Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 29 (18.7.1865)
- Date
- 1865-07-18
- Page
- Seite 447 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Schweiz. Bern, 1. Juli. Der Niederlassungsvertrag Würtembergs und der. Schweiz, der für jeden Staat des deutschen Zollvereins zum Beitritt offen gehalten wird, beginnt mit folgenden zwei Artikeln: Art. 1. Die Angehörigen der Schweiz, ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses, werden im Königreich Würtemberg hinsichtlich des Aufenthalts und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, so wie des Erwerbs und der Veräußerung von Liegenschaften den Inländern gleichgestellt. Insbesondere sind dieselben berechtigt, sich im Königreich Würtemberg zeitweilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie die Inländer, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, aus eigene Rechnung zu betreiben, ohne zum Eintritt in den Staats- und Gemeindeverband genöthigt und ohne, neben der Tragung der allgemeinen, auch den Inländer treffenden Lasten und Abgaben, zu weiteren Leistungen verpflichtet zu sein. Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder der anderen der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen 'eines dritten Staates im Königreich Würtemberg eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen der Schweiz zu Theil werden. Art. 2. Andererseits werden die Angehörigen des Königreichs Würtemberg ohne Unterschied des Religionsbekenntnisses in der Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts und der Niederlassung, der Gewerbeausübung, sowie des Erwerbs und der Veräußerung von Liegenschaften den schweizer Bürgern gleichgestellt; insbesondere. sind dieselben berechtigt, sich in jedem Canton der Schweiz zeitweilig aufzuhalten oder dauernd niederzulassen, unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen, wie die schweizer Bürger, Grundeigenthum zu erwerben und zu veräußern, auch jedes Gewerbe, dessen Ausübung überhaupt gestattet ist, auf eigene Rechnung zu betreiben, ohne zum Eintritt in den Staats- oder Gemeindeverband genöthigt und ohne neben der Tragung der allgemeinen auch den schweizer Bürger treffenden Lasten und Abgaben, zu weiteren Leistungen verpflichtet zu sein. Es soll auch jeder weitere Vortheil, der in der einen oder der anderen der vorgedachten Beziehungen den Angehörigen eines dritten Staates in der Schweiz eingeräumt ist oder eingeräumt werden wird, von selbst in gleichem Maße den Angehörigen des Königreichs Würtemberg zu Theil werden. (Wie freudig registriren wir jetzt dergleichen Verträge, deren keiner früher ohne eine ausschließende Clausel für die Juden von Stapel lief! Die Red. d. A. Z. d. I.) Italien. Aus dem Kirchenstaate, im Juni. Wenn die französischen Bischöfe in Schriften und im Senate behaupteten, die Juden würden im Kirchenstaat human und nach liberalen Grundsätzen behandelt, so wurden sie zwar sofort widerlegt, aber die päpstliche Regierung und deren Organe sorgen am nachdrücklichsten selbst sür die Widerlegung. Als Beweis diene .ein neulich einem Israeliten für den kurzen Aufenthalt von nicht vollen zwei Wochen in Velletri von der bischöflichen Behörde ausgestellter Erlaubnißschein. Derselbe besagte: „Dem N. N. wird hiermit der Aufenthalt in dieser Stadt auf 10 Tage, jedoch lediglich, für erlaubten und honneten Handel gestattet. Während dieser Zeit darf er nicht später als eine Stunde nach Sonnenuntergang in sein Domicil zurückkehren und dasselbe nicht vor Sonnenaufgang verlassen; auch darf er sich nicht den Klöstern, Conservatorien und anderen unter bischöflicher Jurisdiction stehenden frommen Stätten nähern und sich in keinerlei vertrauten Verkehr oder Gespräch mit einem Christen einlassen. Handelt er einer dieser Bestimmungen zuwider, so wird er mit Gefängniß und einer Geldbuße von 5 Scudi bestraft, welche letztere den frommen Stiftungeu-zufällt. Velletri, 7. Mai. Der General-Provicar Argenti." Nun, das werden doch die Herren Bischöfe nicht für feindselig erdichtet ausgeben können! Rußland. Warschau, 22. Juni. Der Dziennik Warszawski veröffentlicht einen kaiserlichen Mas, durch welchen dem Rabbiner Joseph Askinazel in Lublin, der, wie es in dem Mas heißt, durch tzas Beispiel seiner unerschütterlichen Treue inmitten der revolutionären Bewegung mit sichtbarer Gefahr des eigenen Lebens seine Glau- 29**