Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-07-25 · Heft 30 (25.7.1865) · p. Seite 458

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 30 (25.7.1865)
Date
1865-07-25
Page
Seite 458 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226473-3226504--23207-3250503
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

auf die andere Seite, die Leistungsfähigkeit, sein Augenmerk richten sollen, da diese Bielen noch fraglicher erscheint. Preußen. Anelam, 10. Juli. (Privatmitth.) Es interessirt Sie. ohne Zweifel, zu erfahren, daß die Vorstände Pommerns auf Anregung des Herrn Dr. Treuenfels zu Stettin um Verlegung der Sonnabends-Wochenmärkte bei dem Oberpräsidium vorstellig werden wollen, Mit welchem Erfolge werde ich mir erlauben, Ihnen seiner Zeit mitzutheilen. Bonn, 14. Juli. (Privatmitth.) Das „Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" enthält im Junihefte (S. 369) zwei Ministerialrescripte, die hier mitgetheilt werden müssen. 132) Freilassung jüdischer Einwohner von Beiträgen für die christliche Schule. Auf den Bericht vom 14. März d. I..eröffne ich der Königlichen Regierung, daß, wenn nunmehr für die jüdischen Einwohner zu N. eine eigene öffentliche Schule errrichtet ist, dieselben nach §. 49 der Provinzial-Schulordnung vom 11. December 1845 und tz. 67 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 berechtigt sind, ihre Freilassung von den Abgaben für die christlichen Stadtschulen, also auch von den Beiträgen zu dem anzusammelnden Schulbaufonds zu verlangen. Die Festsetzung vom 19. December 1859, welche zu einer Zeit ergangen ist, wo in N. noch keine jüdische Schule vorhanden oder zugesichert war, kann ihnen hierbei nicht entgegengesetzt werden. Andererseits aber versteht es sich von selbst, daß ihre Befreiung erst mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die jüdische Schule eröffnet wird. Berlin, den 24. Mai 1865. Der Minister der geistigen rc. Angelegenheiten. In Vertretung: Lehnert. 133) Kirchliche Lasten jüdischer Rittergutsbesitzer in der Mark. Auf Yen Bericht der Königlichen Regierung vom 8. März d. I'. und' den Recurs der Gemeinde S. vom 15. October v. I. wird das in Bezug auf den Neubau der dortigen evangelischen Kirche erlassene Resolut vom 14^ October & ad 2. mit Vorbehalt des Rechtswegs dahin abgeändert, . daß der Rittergutsbesitzer N. von seinem Rittergut in S. die Spanndienste zu leisten gehalten. Wenngleich der Recurse als Jude nicht Mitglied der Kirchengemeinde und als Rittergutsbesitzer nicht Mitglied der Dorfgemeinde ist, so folgt daraus doch nicht, daß er von seinem im Parochialbezirk belegenen ritterschaftlichen Grundbesitz zu den streitig gewordenen Spanndiensten nicht herangezogen werden könnte. Sowohl das märkische Provinzialrecht als die Gesetzgebung über die. Rechtsverhältnisse der Juden stehen seiner Freilassung entgegen. Im Anschluß an die Vorschriften der Consistorial-Ordnung von 1573 bestimmt §. 4. der Flecken-, Dorf- und Acker-Ordnung vom 16. December 1702: „Wenn an Kirchen und Kirchhöfen Etwas zu bauen und zu bessern ist, soll ein jeder Einwohner und Unterthan jedes Orts, er sei was Religion er wolle, mit allem Fleiß dazu helfen, das Seinige-und was ihm nach Proportion zukommt, dazu gern beizutragen." Diese Bestimmung zeigt, daß die Parochial-Baulast in der Mark von der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche des Orts nicht abhängig gedacht wird, so-daß die Folgerung des Resoluts, der Recurse könne, weil er nicht Mitglied der Kirchengemeinde zu S. ist, zu den fraglichen Diensten nicht herangezogen werden, um so weniger zutrifft, als diese Dienste, wo nicht besondere, hier nicht behauptete, Abweichungen bestehen, von dem Grundbesitz zu leisten und nach märkischem Provinzialrecht gleich der Kirchenbaulast überhaupt — es. das Urtel des Königlichen Ober-Tribunals vom 17. December 1852 (Archiv für Rechtsfälle Bd. 8. Seite 134.) — für rein persönlicher Natur nicht zu erachten sind. Daß die diesfallsige Verpflichtung aber auf die Mitglieder der Dorfgemeinde nicht eingeschränkt ist, sondern auch die Besitzer von Rittergütern trifft, folgt, aus §.716. Thl. II. Titel 11. Allgemeinen Landrechts und ist vom höchsten Gerichtshof in dem Präjudiz vom 20. März 1838 Präjudiz-Sammlung I. S. 208. — angenommen. Wenn ferner sogleich, als den Juden die Befugniß zum Erwerb von Grundbesitz eingeräumt wurde, um den davon für den äußeren Bestand der Kirchensysteme zu besorgenden Nachtheilen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.