Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 32 (8.8.1865)
- Date
- 1865-08-08
- Page
- Seite 489 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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K 489 gliedern, zu Berichterstattung und lokaler Ausführung, so wie zur Entgegennahme von Beitrittserklärungen und Einziehung der Beiträge in Aussicht genommen. (S. §. 12.) Transitorische Bestimmungen. §. 11. Die gegenwärtige Versammlung beräth und beschließt über den vorläufigen Statutenentwurf und wählt ein Com i6 von 5 Mitgliedern durch Stimmenmehrheit, um die Verwirklichung des Vereins zu veranstalten. ' §. 12. Sobald 1000 Mitglieder sich zum Eintritt in den Verein gemeldet haben, wird derselbe als constituirt angesehen. Hierauf beruft das Comi16 eine Versammlung der Mitglieder, um die Statuten definitiv festzusetzen und?den Vorstand zu wählen. Besonders ist dann das'Statut nach den sich ergebenden Verhältnissen durch Bestimmungen über Bildung von Bezirksvereinen und Einsetzung von Agenten zu ergänzen. Aus all diesen Erörterungen geht das Eine hervor, daß es die Pflicht Aller, welche ein ernstes Jntereffe am Judenthume Haben, ist, dem Vereine beizutreten, und so auf seine Gründung einen lebhaften Einfluß zu üben. Das Entstehen und die Entwickelung dieses Vereines wird dem modernen Judenthume eine wahre Kräftigung nach Innen uckd neues Ansehen nach Außen verleihen; er wird zu einer That werden, welche der Gegenwart zum Ruhme, der Zukunft zum Segen gereichen wird! Würfen Schenkungen und Stiftungen uro tuftzirt werden? Bei den in so vielfacher Weise veränderten Verhältnisien unserer Zeit tritt auch an die jüdischen Gemeinden älteren Datums die Frage heran: dürfen Schenkungen und Stiftungen aus älterer Zeit dem Wortlaute der Bestimmungen ihrer Urheber entfremdet, und Gegenstand und Zweck jener irgendwie modifizirt werden? Es gab schon mehrfache Gelegenheiten, bei welchen diese »Frage auch an uns gerichtet wurde, so daß eS nicht unangemessen erscheint, eine gründlichere Besprechung hier einzuleiten. Wir brauchen nicht erst hervorzuheben, daß es sowohl nach den allgemeinen sittlichen Rechtsbegriffen, als auch im jüdischen Recht besonders begründet ist: Schenkungen und Stiftungen sind unantastbar in den Bedingungen, welche die Spender und Stifter festgestellt haben. So heißt es Choschen mischp. Abschn. 241 §. 9: Eine jede Bedingung, die bei einer Schenkung gemacht worden und zu erfüllen ist, muß erfüllt werden. Vergl. Maimonides, M. T. ndrirn rr’OT III. §. 6. So wird auch verlangt , daß der Name des Stifters genannt werde, damit, wie Ture sahab sagt, die Gemeinde das Vermächtniß nicht zu einem andern Zwecke verwende; vergl. Jore deah Abschn. 249 §. 13. Jndeß giebt es auf dieser Erde nichts außer dem göttlichen Gesetze, was nicht wandelbar und veränderlich ist, und kein Menschenwerk kann auf eine ewige Dauer Anspruch machen. Für Alles können Umstände eintreten, welche auf eine gebieterische Weise eine Modification oder Umgestaltung erfordern. Schon in den oben angeführten Stellen wird hervorgehoben, daß die Bedingungen einer Schenkung auch erfüllbar sein müssen, wie dies noch besonders an einer andern Stelle Eben haes. Abschn. 38 §. 2 hervorgehoben wird. Wenn Jore deah Abschn. 256 §. 4. Hag. gesagt wird, daß, wenn Jemand Geld für die Armen ausgesetzt hat, dies, nicht zum Studiren Unbemittelter verwendet werden dürfe, sondern ganz nach dem Willen des Gebers, so wird dagegen Abschn. 259 §. 2 bestimmt, daß, wenn Jemand eine Summe Geldes zur Unterhaltung der' Synagoge oder des Friedhofes ausgesetzt hat, die Gemeinde sie auch für die Lehrschule (Letli hamidrasch) oder für arme Studirende verwenden könne, selbst wenn der Geber dagegen wäre, nicht aber umgekehrt; weil nämlich das heil. Studium und die Lehrschule höher steht, als Synagoge und Friedhof. Wenn, heißt es daselbst Abschn. 258 §. 5 Hag., Jemand eine Summe zu einer ^wohlthatigen Bestimmung hinterlaffen hat, ohne seine Absicht genau zu detailliren, so muß man dieser seiner Absicht nachforschen; weiß man sie, so richte man sich darnach; im andern Falle richte man sich nach dem Gebrauche des Ortes. Man sieht also auch hieraus schon, daß die Möglichkeit einer Modifikation oder eines Verfahrens nach der muthmaßlichen höheren Absicht des Spenders vorausgesehen ward und sich unfern Vätern praktisch aufgedrängt hatte. Es ist leicht zu erkennen, daß eine Stiftung im Laufe der Zeiten entweder ganz gegenstandslos, oder zwecklos, ja zweckwidrig oder in ihren Mitteln über den Zweck hinausgehend werden könne. Wenn z. B. eine Stiftung zur Auslösung von gewaltthätig gefangen genommenen Israeliten innerhalb eines bestimmten Landes