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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-08-08 · Heft 32 (8.8.1865) · p. Seite 488

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 32 (8.8.1865)
Date
1865-08-08
Page
Seite 488 (sequence 4)
Language
German
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§. %. Dieser Zweck wird angestrebt: s. durch jährliche Versammlungen, deren Ort und Zeit immer die vorhergehende bestimmt. b. durch eine Organisation in folgenden Abtheilungen. ErsteAbtheilung: für Literatur und Wissenschaft des Judenthums. Zweite Abtheilung: für das Schulwesen. Dritte Abtheilung: für das Gemeindewesen. Vierte Abtheilung: für das Cultuswesen. Fünfte Abtheilung: für die allgemeine Stellung des Judenthums und seiner Bekenner in Staat und Gesellschaft. Im Speziellen gehört zu den besonderen Zielen dieser Abtheilungen: ad I. a) Förderung israelitischer Institute und Unternehmungen; lr) Gründung von jüdisch-theologischen Lehrstühlen und Lehrerseminarien. »«I 11. Förderung des Schulwesens unter den Juden. Stellung der Schule und Lehrer. Unterstütznngsänstalten für Lehrer und ihre Angehörigen. Waisenanstalten. ad III. Gemeindeorganisation. Gemeindeverbände. Wohlthätigkeitsanstalten. a<l 1Y. Hebung und Fortbilvung des Gottesdienstes. Klärung und Fortbildung der Lehre. Festigung der Glaubens treue. Verbreitung richtiger Ansichten über Judenthum. ad Y. Abwehr aller Angriffe in Wort, Schrift und That. Förderung der bürgerlichen Gleichstellung. Förderung des sittlichen und bürgerlichen Lebens unter den Juden. §. 3. Der Verein wird Verwalter und seine.Thätigkeit geleitet durch einen Vorstand von fünf (?) Mitgliedern. Diese werben durch die jährliche Versammlung vermittelst (Stimmenmehrheit gewählt, so jedoch, daß abwechselnd in einem Jahre drei, im andern zwei Mitglieder ausscheiden und ersetzt werden. Die Ausfcheidenden sind wieder wählbar. Im Laufe des Jahres ausscheidende Mitglieder werden durch die Wahl der bleibenden ersetzt. Im Falle, daß eine Wahl durch die Jahresversammlung nicht zu Stande käme, bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder in Function. Der Vorstand wählt sich einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, so wie einen Schatzmeister aus den Mitgliedern des Vereinsnölhigenfalls auch einen Sekretair, welchem letztern eine - Remuneration gewährt wird. Der Vorstand entwirft für sich eine Geschäftsordnung. §. 4. Ebenso wird für jede der obigen Abteilungen (§. 2.)' eine Commission aus Mitgliedern des Vereins gewählt. Diesen Commissionen können auch Mitglieder des Vorstandes, sowie Mitglieder einer Commission auch anderen Commissionen angehören. Jede Commission hat das Recht, sich auch noch andere Gemeindemitglieder zuzugesellen, so wie sich ihre Geschäftsordnung zu entwerfen. Das definitive Statut wird Bestimmungen über das Verhältniß der Commissionen zum Vorstände enthalten. §. 5. Eine besondere Thätigkeit des Vorstandes besteht auch in der Beantwortung von Anfragen von Gemeinden und Einzelnen, Ertheilung von Gutachten u. dgl., soweit sie in. das Gebiet des Vereins gehören. Er hat sich hierzu der Fach-Commissionen zu bedienen. , §. 6. Ein Jeder kann Mitglied des Vereins werden, und zwar auf sein Verlangen und durch Zahlung von Einem Thaler jährlich. Sobald er in, der Folge die Zahlung des letzteren verweigert, ist er aus dem Vereine geschieden. §. 7. Aus den Beiträgen der Mitglieder werden ' die Kosten der Verwaltung bestritten, so wie die oben angegebenen Zwecke des Vereins gefördert. Die Ausgaben werden durch ordnungsmäßigen Beschluß des Vorstandes bestimmt. . §. 8. In der Jahresversammlung des Vereins wird a. ein spezieller Bericht über die Thätigkeit, so wie über die Finanzlage des Vereins abgestattet, der dann gedruckt allen Mitgliedern des Vereins zugesandt, wird; b. werden die Vereinszwecke durch Vorträge und Discussionen gefördert, größere Unternehmungen berathen und wichtigere Fragen beantwortet; e. die Wahl der Vorstandsmitglieder vorgenommen. v Zu diesen Jahresversammlungen hat Jedermann Zutritt, doch haben nur Vereinsmitglieber das Recht, sich an den Abstimmungen zu betheiligen. §. 9. Fürdie Zwecke des Vereins wird nach Bedürfniß die Mitwirkung aller Vereinsmitglieder in Anspruch genommen, doch so, daß die Uebernahme derselben Seitens der Mitglieder stets eine freiwillige bleibt, zu der im Voraus Niemand verpflichtet ist. §. 10. Es wird deshalb die Bildung von Bezirksvereinen und die Einsetzung von Lokalagenten zur Vermittelung zwischen dem Vorstande und den Vereinsmit-

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