als die einzig richtige Ansicht an, daß die Thorah

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