Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-07-25 · Heft 30 (25.7.1865) · p. Seite 459

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 30 (25.7.1865)
Date
1865-07-25
Page
Seite 459 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3226473-3226504--23208-3250504
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

?^'^; ivV/'^3 thunlichst vorzubeugen, das Edict vom 11. März 1812 im §. 15 wörtlich verordnet hat: „Sie (die Juden) sind gehalten/ alle den Christen gegen den Staat und die Gemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichen Pflichten zu erfüllen, und Mit Ausnahme der Stolgebühren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen," so ergiebt sich hieraus ein weiterer Rechtsgrund für den Antrag der Recnrrenten. Denn diese Bestimmung, der sich in näherer Anwendung des darin ausgesprochenen Grundsatzes auf die specieüen Verhältnisse des Patronats und der Mitgliedschaft ansässiger Juden in Stadt- und Dorfgemeinden die Verordnung vom 30. August 1816 und der §. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 anschließen, stellt außer Zweifel, daß die Juden nur von den Stolgebühren haben befreit, zu allen andern kirchlichen Abgaben und Leistungen aber, damit nicht die christlichen Kirchenshsteme wegen der Ansiedlung der jüdischen Staatsbürger Gefahr laufen einzugehen, gleich den christlichen Einwohnern ihres Wohnorts herangezogen werden sollen. Wäre der Besitzer des Ritterguts S. ein evangelischer Christ, so würde seine Heranziehung aus dem Parochialverbande folgen. - Hieraus ergiebt sich , daß der Recurse von seinem Rittergut S. bei dem bevorstehenden Kirchenbau die Spanndienste eben so zu leisten hat, als wenn er für seine Person der dortigen Kirchengemeinde angehörte. Demnach ist das Resolut abzuändern und, wie geschehen, zu entscheiden gewesen. Berlin, den 8. Mai 1865. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten, v. Mühler. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 27. Juni. (Privatmitth.) Seit mehreren Jahren berieth der Vorstand der Gemeinde über die Veränderung mancher Paragraphe in dem bisher geltenden provisorischen Gemeindestatute. Bor einiger Zeit wurde die Arbeit beendet und liegt dieselbe jetzt den Behörden zur Genehmigung vor. Obschon der Vorstand, nach den bisher bestehenden Statuten, berechtigt war, mit einer zwei Drittel Majorität Veränderungen den Behörden vorzuschlagen, so machte es doch böses Blut, daß der Vorstand von diesem Rechte in vollem Umfange Gebrauch machte und nicht Vertrauensmänner zuzog oder mindestens die revidirten Statuten, vor der Unterbreitung derselben an die Behörde, der Oeffentlichkeit übergab, damit die Fachjournale ihr Votum über dieselben abgeben. — Wir wollen es aufrichtig bekennen. Ein Paragraph in den neuen Statuten — falls er genehmigt wird — dürfte von vielen üblen Folgen begleitet sein. Nach demselben sollen diejenigen, welche nicht zur Großcommun gehörig, zuständig sein, auch nicht Mitglieder der isr. Cultusgemeinde sein. Nun ist ein großer Theil der Mitglieder der hiesigen isr. Cultusgemeinde nicht hieher zuständig. Mit welchem Rechte wird man dann - von denselben Steuern eincassiren wollen? und was bliebe diesen Mitgliedern übrig, nachdem sie von der Gemeinde ausgeschieden wurden, als sofort bei der Behörde anzusuchen, selbstständig eine Gemeinde bilden zu dürfen. — Die Sache ist auch nach einer anderen Seite hin bedenklich: In letzter Zeit siedelten sich bekanntlich Juden auf dem flachen Lande in Niederösterreich an; in Linz und Graz rc. wohnen ebenfalls Juden, welche vielleicht mit kaum nennenswerthen Ausnahmen nicht das Zuständigkeitsrecht in der betreffenden Gemeinde, wo sie wohnen, erlangt haben. Wie nun, wenn die Behörden den Grundsatz des Vorstandes der Wiener isr. Cultusgemeinde adoptiren würden und den betreffenden Israeliten verböten, Gemeinden zu bilden. Man hat hier neuerdings den Beweis von dem rrnrsnw 228. Man hat eben die Tragweite dieses Paragraphs übersehen. — Am letzten Sabbath fand eine Gast- und Probepredigt des Herrn Dr. Schwarz, Rabbiners zu Cöln, statt., Man wunderte sich darüber, daß der Vorstand Jemanden zur Probepredigt zuließ, bevor der ausge-. schriebene Concurs zu Ende gelaufen ist. Bisjetzt war es hier Usus, daß man mit Ausnahme der Probepredigten, welche zur Zeit, als der neue Tempel erbaut wurde, abgehalten wurden, n i e m a n d e n zur Gastpredigt zuließ. Eine Ausnahme hiervon machte blos die Gastpredigt des verewigten vr. Salomon. Wir glauben auch,, daß der Vorstand recht thäte/wenn er diesen Usus ferner beibehielte, denn es läßt sich schwer bestimmen, wem man den Wunsch — von den zahlreichen Rabbinern und Predigern, die im Laufe des Jahres Wien besuchen — erfüllen soll und wem nicht. Und^ doch hat man Rücksicht darauf zu nehmen, t

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.