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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-07-25 · Heft 30 (25.7.1865) · p. Seite 456

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 30 (25.7.1865)
Date
1865-07-25
Page
Seite 456 (sequence 4)
Language
German
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kenn fle auch mangelhaft ftnb, doch das Verdienst haben,, der weitern Entwickelung die Wege offen zu halten. Es wird nun darauf ankommen, in wie fern der Gedanke eines solchen Vereins von der Gesammtheit der Glaubensgenossen ausgenommen und unterstützt wird. Sie tragen den Zweck in sich, jeder Richtung innerhalb des Iudenthums den Zugang zu eröffnen, von aller Ausschließung und .Parteistellung von vorn herein abzusehen, und. so jeder Meinung die freie Aeußerung- und Einwirkung zu ermöglichen... Wir erhoffen daher, sobald ' das provisorische Comite seine Kundgebungen erlassen haben wird, einen allseitigen Beitritt, der um so weniger Bedenken erregen kann, als er mit jedem Jahre widerruflich ist. In dieses Counts wurden von der Versammlung schließlich vier auswärtige: Philippson, Adler, Golvschmidt und Wolff, und fünf FrankfurterGeiger, Kirchheim, Leopold Beer und noch zwei Herren gewählt. Wir -können unfern Bericht nicht schließen, ohne mit Dänkudes Herrn Horkheimer zu gedenken, welcher der Versammlung den Salon seines Hauses zu Gebote stellte, -und bei der langen Dauer derselben wiederholt Erfrischungen reichen ließ. Ebenso verdient hervorgehoben zu werden, daß Herr Isaak Hecht schon am andern Morgen dem Comitö 100 Gulden für die ersten Auslagen übersandte. Möge daher diese Angelegenheit eine energische Fortführung finden. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hannover, 11. Juli. (Privatmitth.) Unlängst hat die Kronoberanwaltschaft in Celle eine Verfügung erlassen, zrlfolge deren die Kronanwaltschaften des Landes angewiesen wurden, künftig Israeliten, welche als Geschworene fnngiren, falls dieselben an einem Sonnabend zur Auslosung kommen, abzulehnen. In Betreff dieser Verfügung bemerkt die Zeitung für Norddeutschland, daß sie jeden Israeliten des Landes veranlassen sollte, sofort öffentlich zu erklären, daß er diese Ablehnung nicht beansprucht, indem daraus.eine Schmälerung der politischen Gleichberechtigung der Israeliten mit den christlichen Confessionen entstehen könnte, da, wenn auch jetzt nur eine Verfügung, dieselbe doch später in ein Gesetz umgewandelt werden kann. Es sei aber in den jüdischen Gesetzennichts enthalten, was .eine Ausübung des Geschwornendienstes am Sonnabend verbiete, und sollten" trotzdem Einzelne diese Ablehnung wünschen, so habe bisher der Kronanwalt nie ein derartiges Verlangen abgeschlagen. Durch die gedachte Verfügung könnte außerdem, wenn gerade mehrere Israeliten als Geschworene am Sonnabend ausgeloost wären, leicht ein Schmälerungsrecht bei der Verwerfung der Ausgeloosten entstehen. Es komme zuweilen auch vor, daß ein Fall, der mehr als zwei Tage beansprucht, am Donnerstag angefangen wird und müßte demnach auch da der Kronanwalt schon darauf Bedacht nehmen, sämmtliche israelitische Geschworene abzulehnen. Derartige Schwierigkeiten könnten nach und nach dazu führen , die Meinung auftauchen zu lassen, daß es dann, besser wäre, Israeliten gar nicht zu Geschworenen zu nehmen. Außerdem sei zu bemerken, daß mit gleichem Rechte auch die Katholiken begehren könnten, an ihren Festtagen von der Kronanwaltschaft abgelehnt zu werden und doch bestehe keine Verfügung, welche diese Ablehnung zur Pflicht mache. Wir verkennen die durch die erlassene Verfügung möglicher Weise entstehenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten keinesweges, glauben aber doch nicht, daß sämmtliche Israeliten des Landes Veranlassung haben sollten, sich sofort gegen dieselbe zu erklären. Denn soll die Gleichstellung der Confessionen in allen Stücken zur Wahrheit werden, so darf der Jude durch die Gesetzgebung in der Beobachtung des Sabbaths ebenso wenig behindert sein, wieder Christ in der des Sonntags, und der Befürchtung, als könnte die mehrerwähnte Verfügung ohne Weiteres zum Gesetz erhoben werden und dadurch für die Israeliten eine Schmälerung ihrer Gleichberechtigung entstehen, braucht man wohl um so weniger Raum zu geben, als zu jedem Gesetze erst die Zustimmung der Stände nothwendig ist.*) *) Wir glauben denn doch nickt, daß die Sache so leicht hinzunehmen ist. Der Grundsatz, daß die bürgerlichen Pflichten ohne Unterschied der Religion zu üben seien, wird dadurch sehr tangirt. Mit demselben Rechte könnte eine Verfügung die Juden vom Militärdienste befreien, weil sie ihn am Sabbath nicht leisten sollen. An Wichtigkeit steht wahrlich der Kamaschendienst im Frieden dem Dienste als Geschworener nicht voran. Dabei möchten wir die Autoritäten kennen, auf die hin der Oberkronanwalt diese Verfügung erlassen hat. Selbst vom skrupulösesten Standpunkte ist die Sache noch über-

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